Handbuch Strafvollzugsarchitektur, Parameter zeitgemäßer Gefängnisplanung

Gesetze

93 Auflistung der zu beachtenden Gesetze

93 Die drei Säulen der Justiz

95 Rechtsgrundlagen für die verschiedenen Arten des Freiheitsentzuges

96 Analyse des österreichischen Strafvollzugsgesetzes

in Bezug auf die Ermittlung der Haftraummindestgröße nach A.S.

 

92 handbuch strafvollzugsarchitektur handbuch strafvollzugsarchitektur Die Strafgesetzgebung dient der Festlegung von Unrecht und Schuld strafbarer Taten, der Einprägung staatlicher Verbote und Gebote der Rechtsordnung und dem Schutz der Rechtsgüterordnung. Im Strafverfahren und im Urteilsspruch geht es um die sozialethische Missbilligung der Tat und um die Bewahrung der Rechtsordnung. Im Bereich der Strafvollstreckung und des Strafvollzugs steht die Eingliederung des Rechtsbrechers im Mittelpunkt. (wagner 1985, S. 52)

Gesetze

 

Auflistung der zu beachtenden Gesetze

Nichts macht den Apparat der Gesetze brüchiger als die Hoffnung auf Straf-

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losigkeit. (foucault 1976, S. 122) e

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Um ein Gebäude entwerfen zu können, muss man sich über dessen Funktion im z

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Klaren sein. Bei einer Strafvollzugsanstalt ist dies insofern schwierig, als es sich meist um einen Gebäudekomplex handelt, der viele verschiedene Funktionen und einzig-artige Spezifika aufweist. Diese entstehen durch die unterschiedlichen und teils konträren Bedürfnisse und Pflichten der einzelnen in der Anstalt auftretenden Personengruppen: Insassen, Personal, Besucher. Die Pflichten und Rechte dieser Personengruppen sind in verschiedenen Gesetzen festgehalten.

Die architektonischen Lösungsansätze zur Befriedigung dieser Bedürfnisse müssen sich immer innerhalb des Gesetzesrahmens befinden. Andererseits ist man als Planer auch immer um einen Fortschritt bemüht und so auch durchaus aufgefor-dert, Gesetze zu hinterfragen und eventuell Alternativen, die mit dem technischen Fortschritt einhergehen, aufzuzeigen.

Die drei Säulen der Justiz

In der öffentlichen Meinung, aber auch in den meisten wissenschaftlichen Arbei-ten werden die Bereiche Strafrecht und Strafvollzug gerne getrennt behandelt, als ob sie nichts miteinander zu tun hätten. Ihr tatsächliches Verhältnis zueinander ist Ergebnis einer vom jeweils spezifischen Auftrag abhängigen, notwendigen Arbeits-teilung zwischen Strafgerichten und Vollzugbehörden. Bekanntermaßen ist der wechselseitige Erfahrungsaustausch zwischen beiden Behörden recht dürftig.

Richter und Staatsanwälte haben oft keine Kenntnis vom Inneren einer Vollzugs-anstalt, geschweige denn differenzierte Vorstellungen vom Ablauf und von der Pro-blematik einer Freiheitsstrafe. Dabei sind Strafrecht und Strafvollzug gleichermaßen Teil einer so genannten ›Drei-Säulen-Theorie‹. Diese Dreistufentheorie bedeutet, dass innerhalb der Strafrechtsordnung drei Grundakte staatlichen Strafens sich mit je eigenständiger Zielsetzung stufenweise verwirklichen; die Strafgesetzgebung, das Strafverfahren mit dem am Ende stehenden Urteilsspruch und schließlich die Strafvollstreckung und der Strafvollzug. Auf eine kurze Formel gebracht:

 

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Für Österreich gilt laut Bundesministerium für Justiz Folgendes:

Strafvollzug, Bundesverfassung und relevante internationale Rechtsquellen Anders als in vergleichbaren europäischen Staaten (zum Beispiel Schweiz, Deutschland) kommt in der Bundesrepublik Österreich dem Bund eine umfassende kompetenzrecht-liche Zuständigkeit für den Strafvollzug zu. Gemäß Art. 10 Abs. 1 Z6 - sind „Straf-rechtswesen […], Justizpflege, Einrichtungen zum Schutz der Gesellschaft gegen ver-brecherische und sonstige gefährliche Personen“ Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung. Das stärkste Mittel des staatlichen Eingriffes in ein Menschenleben stellt der Vollzug von Freiheitsstrafen, Zwangsmaßnahmen und Untersuchungshaften dar. Deshalb sind diese in allen Hinsichten ausgeprägten rechtlichen Grenzen gesetzt. Die Basis hierfür bilden zahlreiche nationale und seit mehreren Jahrzehnten auch interna-tionale Rechtsnormen im Verfassungsrang. Im Folgenden sind Grund- und Freiheits-rechte aufgelistet, wobei es sich zum Großteil um Menschenrechte und zum Teil um Bürgerrechte handelt.

Stgg – Staatsgrundgesetz, 1867 über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, b-vg – Bundesverfassungsgesetz 1920 in der Fassung von 1929, emrk – Europäische Menschenrechtskonvention, Art. 7 b-vg, Art. 2 Stgg – Gleichheit vor dem Gesetz, Art. 10, 10a Stgg, Art. 8 – emrk – Schutz des Brief- und Fernmeldegeheimnisses, Art. 14 Stgg, Art. 9 emrk – Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, dsg – Anspruch auf Geheimhaltung personenbezogener Daten, Art. 3 emrk – Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung und das europäische Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe von 1987 (1989 in Kraft getreten und in Österreich im Gesetzesgang), in dem sich Österreich u. a. dazu verpflich-tet hat, jederzeit Anstaltsbesuche eines unabhängigen, international und interdisziplinär zusammengesetzten Expertenausschusses zuzulassen.

Art. 4 emrk – Verbot der Zwangsarbeit,

Art. 5 emrk, b-vg vom 29. 11. 1988 zum Schutz der persönlichen Freiheit – Recht auf Freiheit und Sicherheit der Person,

Art. 5 emrk – Anspruch auf Haftentschädigung, Art. 6 emrk – Unschuldsvermutung und Recht auf ein Verfahren in Zivil- und Straf-sachen vor einem auf Gesetz beruhenden Gericht („Tribunal“),

 

94 handbuch strafvollzugsarchitektur Art. 8 emrk – Achtung des Privat- und Familienlebens, Art. 12 emrk – Freiheit der Eheschließung, Art. 14 emrk – Diskriminierungsverbot, Art. 3.1. zp zur emrk – Wahlrecht

In diesem Kontext sind weiters die Europäischen Strafvollzugsgrundsätze von 1987 (Empfehlung R (87) 3 des Europarates) zu erwähnen, die eine menschenwürdige, rechts- und sozialstaatliche Gestaltung des Vollzuges von Freiheitsstrafen fordern. Im Abschlussabkommen des Wiener ksze-Folgetreffens 1989 (Konferenz für Sicher-heit und Zusammenarbeit in Europa) verpflichteten sich die Teilnehmerstaaten außerdem, eine menschliche Behandlung der Gefangenen zu gewährleisten.

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Die obige demonstrative Auflistung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte e

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zeigt, dass es fast keinen Lebensbereich eines Insassen einer Justizanstalt gibt, der z

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durch den Strafvollzug nicht betroffen wäre.

Rechtsgrundlagen für die verschiedenen Arten des Freiheitsentzuges Strafvollzugsgesetz 1969 (Stvg)

Die zentrale einfachgesetzliche Norm mit Bedeutung für alle Arten des Vollzuges von verschiedensten Formen der Haft ist das St, das seit dem Inkrafttreten am 1. 1. 1970 mehrmals, zum Großteil sogar ganz wesentlich geändert wurde. Das St 1969 stellte den Strafvollzug auf eine gesetzliche Basis, während es in anderen Staaten wie der Bundes-republik Deutschland erst später zu ähnlichen Entwicklungen kam. Für den Vollzug gerichtlich verhängter (Ersatz-) Freiheitsstrafen und vorbeugender Maßnahmen ist es nach wie vor die spezialgesetzliche Rechtsvorschrift schlechthin und gilt für ca. 75 % der Gefangenen (Strafgefangene und Untergebrachte im Maßnahmenvollzug) in den österreichischen Justizanstalten. Das St gliedert sich in insgesamt 6 Teile, die ihrerseits (zum Teil) aus Abschnitten und Unterabschnitten bestehen.

(: Strafvollzug in Österreich, 2004)

Strafprozessordnung 1975 (Stpo) Für ca. 25 % der Insassen in den Gefängnissen – die Untersuchungshäftlinge – gelten die besonderen Bestimmungen der St: die §§ 183ff. Subsidiär gelten die Bestimmungen des St über den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit achtzehn Monate nicht übersteigt.

Jugendgerichtsgesetz 1988 (jgg)

Das  betrifft nur etwa 2 % aller Insassen, nämlich die Jugendlichen und die „jungen Erwachsenen“. Es enthält auch vollzugsrechtliche Bestimmungen (§§ 51- 60). Nur dort, wo das  keine spezialgesetzlichen Regelungen enthält, gilt das St. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass in den Justizanstalten auch gerichtliche und verwaltungs-

 

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behördliche Finanzstrafhaft (Finanzstrafgesetz), Verwaltungsstrafhaft (Verwaltungsstraf-gesetz), Schubhaft (Fremdengesetz) und selten Beugehaften nach der Exekutionsordnung oder Verfahrensordnung vollzogen werden (rd. 1 % der Insassen). Eine weitere wichtige Rechtsquelle ist die Sprengelverordnung für den Strafvollzug. Diese regelt vor allem die örtliche Zuständigkeit der Justizanstalten hinsichtlich der Einleitung und Durchführung des Strafvollzuges. Eines der wesentlichsten zuständigkeitsbegründenden Kriterien ist der Wohnsitz des Verurteilten. Die essentiellen allgemeinen Verordnungen über den Vollzug, soweit sie das Verhalten der Gefangenen betreffen, sind vom Anstaltsleiter in einer vom Bundesministerium für Justiz genehmigten Hausordnung zusammenzufassen. Unter den zahlreichen Erlässen des Bundesministeriums für Justiz sind die Vollzugs-ordnung für Justizanstalten (), die Eskortenordnung () und die Kanzleiordnung () besonders zu erwähnen. (: Strafvollzug in Österreich, 2004)

Bei der Planung einer Strafvollzugsanstalt muss sich der Architekt an die oben genannten Gesetze halten. Wie deren Auslegung in Bezug auf die Ermittlung der Anforderungen der einzelnen Bereiche und Räume aussehen kann, wird im Folgen-den dargestellt.

Analyse des österreichischen Strafvollzugsgesetzes 2003

in Bezug auf die Ermittlung der Haftraummindestgröße nach A.S. Die Funktionen des Haftraumes beziehungsweise die Tätigkeiten, die in diesem ausgeführt werden können / müssen, sind im Strafvollzugsgesetz angeführt. Die angeführten Tätigkeiten haben manchmal weitere Tätigkeiten – beziehungsweise Funktionen – zur Folge, die jedoch nicht eigens im Stvg beschrieben werden. Deshalb habe ich folgende Begriffe gewählt:

• Primäre Funktionen (das sind die, die wörtlich angeführt sind) und • Sekundäre Funktionen (die Folgefunktionen)

Beispiel: Laut § 43 des österreichischen Strafvollzugsgesetzes ist dem Inhaftierten eine Stunde ›Bewegung im Freien‹ pro Tag gestattet. In dieser Zeit kann er sich auch sportlich betätigen. Daraus ergeben sich als

• Primäre Funktionen: Bewegung im Freien, Benützen

von Sportgewand und Sportschuhen

• Sekundäre Funktionen: Lüften, Trocknen und Verwahren

von Sportgewand und Sportschuhen [abb·060] Auf den ersten Blick mag das als ein sehr kleines Problem erscheinen. Bei einer Anhäufung solcher kleinen Probleme kommt es dazu, dass eine übersichtliche Ord-nung in den kleinen Hafträumen schwer zu halten ist, da für die einzelnen Funktionen, Tätigkeiten und Gegenstände kein Platz geplant wurde. Die genehmigten Gegen-stände stehen dann ›im Weg‹, versperren den schnellen Zugriff der Beamten im

 

96 handbuch strafvollzugsarchitektur

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060 Lüften der Sportschuhe

 

Notfall und stören auch den freien Einblick in den Haftraum von der Zellentüre aus. Deshalb ist es notwendig, alle Funktionen des Haftraumes beziehungsweise die Tätigkeiten, die in diesem ausgeführt werden, genau bezüglich deren Platzbedarfs zu untersuchen. Im Folgenden werden die einzelnen Paragraphen des Stvg zitiert und in Bezug auf das hier behandelte Thema aus architektonischer Sicht kommentiert. Den architektonischen Anmerkungen und den Paragraphen, die für die Haftraum-berechnung ausschlaggebend sind, ist eine Fotodokumentation beigelegt, welche die heutigen räumlichen ›Lösungen‹ veranschaulicht.

Trennung von männlichen und weiblichen Strafgefangenen

§ 8 Abs. 4 Die Anstalten sind als Männer- oder Frauenanstalten oder so zu führen, dass die in derselben Anstalt angehaltenen männlichen und weiblichen Strafgefangenen voneinander getrennt sind. Soweit bestimmte Strafgefangene in besonderen Abteilungen der Anstalten anzuhalten sind, dürfen die Einzelunterbringung in einer besonders ge-sicherte Zelle (§ 103 Abs. 2 Z.4), die Anhaltung in einem besonderen Einzelraum (§ 114 Abs. 1) und die Absonderung in einem besonderen Einzelraum (§ 116 Abs. 2) gleichwohl in Räumen vollzogen werden, die sonst auch für andere Strafgefangene bestimmt sind. (St )

Anmerkung für Architekten: Das Geschlecht des Insassen sollte keine Auswirkung auf die Art der Zelle, deren Möblierung und Farbgestaltung haben. In der Archi-tektur kommt es immer wieder zu einer missglückten Farbwahl, bei der nicht die Architektur, sondern die Insassenkategorie ausschlaggebend ist. Die Frauen-

 

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abteilungen werden rosa, die Männerabteilungen hellblau, die Jugendabteilungen grell und bunt, die der Drogensüchtigen oft gelb ausgemalt.

Ein wesentlicher Unterschied, der berücksichtigt werden muss, besteht in den unterschiedlichen Duschgewohnheiten von Frauen und Männern. Frauen unter-scheiden zwischen Duschen mit beziehungsweise ohne Haarwäsche. Nicht zuletzt deshalb benötigen sie eine Handdusche. Diese ist bei Männern nicht notwendig. Duschabflüsse müssen aufgrund der langen Haare von Frauen öfter gewartet werden. • Primäre Funktionen: getrenntes Anhalten von Frauen und Männern • Sekundäre Funktionen: keine

Zuständigkeit

§ 9 (1) Freiheitsstrafen, deren Strafzeit achtzehn Monate übersteigt, sind in der nach § 134 zu bestimmenden Strafvollzugsanstalt zu vollziehen; bis zur Bestimmung der zuständigen Strafvollzugsanstalt ist der Strafvollzug jedoch im Gefangenenhaus eines Gerichtshofes einzuleiten.

§ 9 (2) Freiheitsstrafen, deren Strafzeit achtzehn Monate nicht übersteigt, sind in den Gefangenenhäusern der Gerichtshöfe oder in Strafvollzugsanstalten, Freiheitsstrafen, deren Strafzeit drei Monate nicht übersteigt, ausschließlich in den Gefangenenhäusern der Gerichtshöfe zu vollziehen. Sind Strafen in einer Strafvollzugsanstalt zu vollziehen, die für die Einleitung des Strafvollzuges nicht eingerichtet ist, so ist der Strafvollzug im Gefangenenhaus eines Gerichtshofes einzuleiten. Das gleiche gilt, wenn dem Verurteil-ten im Hinblick auf die Entfernung zwischen seinem Wohnsitz oder Aufenthalt (Abs. 3) und der Strafvollzugsanstalt offenbar nicht zumutbar ist, die Strafe in der Strafvollzugs-anstalt anzutreten.

Anmerkung für Architekten: Für den architektonischen Entwurf ist hier die Dauer des Aufenthaltes des Inhaftierten in den Hafträumen relevant. Man kann davon ausgehen, dass es eine Art zeitliche Hierarchie in der Identifikation mit dem zuge-wiesenen Wohnraum gibt.

• Vor der Verurteilung: Aufenthaltsdauer ungewiss – keine Identifikation mit dem

Haftraum – große Abnutzung des Inventars.

• Kurze Strafen bis zu 18 Monaten: in der Regel kommt es kaum zu einer

Identifikation mit dem Haftraum, eine Ausnahme können Insassen bilden, die

sich zum wiederholten Male in Haft befinden und die Anstalt somit als eine Art

›Zuhause‹ sehen und sich deshalb relativ schnell ›häuslich‹ einrichten. • Strafen über 18 Monate: Der Insasse beginnt sich einzurichten, er fängt an,

den Haftraum als seinen Wohnraum anzunehmen, eine Verlegung kann Angst,

Ablehnung etc. hervorrufen, vor allem bei Frauen.

• Strafen über 10 Jahre: In den meisten Fällen wird der Haftraum schnell nach

Haftantritt bewohnt und ›ausgeschmückt‹. Das Inventar wird gut behandelt.

 

98 handbuch strafvollzugsarchitektur So kommt es, dass die Insassen, die eine schwerere Tat begannen haben, meist besser mit der Haftraumausstattung umgehen als die Insassen mit kleineren Delikten. • Primäre Funktionen: keine

• Sekundäre Funktionen: keine

Zweiter Abschnitt

Grundsätze des Strafvollzuges

Erster Unterabschnitt Allgemeine Grundsätze

Zwecke des Strafvollzuges

§ 20 (1) Der Vollzug der Freiheitsstrafen soll den Verurteilten zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung

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verhelfen und ihn abhalten, schädlichen Neigungen nachzugehen. Der Vollzug soll e

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außerdem den Unwert des der Verurteilung zugrunde liegenden Verhaltens aufzeigen. z

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§ 20 (2) Zur Erreichung dieser Zwecke und zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen sind die Strafgefangenen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Vorschriften von der Außenwelt abzuschließen, sonstigen Beschränkungen ihrer Lebens-führung zu unterwerfen und erzieherisch zu beeinflussen.

Anmerkung für Architekten: Um auf den Insassen ›erzieherisch‹ gut einwirken zu können, muss ihm ein Rückzugsraum zur Verfügung stehen. Einzelzellen sind die zumeist erwünschte Form der Hafträume zur Verbüßung von Freiheitsstrafen. Es sollten jedoch auch Hafträume für mehrere Insassen (maximal vier) zur Verfügung stehen. Eine größere Belagszahl bringt folgende Schwierigkeiten mit sich: Stoßzeiten bei der Morgenhygiene (falls wc und Duschen im Haftraum), Unübersichtlichkeit bei der Haftraumkontrolle. Untersuchungen in Deutschland (Refa-Haftraumkontrolle) haben ergeben, dass die Zeit der Haftraumkontrolle ab einer Zahl von vier Insassen pro Haftraum stark zunimmt. Ab einer Belagszahl von vier Insassen pro Haftraum kommt es auch zu einer erhöhten Stressbelastung mangels Privatsphäre.

In der Untersuchungshaft ist es umgekehrt. Hier sind Mehrmannhafträume erwünscht, denn die Insassen suchen in ihrer ungewissen Lebenssituation den Kon-takt und die Aussprache mit anderen Insassen. Für besonders gefährliche Insassen müssen natürlich Einzelzellen vorgesehen werden.

Eine in den letzten Jahren auftretende Variante der Einzelzellenabteilungen ist die so genannte ›Listener‹-Zelle. [abb·061] Hierbei handelt es sich um zwei aneinander gereihte Einzelzellen mit Verbindungstür, die nur dann geöffnet werden kann, wenn dies beide Insassen wünschen.

• Primäre Funktionen: keine

• Sekundäre Funktionen: keine

 

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061 Listerner-Zelle

 

Abschließung

§ 21 (1) Die Strafgefangenen dürfen, soweit es in diesem Bundesgesetz nicht anders bestimmt ist, die Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen bis zu ihrer Entlassung nicht verlassen, Außenarbeiten nur unter Aufsicht verrichten und mit Personen außerhalb der Anstalt nicht verkehren.

Anmerkung für Architekten: Der Freiheitsentzug ist demnach auch ein räumlicher, umso wichtiger ist es, den Raum, der den Insassen zur Verfügung steht, immer wieder individuell verändern zu können, ihn so den ›aktuellen Bedürfnissen‹ – je nach Haftetappe – anpassen zu können und so der Deprivation entgegenzuwirken. • Primäre Funktionen: keine

• Sekundäre Funktionen: keine

Vergünstigungen

§ 24 (2) Als Vergünstigungen dürfen nur solche Abweichungen von der in diesem Bundes-gesetz bestimmten allgemeinen Art des Strafvollzuges gestattet werden, die die Zwecke dieses Vollzuges (§ 20) nicht beeinträchtigen, insbesondere solche, die die Vorbereitung des Strafgefangenen auf ein straffreies Leben in Freiheit fördern. § 24 (3) Über die Gewährung, Beschränkung und Entziehung von Vergünstigungen hat unbeschadet der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über das Verfahren bei Ordnungs-widrigkeiten und bei Beschwerden der Anstaltsleiter zu entscheiden. Andere als die im Folgenden besonders angeführten Vergünstigungen dürfen nur mit Genehmigung des Bundesministeriums für Justiz gewährt werden:

– Tragen eigener Oberbekleidung;

– Benutzung eigener Sportgeräte und -bekleidung; – Benutzung eigener Fernseh- und Radioapparate

sowie sonstiger technischer Geräte;

– Musizieren auf eigenen Instrumenten; – längere Beleuchtung des Haftraumes (§ 40 Abs. 3 letzter Satz)

 

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062 Vergünstigungen brauchen Raum

 

Anmerkung für Architekten: Die angeführten Vergünstigungen bilden eher die Regel als eine Ausnahme, weshalb man davon ausgehen muss, dass alle Vergünstigungen gleichzeitig im Haftraum stattfinden – beziehungsweise Platz benötigen. [abb·062 – 065] Ein Haftraum darf nicht mit der Begründung, es würden darin keine Vergünstigun-gen genehmigt, kleiner dimensioniert werden. (siehe § 111 Stvg) Solche Überlegungen sind aus der Sicht des Strafvollzugsalltags realitätsfremd! Das Tragen eigener Oberbekleidung setzt eine Reinigungsmöglichkeit dieser voraus. Die Teilnahme am gemeinsamen Fernsehempfang ist ein entziehbares Recht des Strafgefangenen. Hingegen ist die Benützung eigener Fernseh- und Radiogeräte eine Vergünstigung. ›Sonstige technische Geräte‹ sind zum Beispiel Elektrorasierer, Unterhaltungselektronik und Personalcomputer.

• Primäre Funktionen: Tragen eigener Oberbekleidung, Benützung

eigener Sportgeräte, Sportbekleidung, Fernseh- und Radioapparate,

sonstiger technische Geräte, Musizieren auf eigenen Instrumenten,

längere Beleuchtung des Haftraumes

• Sekundäre Funktionen: Aufbewahren von Oberbekleidung, Sportgeräten

und -bekleidung, Fernseh- und Radioapparaten, sonstiger technischer Geräte,

Instrumente, Waschen und Trocknen von Oberbekleidung, Sportbekleidung

Hausordnung im Haftraum

§ 25 (2) Je ein Abdruck der Hausordnung und der das Verhalten der Strafgefangenen betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist in jedem Haftraum aufzulegen.

 

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064 Vergünstigungen: Sportgeräte

 

063 Vergünstigungen: Musikinstrumente 065 Besitz von Gegenständen

 

Anmerkung für Architekten: Die Hausordnung muss oft erneuert werden. Sie wird als alternatives Zigarettenpapier geraucht oder zum Blasrohr umfunktioniert. Dieses wird statt des ›Pendelns‹, vorwiegend für weitere Entfernungen, verwendet. Meist liegen die Hausordnungen herum oder sind an einer Schnur mit einem Nagel an der Wand befestigt. In Zukunft ist ein System von pc- / tv-Ausstattungen möglich – die Hausordnung könnte dann über den pc abrufbar sein. Im offenen oder Wohn-gruppenvollzug kann auch ein Abteilungs-pc aufgestellt werden, der für alle Insassen der Abteilung relevante Informationen bietet (Hausordnung, Formulare etc.). • Primäre Funktionen: Aufbewahren der Hausordnung • Sekundäre Funktionen: Lesen der Hausordnung

Besitz von Gegenständen

§ 33 (1) Die Strafgefangenen dürfen weder Geld noch andere als die ihnen bei der Auf-nahme belassenen oder später ordnungsgemäß überlassenen Gegenstände in ihrem Gewahrsam haben.

§ 33 (2) Außer den in diesem Bundesgesetz sonst bestimmten Fällen sind den Strafge-fangenen nur solche eigenen Gegenstände zu überlassen, die ihnen bei der Aufnahme zu belassen gewesen wären. (§ 132 Abs. 2)

§ 33 (3) Alle dem Strafgefangenen überlassenen Gegenstände sind zu verzeichnen. Ist ein Missbrauch zu besorgen, so sind die Gegenstände wieder abzunehmen.

 

102 handbuch strafvollzugsarchitektur Anmerkung für Architekten: Diese Bestimmung versucht die Unterschiede zwischen reichen und armen Strafgefangenen in den Anstalten zu verhindern. Doch muss man sich bewusst sein, dass es so gut wie unmöglich zu verhindern ist, dass mit ›etwas‹ gehandelt wird. Handelswaren müssen nicht gegenständlicher Natur sein, es kann sich auch um Dienstleistungen handeln. Durch einen architektonischen Eingriff kann das Handeln nicht vermindert werden.

• Primäre Funktionen: Aufbewahren von Privatgegenständen • Sekundäre Funktionen: Manipulieren mit Privatgegenständen

Bezug von Bedarfsgegenständen

§ 34 (1) Die Strafgefangenen sind berechtigt, unbeschadet der §§ 112 Abs. 2 und 114

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Abs. 2 einmal in der Woche auf eigene Kosten vom Anstaltsleiter zugelassenen Nahrungs- e

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und Genussmittel sowie Körperp z fl egemittel und andere einfache Gegenstände des

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täglichen Bedarfs durch Vermittlung der Anstalt zu beziehen. Berauschende Mittel dürfen nicht zugelassen werden, alkoholhaltige Körperpflegemittel nur, soweit ein Missbrauch nicht zu besorgen ist.

Anmerkung für Architekten: Oft werden Genussmittel gehortet – entweder in der U-Haft für ›schlechtere Zeiten‹ oder als Handelsware.

• Primäre Funktionen: Aufbewahren von Nahrungs- und Genussmitteln, Körper-

pflegemitteln und anderen einfachen Gegenständen des täglichen Bedarfs • Sekundäre Funktionen: Manipulieren mit Nahrungs- und Genussmitteln, Körper-

pflegemitteln und anderen einfachen Gegenständen des täglichen Bedarfs

Behandlung von Anstaltsgut

§ 35 Die Strafgefangenen haben die von ihnen bewohnten Anstaltsräume und deren Einrichtung sauber und in Ordnung zu halten und die ihnen überlassenen Anstaltssachen sowie die Gegenstände, mit denen sie bei der Verrichtung der ihnen zugewiesenen Arbeit zu tun haben, schonend zu behandeln, soweit es notwendig ist, zu pflegen und nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend zu gebrauchen.

Anmerkung für Architekten: Bei dem Entwurf ist unbedingt davon auszugehen, dass alle Einrichtungsgegenstände und deren Einzelteile potenzielle Waffen und Verstecke darstellen. Eine gelungene Möblierung ist keine Garantie für deren gute Behandlung. Deshalb muss man auf die Pflegefähigkeit und die Möglichkeiten der jeweiligen Anstalt Rücksicht nehmen. Allzu oft werden vielleicht designtheoretisch interessante Möbel von namhaften Künstlern und Architekten unter Aufwendung großer finanzieller Mittel erworben, die nach einigen Monaten als Bruchstücke in der allgemein bekannten Möbelwüste aus Stahlrohr, Pressspan und ausrangierten Büromöbeln die Hafträume ›schmücken‹.

 

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• Primäre Funktionen: Reinigen von Anstaltsräumen und deren Einrichtung • Sekundäre Funktionen: Aufbewahren von Reinigungsmaterial, Trocknen

von Putzlappen etc.

Meldepflicht

§ 36 (2) Ebenso ist jeder Strafgefangene, der etwas wahrnimmt, woraus eine ernste Gefahr für die körperliche Sicherheit von Menschen oder für die im § 35 bezeichneten Gegenstände in großem Ausmaß entstehen könnte, verpflichtet, dies unverzüglich zu melden, wenn er die Meldung leicht und ohne sich einer Gefahr auszusetzen erstatten kann.

Anmerkung für Architekten:

• Primäre Funktionen: Meldung von Gefahr • Sekundäre Funktionen: keine

Bekleidung

§ 39 (1) Die Strafgefangenen sind berechtigt, eigene Leibwäsche zu tragen, soweit die regelmäßige Reinigung der Wäsche in der Anstalt möglich ist oder außerhalb der Anstalt durch deren Vermittlung besorgt werden kann.

§ 39 (2) Im Übrigen haben die Strafgefangenen außer in diesem Bundesgesetz bestimm-ten Fällen Anstaltskleidung zu tragen. Auch das Bettzeug sowie Hand- und Taschen-tücher sind von der Anstalt beizustellen.

Anmerkung für Architekten: Das Tragen eigener Leibwäsche gilt als subjektiv-öffent-liches Recht der Insassen. Es ist mit der Voraussetzung einer regelmäßigen Reini-gung derselben verbunden. Diese Reinigung kann einerseits durch die Anstalt, andererseits durch den Insassen selbst erfolgen. Eine Reinigung der Leibwäsche ist nicht gestattet, denn durch deren Übermittlung würde der Kontrollaufwand für die Wäschepakete die Arbeitskapazität der Justizwache überschreiten. • Primäre Funktionen: Tragen und Benützen von Leibwäsche, Anstaltskleidung

oder eigener Kleidung, Bettzeug, Handtüchern, Taschentüchern • Sekundäre Funktionen: Aufbewahren von Leibwäsche, Anstaltskleidung oder

eigener Kleidung, Bettzeug, Handtüchern, Taschentüchern; Waschen und

Trocknen von Leibwäsche, Anstaltskleidung oder eigener Kleidung, Bettzeug,

Handtüchern, Taschentüchern

Unterbringung

§ 40 (1) Die Strafgefangenen sind in einfach und zweckmäßig eingerichteten Räumen mit ausreichendem Luftraum und genügend Tageslicht unterzubringen. Nichtraucher sind nach Möglichkeit nicht gemeinsam mit Rauchern in einem Haftraum unterzu-

 

104 handbuch strafvollzugsarchitektur bringen, es sei denn, dass sie der gemeinsamen Unterbringung ausdrücklich zustimmen. Die Hafträume sind gut zu lüften und in der kalten Jahreszeit entsprechend zu heizen.

Anmerkung für Architekten: Einfach und zweckmäßig ist ein Begriff, der leicht dazu führt, ›großes Design‹ zu entwerfen, während die Insassen meist aus einem Milieu stammen, in dem ein Tisch vier Beine hat, und ihnen ›Designschnickschnack‹ nicht viel sagt. Im Gegenteil, sie sind eher irritiert und nach ihrer Entlassung werden die wenigsten in Designerwohnungen wohnen. Diese Irritation wirkt sich auf die Identi-fikation mit der Umgebung und weiter auf das Behandeln des Anstaltsgutes aus. Einfachheit und Zweckmäßigkeit sind nicht nur in Bezug auf die Nutzung, sondern auch in Bezug auf Reparaturen notwendig.

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• e Primäre Funktionen: Wohnen, lüften, mit Tageslicht beleuchten, heizen

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• z Sekundäre Funktionen: keine

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Ausschmücken des Haftraumes

§ 40 (2) Die Strafgefangenen sind berechtigt, den Haftraum nach ihren Vorstellungen insbesondere mit Blumen und Bildern auszuschmücken, soweit dadurch Sicherheit und Ordnung in der Anstalt nicht beeinträchtigt werden.

Anmerkung für Architekten:

• Primäre Funktionen: Schmücken mit Bildern und Blumen • Sekundäre Funktionen: Blumengießen

§ 40 (3) Bei Dunkelheit sind die Hafträume außerhalb der Zeit der Nachtruhe so zu beleuchten, dass die Strafgefangenen ohne Gefährdung des Augenlichtes lesen und arbeiten können. Die Strafgefangenen sind berechtigt, im Haftraum ein- und aus-schaltbare elektrische Lampen, insbesondere wenn sie bloß den einzelnen Haftplatz ausleuchten, auch während der Zeit der Nachtruhe zu gebrauchen, soweit und solange dadurch andere Strafgefangenen nicht unzumutbar belästigt werden und ein Miss-brauch nicht zu befürchten ist. Soweit die Hafträume nicht mit solchen Lampen aus-gestattet sind, kann den Strafgefangenen die längere Beleuchtung des Haftraumes am Abend als Vergünstigung gewährt werden.

Anmerkung für Architekten: Das Stvg nennt keine klaren Parameter für die Belichtung, Belüftung und Ausstattung der Hafträume. Als Architekt kann man zwar von den allgemein gültigen Parametern für den Wohnbau ausgehen, muss jedoch diese um die Spezifika des Strafvollzuges erweitern.

• Primäre Funktionen: Beleuchten des Haftraumes von außen und innen, Ein-

und Ausschalten von Licht innerhalb und außerhalb des Haftraumes, Lesen • Sekundäre Funktionen: Aufbewahrung von Lesematerial

 

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Hygiene

§ 42 (1) Die Anstalten sind sauber zu halten.

Anmerkung für Architekten:

• Primäre Funktionen: Putzen (trocken / nass) • Sekundäre Funktionen: Aufbewahren von Reinigungsmitteln,

Trocknen von Putztüchern

§ 42 (2) Die Strafgefangenen haben ihren Körper so zu pflegen, wie es Gesundheit und Reinlichkeit erfordern. Bei einer Überwachung der Körperhygiene sind Ehrgefühl und Menschenwürde zu wahren. Soweit eine Gefährdung oder ein Missbrauch zu befürchten ist, haben Haareschneiden und Rasieren in Gegenwart eines Strafvollzugsbediensteten stattzufinden. Weigert sich ein Strafgefangener trotz Belehrung, seinen Körper zu pflegen oder pflegen zu lassen, so dass es Ekel erregt oder er sich oder andere an der Ge-sundheit gefährdet, so ist er insoweit einer zwangsweisen Körperpflege zu unterwerfen, als es zur Behebung dieses Zustandes erforderlich ist.

Anmerkung für Architekten:

• Primäre Tätigkeiten: Körperpflege, Rasieren und Haareschneiden • Sekundäre Funktionen: Verwahren von Rasierapparat, Haarschneidegerät,

Kamm, Bürste, Spiegel, Kosmetika

§ 42 (3) Die Strafgefangenen haben täglich so viel warmes Wasser zu bekommen, dass sie sich gründlich reinigen können. Darüber hinaus ist ihnen so oft, wie es nötig ist, mindestens aber zweimal wöchentlich, Gelegenheit zu einem warmen Brause- oder Vollbad zu geben.

Anmerkung für Architekten: Die unterschiedliche Ausstattung der Anstalten bringt immer wieder die Thematik der Duschgelegenheiten (Einzel- oder Gemeinschafts-duschen) der Insassen zur Sprache. Das Argument für die Gemeinschaftsduschen besteht in der Einsparung des Wasserverbrauches durch ein kontrolliertes Ein-und Ausschalten der Wasserzufuhr. Dies ist jedoch auch bei Einzelduschen, die als Bestandteil der Nasszelle im Haftraum errichtet werden und bei Neubauten selbst-verständlich sein sollten, möglich. So kann auch der ›Unterwassersetzung‹ der Haft-räume, die als Protestaktion der Insassen gilt, entgegengewirkt werden. Aus Gründen der Wahrung der Privatsphäre sowie der Vermeidung von Übergriffen muss von Gemeinschaftsduschen in Justizanstalten Abstand genommen werden. • Primäre Funktionen: Körperreinigung, Duschen / Baden • Sekundäre Funktionen: Aufbewahren von Wasch- und Duschzeug,

Aufbewahren und Trocknen von Handtüchern

 

106 handbuch strafvollzugsarchitektur

067 Spazierhof

 

 

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066 Spazierhof 068 Spazierhof am Dach

 

§ 42 (4) Die sanitären Anlagen müssen hygienisch eingerichtet und so beschaffen sein, dass die Strafgefangenen jederzeit und in sauberer und schicklicher Weise ihren Bedürfnissen nachkommen können.

Anmerkung für Architekten:

• Primäre Funktionen: Benützen von sanitären Anlagen • Sekundäre Funktionen: Säubern der Sanitäranlage, Aufbewahrung

von Toilettenpapier, Händewaschen: Handtücher, Seife

Bewegung im Freien

§ 43 Wenn es die Witterung gestattet, haben sich Strafgefangene, die nicht im Freien arbeiten, täglich, andere Strafgefangene an arbeitsfreien Tagen eine Stunde im Freien zu bewegen. Die Bewegung im Freien ist darüber hinaus auszudehnen, wenn dies ohne Beeinträchtigung des übrigen Dienstes und der Ordnung in der Anstalt möglich ist. In der für die Bewegung im Freien bestimmten Zeit ist eine sportliche Betätigung zu gestatten, soweit dies in den zur Verfügung stehenden Einrichtungen möglich ist und nach dem Alter und Gesundheitszustand der Strafgefangenen angemessen erscheint. Bei Strafgefangenen, die nach der Erklärung des Anstaltsarztes mit Rücksicht auf ihren Zustand nicht in der Lage sind, an der Bewegung im Freien teilzunehmen, oder durch die Teilnahme ihre Gesundheit gefährden würden, hat eine Bewegung im Freien zu

 

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unterbleiben, wenn es aber ihr Zustand gestattet, hat an die Stelle der Bewegung ein Aufenthalt im Freien zu treten.

Anmerkung für Architekten: Die Bewegung im Freien [abb·066 – 068] findet meist nur bei Schönwetter statt, es ist jedoch anzunehmen, dass vor allem im Winter die Wetter-bedingungen eine Reinigung und das Trocknen von Oberbekleidung erfordern. • Primäre Funktionen: sportliche Betätigung im Freien • Sekundäre Funktionen: Aufbewahren, Trocknen und Lüften von Oberbekleidung,

Schuhen, Sportkleidung, Sportschuhen, Sportgeräten

Arbeitseinrichtungen

§ 49 (1) Die Arbeitseinrichtungen sind zeitgemäß einzurichten. § 49 (2) Arbeiten mit stärkerer Staubentwicklung dürfen in Schlafräumen nicht ver-richtet werden, andere Arbeiten nur, wenn davon keine gesundheitliche Gefährdung der Strafgefangenen zu besorgen ist.

Anmerkung für Architekten: Es fördert die Arbeitsleistung, wenn die regelmäßige Arbeit an einem Arbeitsplatz außerhalb des Haftraumes stattfindet. • Primäre Funktionen: Arbeiten

• Sekundäre Funktionen: Aufbewahren von Werkzeug,

Reinigungsmitteln, Arbeitsmaterial

Unterricht und Fortbildung

§ 57 (1) In Anstalten, in denen dies im Hinblick auf die durchschnittliche Zahl der dort angehaltenen Strafgefangenen und die durchschnittliche Dauer ihrer Strafzeit mit den Grundsätzen einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung verein-bar ist, ist Vorsorge dafür zu treffen, dass Strafgefangene, denen die Kenntnisse und Fähigkeiten mangeln, deren Vermittlung Aufgabe der Volksschulen ist, den erforderli-chen Unterricht erhalten können. Unter den gleichen Voraussetzungen sind in den Anstalten für geeignete Strafgefangene regelmäßige Fortbildungskurse abzuhalten. § 57 (2) Die Strafgefangenen dürfen an Fernlehrgängen teilnehmen. Sie dürfen hierfür auch Gelder verwenden, die ihnen sonst im Strafvollzuge nicht zur Verfügung stehen. Im Falle eines Missbrauches ist die weitere Teilnahme an dem Lehrgang zu untersagen. § 57 (3) Unterricht und die mit der Teilnahme an Fernlehrgängen verbundenen Tätig-keiten sind in der arbeitsfreien Zeit vorzunehmen.

Anmerkung für Architekten:

• Primäre Funktionen: Teilnahme an Unterricht und Fortbildungskursen • Sekundäre Funktionen: Aufbewahrung von Unterrichtsunterlagen

(Papierwaren, Schreibmaterial), Lesen, Schreiben

 

108 handbuch strafvollzugsarchitektur Beschäftigung der Strafgefangenen in der Freizeit

§ 58 (1) Die Strafgefangenen sind zu einer sinnvollen Verwendung ihrer Freizeit anzu-halten und dabei erforderlichenfalls anzuleiten. Zu diesem Zweck ist ihnen insbesondere Gelegenheit zum Lesen, zur Teilnahme am Empfang von Rundfunksendungen (Hörfunk und Fernsehen), zu sportlicher Betätigung oder, unbeschadet des § 30 Abs. 2, zu Gesell-schaftsspielen zu geben.

Anmerkung für Architekten:

• Primäre Funktionen: Lesen, Teilnahme am Empfang von Rundfunksendungen

(Hörfunk und Fernsehen), sportliche Betätigung

• Sekundäre Funktionen: Trocknen, Lüften und Aufbewahren

g

von Sportbekleidung und -schuhen e

s

e

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z

e

§ 58 (2) Soweit es unter Berücksichtigung der Verhältnisse der Anstalt ohne Beeinträchti-gung des Dienstes und der Sicherheit und Ordnung möglich ist, sind die Strafgefangenen berechtigt, sich eigene Bücher und Zeitschriften zu verschaffen (§ 60), in der Freizeit zu arbeiten (§ 61), schriftliche Aufzeichnungen zu führen (§ 62) sowie zu zeichnen und zu malen (§ 63) und an Veranstaltungen teilzunehmen (§ 65).

Anmerkung für Architekten:

• Primäre Funktionen: Verschaffen von Büchern und Zeitschriften,

Arbeiten, Schreiben, Zeichnen und Malen

• Sekundäre Funktionen: Verstauen von Büchern, Zeitschriften,

Arbeitsmaterial, Schreibwaren, Zeichen- und Malbehelfen

Arbeit in der Freizeit

§ 61 Die Strafgefangenen dürfen in ihrer Freizeit in ihren Hafträumen Arbeiten der im § 45 Abs. 2 zweiter Satz bezeichneten Art für Rechnung des Bundes (§ 51) verrichten oder für wohltätige Zwecke arbeiten. Ebenso dürfen sie für sich und ihre Angehörigen Gegenstände anfertigen, die zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind. Arbeiten, durch die die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt gefährdet oder Mitgefangene belästigt würden, sind verboten.

Anmerkung für Architekten:

• Primäre Funktionen: Arbeiten, Basteln • Sekundäre Funktionen: Verstauen von Arbeitsmaterial,

Reinigen der Arbeitsfläche usw.

 

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Zeichnen und Malen

§ 63 Die Strafgefangenen sind berechtigt, in der Freizeit in angemessenem Umfang zu zeichnen, zu malen oder sich sonst bildnerisch zu betätigen.

Anmerkung für Architekten:

• Primäre Funktionen: Zeichnen / Malen • Sekundäre Funktionen: Reinigen von Malsachen, Trocknen von Pinseln,

Bildern, Aufbewahren von Zeichen- und Malbedarf

Gemeinsame Bestimmungen

§ 64 (2) Die Aufzeichnungen und Erzeugnisse der bildnerischen Betätigung des Straf-gefangenen sind ihm auf sein Verlangen zu belassen, soweit nicht auf Grund bestimmter Tatsachen ein Missbrauch zu befürchten ist oder die Ordnung im Haftraum leidet. Im Übrigen sind sie unbeschadet des § 62 letzter Satz wie Verwahrnisse zu behandeln. Soweit sie sich unmittelbar auf eine vom Strafgefangenen begangene strafbare Handlung beziehen, bedarf ihre Veräußerung während der Haft der Genehmigung durch das Bundesministerium für Justiz.

Anmerkung für Architekten:

• Primäre Funktionen: Aufbewahren von Aufzeichnungen

und Erzeugnissen der bildnerischen Betätigung

• Sekundäre Funktionen: individuell

Briefverkehr

§ 87 (4) Briefe, die Strafgefangenen eingehändigt worden sind, sind ihnen eine Woche hindurch zu belassen, sodann wieder abzunehmen und je nach dem Verlangen des Strafgefangenen entweder zu vernichten oder für ihn aufzubewahren. Auf Verlangen des Strafgefangenen sind ihm auch Briefe zu belassen, soweit kein Missbrauch zu be-fürchten ist und die Ordnung im Haftraum nicht leidet.

Anmerkung für Architekten: Das sichere Verwahren von persönlichen Gegenständen ist ein allgemein nachvollziehbares Bedürfnis. Bei dem sicheren Verwahren von Briefen kommt folgender Aspekt hinzu: Die Briefe von Angehörigen enthalten Informationen, mit denen der Insasse unter Druck gesetzt werden kann. In weiterer Folge können auch die Angehörigen des Insassen unter Druck geraten, wenn zum Beispiel ihre Adresse bekannt wird. Diese Problematik ist nicht zu unterschätzen. Als Architekt kann man bei einer Haftraumausstattung einen einfach verschließbaren Schrank für persönliche Gegenstände mitplanen.

• Primäre Funktionen: Verstauen von Briefen • Sekundäre Funktionen: keine

 

110 handbuch strafvollzugsarchitektur Schreiben

§ 89 (1) Die Strafgefangenen dürfen Briefe im Allgemeinen nur in der Freizeit schreiben. In dringenden Fällen ist den Strafgefangenen aber auch zu gestatten, während der Arbeitszeit zu schreiben.

§ 89 (2) Den Strafgefangenen sind für ihre Briefe und Eingaben das nötige Schreibzeug und, soweit sie darüber auch unter Heranziehung von Geldern, die ihnen sonst für die Verschaffung von Leistungen im Strafvollzug nicht zur Verfügung stehen, nicht verfügen, in angemessenem Umfang Briefpapier zur Verfügung zu stellen.

Anmerkung für Architekten:

• Primäre Funktionen: Schreiben von Briefen

g

• e Sekundäre Funktionen: Aufbewahren von Briefpapier und Schreibwaren

s

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Paket- und Geldsendungen sowie Erläge

§ 91 (1) Pakete, die für den Strafgefangenen einlangen, sind in seiner Gegenwart zu öffnen. Die darin enthaltenen Gegenstände sind dem Strafgefangenen auszufolgen, wenn ihm nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ihr Besitz gestattet wird. Andernfalls ist damit nach der Vorschrift des § 41 zu verfahren.

§ 91 (2) Die Strafgefangenen dürfen einmal im Vierteljahr eine Sendung von Nahrungs-und Genussmitteln im Gewicht von drei Kilogramm oder mehrere Sendungen im Gesamtgewicht von drei Kilogramm erhalten. Die Sendungen dürfen Blechkonserven, Arznei- und Heilmittel, berauschende Mittel sowie Nahrungs- und Genussmittel, die nicht ohne weitere Zubereitung genossen werden können, überhaupt nicht und Kaffee oder Kaffee-Extrakt sowie Tabakwaren nur bis zu einem Gesamtgewicht von je 250 g enthalten. Diese Sendungen können auch in Abwesenheit der Strafgefangenen geöffnet und überprüft werden.

Anmerkung für Architekten:

• Primäre Funktionen: Empfangen von Paketen (Nahrungs- und Genussmittel) • Sekundäre Funktionen: Verwahren von Paketinhalten

Besondere Sicherheitsmaßnahmen

§ 103 (2) Als besondere Sicherheitsmaßnahmen, die eine zusätzliche Beschränkung der Lebensführung des Strafgefangenen mit sich bringen, kommen nur in Betracht: 1. die häufigere Durchsuchung des Strafgefangenen, seiner Sachen und seines Haft-raumes;

1a. die Unterbringung eines Strafgefangenen, der entweder während der täglichen Arbeit oder während einer täglichen Freizeit von mindestens zwei Stunden in Gemein-schaft angehalten wird, für die verbleibende Zeit in einem Einzelhaftraum; die nächtliche Beleuchtung des Haftraumes; die Entziehung von Einrichtungs- oder Gebrauchsgegen-

 

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ständen oder Bekleidungstücken, deren Missbrauch zu befürchten ist; die Unterbrin-gung in einer besonders gesicherten Zelle, aus der alle Gegenstände entfernt sind, mit denen der Strafgefangene Schaden anrichten kann; die Anlegung von Fesseln oder einer Zwangsjacke oder die Festhaltung in einem Gitterbett;

Anmerkung für Architekten: Über den idealen Ort der Aufbewahrung von ent-zogenen Gegenständen herrschen zwei Meinungen: Die entzogenen Gegenstände sollen in einem Großlager oder der Effektenkammer gelagert werden oder für die entzogenen Gegenstände soll ein eigener kleiner Lagerraum auf den Abteilungen vorhanden sein. Beide Möglichkeiten haben Vor- und Nachteile, die in den Bereichen der Ordnung, Entfernung, Handhabung und der Übersichtlichkeit liegen. • Primäre Funktionen: Durchsuchen des Haftraumes, nächtliche Beleuchtung

des Haftraumes, Entziehung von Einrichtungs- und Gebrauchsgegenständen

oder Bekleidungsstücken

• Sekundäre Funktionen: Verstauen der entzogenen Einrichtungs-

und Gebrauchsgegenstände oder Bekleidungsstücke

Bewaffnung und Waffengebrauch

§ 105(2) Dienstwaffen sind Gummiknüppel und Faustfeuerwaffen, für den Postendienst in Anstalten, in denen dies im Hinblick auf die große Zahl oder die besondere Gefähr-lichkeit dort angehaltener Strafgefangener erforderlich erscheint, auch Langfeuer-waffen. In Anstalten, in denen dies im Hinblick auf die Zahl der dort angehaltenen Strafgefangenen mit den Grundsätzen einer zweckmäßigen Verwaltung vereinbar ist, können auch andere Waffen von der Art der Dienstwaffen der Bundespolizei vorrätig gehalten werden.

Anmerkung für Architekten: Vor Jahren wurde mit dem Ausbau eines längst über-fälligen neuen Haftraumblocks einer auf dem Lande gelegenen Justizanstalt begonnen. Der Bau gestaltete sich vor allem aufgrund des Mangels an finanziellen Mitteln als problematisch. So versuchten die Verantwortlichen zu sparen, wo es nur ging. Nach geraumer Zeit war das Gebäude fertig gestellt und die Anstalt erhoffte sich nun unter anderem auch eine Entlastung der überfüllten alten Haftraumblöcke.

Eine Kommission versammelte sich, um das Gebäude feierlich zu eröffnen, Delegationen kamen angereist, Bänder wurden geschnitten, Häppchen gereicht. Da bemerkte jemand aus der Abteilung Sicherheit und Sicherung die niedrige Deckenhöhe und nach einer kurzen Prüfung stand fest: Die Geschosshöhen waren zu gering, der Einsatz von Schlagstöcken nicht möglich, da diese an der Decke anstoßen würden. Ratlosigkeit machte sich breit. Heute steht dieses Gebäude nach wie vor ungenützt in der Mitte des Justizanstaltsareals und bietet ein großartiges Beispiel dafür, wie wichtig es ist, bei einer so komplexen Aufgabe wie der Errichtung

 

112 handbuch strafvollzugsarchitektur eines Haftraumblocks von Beginn an (ab dem schriftlichen Festhalten eines Konzeptes) interdisziplinär zusammenzuarbeiten.

• Primäre Funktionen: Anwendung von zugelassenen Waffen • Sekundäre Funktionen: keine

Beschränkung oder Entziehung von Vergünstigungen

§ 111 Vergünstigungen dürfen höchstens für die Dauer von drei Monaten beschränkt oder entzogen werden. Mit dem Ablauf der Zeit der Beschränkung oder Entziehung können sie unter den sonst erforderlichen Voraussetzungen (§ 24) wieder ohne die angeordnete Beschränkung oder von neuem erworben werden.

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Anmerkung für Architekten: Wie schon bei § 24 angesprochen, sind Vergünstigun- e

s

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gen etwas, was zwar entzogen werden kann, jedoch normalerweise gewährt wird. z

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Deshalb muss dafür immer genügend Platz vorgesehen sein. Die Vergünstigung darf nicht eine Verkleinerung beziehungsweise Minderung des Wohnraumes bedeuten.

• Primäre Funktionen: Entziehung von Vergünstigungen • Sekundäre Funktionen: Falls es sich bei den entzogenen Vergünstigungen

um Gegenstände handelt, müssen diese verstaut werden.

Hausarrest

§ 114 (1) Die Strafe des einfachen oder strengen Hausarrests darf nur bei Überwiegen erschwerender Umstände verhängt werden.

Der Hausarrest darf vier Wochen nicht übersteigen.

§ 114 (2) Während der Zeit des Hausarrests ist der Strafgefangene in einem besonderen Einzelraum anzuhalten; bei Strafgefangenen, die in Einzelhaft angehalten werden, kann in leichteren Fällen im Straferkenntnis angeordnet werden, dass sie den Hausarrest in ihrem gewöhnlichen Haftraum zu verbüßen haben. Der Strafgefangene entbehrt während dieser Anhaltung die im § 109 Z3 genannten Rechte und die ihm gewährten Vergünstigungen, soweit nicht bei einfachem Hausarrest einzelne dieser Rechte und Vergünstigungen zur Erreichung des erzieherischen Strafzweckes im Straferkenntnis ausdrücklich aufrechterhalten werden. Bei der Bewegung im Freien ist der Strafgefan-gene von anderen getrennt zu halten. Der Strafgefangene darf nur mit Arbeiten be-schäftigt werden, die im Haftraum verrichtet werden können.

§ 114 (3) Wird strenger Hausarrest verhängt, so ist im Straferkenntnis für die Dauer des Hausarrests zumindest eine der nachstehend angeführten Maßnahmen anzuordnen: – Beschränkung der Zeit, in der der Haftraum künstlich beleuchtet wird; – Entzug der Arbeit

 

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Anmerkung für Architekten: Der Hausarrest wird allgemein als eine weitere Beschränkung der Lebensführung verstanden. Der Anstaltspsychologe und ehe-malige Leiter eines Hochsicherheitsgefängnisses, Dr. Milan Kohoutek, hat es einmal so formuliert:

In einem so freiheitsbeschneidenden System wie dem einer Strafvollzugsanstalt ist es schwer, Werkzeuge zur Disziplinsicherung (außer dem Entzug von Vergünsti-gungen) zu entwickeln. Gerade Insassen, die den Einsatz solcher Werkzeuge not-wendig machen, sind oft nur schwer zu beeindrucken. Das Problem scheint unlösbar, und was bleibt, ist der Hausarrest. Eine weitere Möglichkeit wäre die Einführung der Todesstrafe, die als Drohung verwendet – jedoch nie zur Ausführung kommen würde. • Primäre Funktionen: Arbeiten im Haftraum • Sekundäre Funktionen: Aufbewahren des Arbeitsmaterials

und der etwaigen fertigen oder halbfertigen Produkte

Formen der Unterbringung

§ 124 (1) Die Strafgefangenen sind bei Tag so lange wie möglich in Gemeinschaft mit anderen, während der Zeit der Nachtruhe möglichst einzeln unterzubringen. Soweit es nach der Art des Vollzuges und den sonstigen Umständen zweckmäßig ist, hat die Unterbringung in Wohngruppen oder sonst ohne Verschließung der Haft- oder Auf-enthaltsräume bei Tag zu erfolgen.

§ 124 (2) Insbesondere bei der Bildung von Wohn-, Arbeits- und Freizeitgruppen der Strafgefangenen ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass möglichst ein schädlicher Einfluss auf oder durch Mitgefangene vermieden und ein nützlicher Einfluss gefördert wird.

Anmerkung für Architekten:

• Primäre Funktionen: keine

• Sekundäre Funktionen: keine

§ 125 (1) Ist ein Strafgefangener, aus welchem Grund auch immer, bei Tag und bei Nacht einzeln untergebracht (Einzelhaft), so muss er, soweit er keine Besuche erhält (§ 93), mindestens einmal täglich von einem geeigneten Vollzugsbediensteten auf-gesucht werden.

Anmerkung für Architekten:

• Primäre Funktionen: Besuch

• Sekundäre Funktionen: Sitzen des Besuches

§ 132 (2) Gegenstände, die die Strafgefangenen mitbringen, sind ihnen nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse, insbesondere unter Bedachtnahme auf den Platzbedarf Mitgefangener, so weit zu belassen, als kein Missbrauch zu befürchten und die erforder-

 

114 handbuch strafvollzugsarchitektur liche Überwachung möglich ist. Erinnerungsstücke von persönlichem Wert und Gegen-stände, die der Körperpflege dienen, soweit sie ungefährlich sind, Lichtbilder ihnen nahe stehender Personen, der Ehering, eine Armband- oder Taschenuhr, eigene Wäsche nach Maßgabe des § 39 Abs. 1 sowie Gegenstände zur Ausschmückung des Haftraumes im Sinne des § 40 Abs. 2 sind den Strafgefangenen jedenfalls zu belassen. Ebenso sind den Strafgefangenen die grundlegende Schrift sowie ein Andachtsbuch und Andachts-gegenstände ihres Glaubensbekenntnisses zu belassen.

Im § 24 Abs. 3 genannte Gegenstände können den Strafgefangenen nur als Vergünstigung überlassen werden. Die Überlassung von Nahrungs- und Genussmitteln ist nur in den in den §§ 30, 34, 38 und 91 bestimmten Fällen gestattet.

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Anmerkung für Architekten: e

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• z Primäre Funktionen: Einzelunterbringung bei Nacht, Besuch von einem

e

Vollzugsbediensteten, Aufbewahren von Gegenständen, die die Strafgefangenen

mitbringen, Erinnerungsstücken von persönlichem Wert, Gegenständen,

die der Körperpflege dienen, Lichtbildern nahe stehender Personen, des

Eherings, einer Armband- oder Taschenuhr, eigener Wäsche, von Gegenständen

zur Ausschmückung des Haftraumes, der grundlegenden Schrift, eines

Andachtsbuchs, von Andachtsgegenständen ihres Glaubensbekenntnisses,

Nahrungs- und Genussmitteln

• Sekundäre Funktionen: keine

 

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