Handbuch Strafvollzugsarchitektur, Parameter zeitgemäßer Gefängnisplanung

Menschen

Dieses Kapitel ist lang und deshalb in 3 Teile geteilt.

118 Insassen

118 Differenzierung der Insassen in der Vollzugspraxis 120 Trennung nach Geschlecht

122 Trennung nach Alter

123 Trennung nach Behandlungsnotwendigkeit und Therapiearten

130 Trennung nach Gefährlichkeit

132 Trennung nach der Anzahl der vorangegangenen Haftstrafen

133 Trennung nach Länge der Haftstrafe 135 Differenzierung aus der Sicht der Architektur 135 Sicherheit

137 Dauer der Haft

138 Spezifika der Insassen von Strafvollzugsanstalten 141 Persönlichkeitsstörungen

152 Besucher

153 Angehörige

155 Gastvorträge, Auftritte von Künstlern 159 Personal

159 Personal in direktem Kontakt mit Gefangenen 169 Personal ohne direkten Kontakt mit Gefangenen

 

116 handbuch strafvollzugsarchitektur handbuch strafvollzugsarchitektur

Menschen

 

E. Goffman beschreibt in seinem Buch Asyle unter anderem die systemimmanente Situation der Beziehung zwischen Insassen und dem Personal:

In totalen Institutionen besteht eine fundamentale Trennung zwischen einer großen, gemanagten Gruppe, treffend ›Insassen‹ genannt, auf der einen Seite und dem weniger zahlreichen Aufsichtspersonal auf der anderen. Für den Insassen gilt, dass er in der Institution lebt und beschränkten Kontakt mit der Außenwelt hat. m

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Das Personal arbeitet häufig auf der Basis des Achtstundentages und ist sozial in n

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die Außenwelt integriert. Jede der beiden Gruppen sieht die andere durch die Brille eh

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enger, feindseliger Stereotypien. Das Personal hält die Insassen häufig für verbittert, verschlossen und wenig vertrauenswürdig, während die Insassen den Stab oft als herablassend, hochmütig und niederträchtig ansehen. Das Personal hält sich für überlegen und glaubt das Recht auf seiner Seite, während die Insassen sich – zumindest in gewissem Sinn – unterlegen, schwach, tadelnswert und schuldig fühlen. (goffman 1973, S. 18f)

In der totalen Institution des Gefängnisses gibt es drei (Funktions-)Gruppen von Menschen die miteinander in verschiedenen Situationen in Kontakt treten. Es sind dies die Insassen, das Personal und die Besucher. Jede dieser Gruppen hat ihre eigenen Aufgaben und Bedürfnisse, die sich teilweise widersprechen (Verstecken / Suchen, Weglaufen / Bewachen, Privatsphäre / Kontrolle etc.), doch müssen alle mit-einander auskommen, um einen ruhigen Strafvollzugsablauf zu ermöglichen. Mit Hilfe der Architektur, das heißt mit dem zur Verfügung gestellten Raum, kann man Konflikte ›vorprogrammieren‹ oder ihnen vorbeugen. Diese ›Macht der Architektur‹ kennen wir zum Beispiel aus der Wohnungstypologie, wenn die gemeinsam ge-nutzten Räume (zum Beispiel Wohnzimmer, Bad) nur durch einen Privatraum (zum Beispiel Schlafzimmer) zugänglich sind und die Benützer sich daher unweigerlich gegenseitig stören. So ist es auch beim Strafvollzugsbau möglich, die einzelnen Situationen des Strafvollzugsalltags positiv oder negativ zu beeinflussen. Dazu ist es jedoch notwendig, sich mit den Eigenheiten der einzelnen Menschengruppen aus-einander zu setzen, um so die Problematik der einzelnen Tätigkeiten und der dafür benötigten Räume und Möbel zu verstehen. Die größte Personengruppe bilden:

 

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Insassen

Die Insassen sind allen anderen Personen in der Anstalt zahlenmäßig weit überlegen. In den Ländern Europas schwankt das Verhältnis Personal zu Insassen zwischen 1: 6 bis 1: 40. Die ungenauen Angaben ergeben sich unter anderem durch die unein-heitlichen Berechnungsmethoden, das heißt in manchen Ländern wird das gesamte Strafvollzugspersonal (mit dem meist großen Administrationsapparat) mitgerechnet. Die Insassen sind eine sehr verschiedenartige Gruppe von Menschen. Sie haben alle gegen Gesetze verstoßen und wurden zu einer Strafe des Freiheitsentzuges verurteilt. Doch das ist auch das Einzige, was sie alle gemeinsam haben. Sie haben eine unterschiedliche Vergangenheit und auch eine unterschiedliche Zukunft. Aus der Sicht der Strafvollzugshauptaufgabe (Zweck des Strafvollzuges) sowie des möglichst reibungsfreien Strafvollzugsalltages werden die Gefangenen in Abtei– lungen geteilt. [abb·069] Diese Unterteilung bezeichnet man als:

Differenzierung der Insassen in der Vollzugspraxis

Zwölfter Unterabschnitt (Stvg 2003)

Formen des Strafvollzuges

Differenzierung

§ 123 Innerhalb des durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes geschaffenen Rahmens sind unterschiedliche Formen des Strafvollzugs zu entwickeln, die geeignet sind, die Erreichung der Zwecke des Strafvollzugs (§ 20) zu fördern. Seit Jahrhunderten versucht man nun, die Insassen innerhalb der Strafvollzugsan-stalten zu differenzieren, um so die höchste Sicherheit, die höchsten Resozialisie-rungschancen und einen möglichst reibungsfreien Vollzugsalltag zu gewährleisten.

Heutzutage unterteilt man die Insassen nach folgenden Kriterien: • Geschlecht

• Alter

• Therapieart

• Gefährlichkeit des Insassen

• Anzahl der vorangegangenen Haftstrafen • Länge der Haftstrafe

• Delikt (dahingehend, dass sich bestimmte Deliktgruppen

untereinander nicht vertragen)

Daraus ergeben sich folgende Insassengruppen:

Trennung nach Geschlecht:

• Männer

• Frauen

• Frauen mit Kindern

 

118 handbuch strafvollzugsarchitektur

069 Abteilungsgang

 

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Trennung nach Alter: eh

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• Jugendliche

• Erwachsene

Trennung nach Therapiearten:

• geistig abnorme Rechtsbrecher • Sexualstraftäter

• entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher • drogenfreie Zonen

Trennung nach Gefährlichkeit:

• besonders gefährdete Insassen (durch Mitinsassen) • Fahrlässigkeitstäter

• gefährliche Rückfallstäter, Trennung nach der Anzahl

der vorangegangenen Haftstrafen

• Erstinhaftierte

• Rückfallstäter

Trennung nach Länge der Haftstrafe:

• Strafen bis zu 18 Monaten

• Strafen über 18 Monate

• lebenslange Freiheitsstrafe

• Maßnahmenvollzug

 

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Auf die meisten Insassen treffen mehrere der angeführten Punkte zu. Da diese Differenzierung im Sprachgebrauch der Bediensteten geläufig ist, werden im Folgenden grob die Spezifika sowie die Trennungsgründe der einzelnen Insassen-gruppen erörtert.

Trennung nach Geschlecht

Männer

Europaweit bewegt sich der Anteil der männlichen Insassen zwischen 90 und 95 %. Daraus ergibt sich zwangsläufig eine Ausrichtung der Anstalten auf die Bedürfnisse der männlichen Gefangenen. Deutlich wird dies vor allem in den Bereichen der Arbeitsangebote (schwere körperliche Arbeiten), der Schulungsmöglichkeiten (Ausbildungen wie Schlosser, Schweißer, Schuster etc.) und der Freizeitaktivitäten (Bodybuilding, Fußball usw.). Baulich sind dies Maßnahmen wie Antivandalismus-Systeme in der Ausstattung von Nasszellen (fixe Duschköpfe, wcs ohne Toiletten-brett u.a.)

Frauen

Weniger als 10 % der Inhaftierten sind Frauen. Oft sind sie in eigenen Abteilungen in Männervollzugsanstalten untergebracht. Als Minorität haben sie oft im Vergleich zu den männlichen Häftlingen inadäquate Bedingungen. Auch in der regionalen Aufteilung sind die Frauenhaftanstalten beziehungsweise Frauenhaftabteilungen sehr unregelmäßig verteilt. So kommt es oft zu einer großen Entfernung zwischen dem Heimatort und dem Strafvollzugsort. Dies wirkt sich wiederum negativ auf Erreichbarkeit der Anstalt für die Angehörigen und somit die Häufigkeit der Besuche aus. Der Gesetzgeber teilt die Anstalten in Männer- und Frauenanstalten. Bei Anstal-ten, die zum Vollzug von Männern und Frauen geführt sind, geht er von einer ab-wechselnden Benützung verschiedener Räume (Therapie-, Schulungs- und Freizeit-räume, Freiflächen usw.) aus. Der Tagesablauf wird durch die wechselnde Verwen-dung dieser Räume erheblich kompliziert und ein Kontakt zwischen den männlichen und weiblichen Insassen ist unvermeidbar.

Beziehungen von Insassen, die in Justizanstalten entstehen, fußen meist auf der gemeinsamen, nicht übertragbaren Erfahrung des Freiheitsentzuges. In der unstabi-len Zeit nach der Entlassung bergen sie ein gewisses Potenzial an Bedrohung für denjenigen, der auf den ersten Blick gefestigter erscheint. Die klassischen Probleme (Drogenrückfälle, Arbeitslosigkeit, niedrige Stressverträglichkeit) neigen dazu, sich zu potenzieren. Die Integration wird mit einer solchen Basis sehr erschwert.

Die aus dem gegenseitigen Verständnis im Leben in einer Anstalt entstandene Beziehung wird in Freiheit zum Hemmschuh.

 

120 handbuch strafvollzugsarchitektur Strafvollzugsanstalten und gerichtliche Gefangenenhäuser

§ 8 (4) Die Anstalten sind als Männer- oder Frauenanstalten oder so zu führen, dass die in derselben Anstalt angehaltenen männlichen oder weiblichen Strafgefangenen voneinander getrennt sind. Soweit bestimmte Strafgefangene in besonderen Abteilungen der Anstalten anzuhalten sind, dürfen die Einzelunterbringung in einer besonders gesicherten Zelle (§ 103 Abs. 2, Z4) und die Anhaltung in einem besonderen Einzelraum (§ 114 Abs. 1) gleichwohl in Räumen vollzogen werden, die sonst auch für andere Straf-gefangene bestimmt sind. (St )

Der Unterschied zwischen Männer- und Frauenvollzug lässt sich im Allgemeinen auf die Unterschiede der Geschlechter zurückführen. Dabei wirkt es sich auf beide Geschlechter gleichermaßen schlecht aus, über einen längeren Zeitraum das jeweils andere Geschlecht in einer übergeordneten Position (Wachebeamte, Personal) zu erleben. Andererseits bilden sich zwangsläufig in gemischten Anstalten Beziehungen zwischen den Insassen, die häufig nach deren Entlassung zu weiteren Problemen in Bezug auf die kriminelle Rückfälligkeit führen. Verschiedene Suchterkrankungen m

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(Alkohol, Drogen, Spielsucht usw.) potenzieren dieses Problem. n

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Frauen mit Kindern

Die angestrebte Wirkung dieser Vollzugsart besteht aus:

• Festigung der Mutter-Kind-Beziehung • Vermeidung eines Heimaufenthaltes des Kleinkindes der inhaftierten Mutter. Durch die speziellen – nicht nur hygienischen – Anforderungen, die bei der Unter-bringung von Kleinkindern bestehen, ist es erforderlich, Frauen mit Kindern vom Frauenstrafvollzug zu separieren. Der Erfolg einer Mutter-Kind-Abteilung hängt vom angebotenen Begleitprogramm der Haftanstalt ab. So ist es zum Beispiel nicht empfehlenswert, dass die Mütter den ganzen Tag mit ihren Kindern verbringen, außer diese sind krank. Vielmehr ist es notwendig, dass die Mütter eine geeignete Ausbildung beziehungsweise Arbeit erhalten, die es ihnen ermöglicht, nach dem Strafvollzug selbstständig für ihre Kinder zu sorgen, ohne erneut kriminell zu werden. Daher ist es günstig, einen ›Kindergarten‹ einzurichten und geeignete Außenflächen bereitzustellen, die idealerweise von den Müttern mit ihren Kindern jederzeit direkt von der Abteilung aus betreten werden können.

Dazu das österreichische Strafvollzugsgesetz:

Schwangerschaft

§ 74 (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Betreuung kranker oder verletzter Strafgefangener gelten für die Betreuung schwangerer oder solcher Straf-gefangener, die kürzlich entbunden haben, dem Sinne nach. Zur Entbindung sind Schwangere in eine öffentliche Krankenanstalt zu bringen. Für die Zulässigkeit der

 

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Heranziehung zur Arbeit gelten die §§ 3 bis 7 und 9 des Mutterschutzgesetzes 1979, . Nr. 221, in der jeweils geltenden Fassung, dem Sinne nach. (2) Weibliche Strafgefangene, denen das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder zusteht, dürfen diese bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres bei sich behalten, es sei denn, dass davon ein Nachteil für das Kind zu besorgen wäre. Mit den gleichen Einschränkungen kann der Anstaltsleiter, soweit die erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung stehen, auch gestatten, dass die Strafgefangenen diese Kinder, wenn im Zeit-punkt der Vollendung des zweiten Lebensjahres nur noch ein weiterer Strafrest von nicht mehr als einem Jahr zu vollziehen ist, längstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres bei sich behalten dürfen.

(3) Solange die Strafgefangene ihr Kind bei sich behält, hat die Anstalt auch für den Unterhalt des Kindes zu sorgen. Die Kosten dafür sind vom Bund zu tragen.

Sehr problematisch, doch nicht selten sind suchtkranke Schwangere und Mütter, dazu der Leitfaden des Gefängnisarztes:

Drogenabhängige Schwangere bedürfen besonderer Betreuung in dafür spe-zialisierten ambulanten und stationären Einrichtungen, um bei Opiatabhängigkeit mit optimal eingestellter Substitution jeden für das Ungeborenen gefährlichen Beikonsum zu vermeiden und um das peri- und postpartale Management unter Berücksichtigung des Entzugssyndroms des Neugeborenen durchführen zu können. (bmj, pont, wool 2006, S. 22)

Trennung nach Alter

Jugendliche

Mit der Trennung der Jugendlichen versucht man den negativen Einfluss kriminell gewordener Erwachsener von den Jugendlichen fern zu halten. Auch sind die Jugendlichen den Erwachsenen oft körperlich unterlegen, was zu Schikane bezie-hungsweise Misshandlungen führen kann. Die Jugendlichen werden auch nach Geschlecht getrennt. Spezielle Anstalten für Jugendliche werden oft als Anstalten für männliche und weibliche Insassen geführt. Für Jugendliche gilt ein spezielles Jugendstrafrecht sowie Jugendstrafvollzugsgesetz.

Die familiale Struktur des Familien-Verbandes gewährleistet dem Heranwach-senden psychischen, physischen Schutzraum. Durch die Notwendigkeit, innerhalb dieses übersehbaren und begrenzten Kreises von Mitmenschen Konflikte austragen zu müssen, wird hier die Grundlage des Ich gelegt. Relativierung der Funktionen durch die Industrialisierung: Parallel dem Industrialisierungsprozess erlebt der ökonomisch-soziale Schutzraum des Familienverbandes einen ›Funktionsverlust‹. Die Selektion der Lebensbereiche Wohnen, Freizeit, Produktion, Konsum beraubt die Familie der autonomen und sozial homogenen Stellung. (licker, schoenmakers, sigmund 1973, S. 59)

 

122 handbuch strafvollzugsarchitektur Das Anwachsen der Jugendkriminalität, besonders das wachsende Aggressions-potenzial, schlägt sich auch in den steigenden Zahlen der inhaftierten Jugendlichen nieder. Der Jugendstrafvollzug selbst muss differenziert werden, um die Sicherheit der inhaftierten Jugendlichen zu gewährleisten. Das Wichtigste sind dabei die Ausbildung sowie die Beschäftigung der Jugendlichen in ihrer Freizeit und am Wochenende.

Ohne eine in der Person des Vorbilds unmittelbar erfahrene Sicherheit wird der Mensch nicht die große Unsicherheit ertragen lernen, die bewusstes Denken verursacht. (licker, schoenmakers, sigmund 1973, S. 59)

Trennung nach Behandlungsnotwendigkeit und Therapiearten

Geistig abnorme Rechtsbrecher

Menschen mit einer psychischen Erkrankung erschweren den gängigen Tagesablauf einer Strafvollzugsanstalt. Sie bedürfen spezialisierter Behandlung und Therapie. Im Normalvollzug sind diese Insassen immer der Schikane durch andere Insassen ausgesetzt, was wiederum zu Komplikationen für das Personal führt. Deshalb ist es m

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sinnvoll, sie gesondert unterzubringen. Dazu Willibald Sluga: n

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Für die Geisteskrankheit als Psychose fällt somit der theoretische mit dem eh

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pragmatischen Begriff zusammen. W. von Beyer (Zur Frage der strafrechtlichen Zurechnungsfähigkeit von Psychopathen, Nervenarzt 38, 1967, S. 185 – 192) weist darauf hin, dass es bei der Frage der strafrechtlichen Zurechnungsfähigkeit von Psycho-pathen auch um soziale Prognosen, Behandlungs- und Besserungsfähigkeit und um die Vorraussetzungen der ›Verwahrung‹ gehe. Wir meinen, dass man die ›gemischte Methode‹, die sich auf Diskretions- und Dispositionsfähigkeit bezieht, durch die Beurteilung der ›Sanktionsempfänglichkeit‹ erweitern soll. […] Das österreichische Strafgesetzbuch kennt keine kriminellen Geisteskranken, sondern geistig abnorme Rechtsbrecher und sieht die Unterbringung von Personen mit geistiger oder seeli-scher Abartigkeit höheren Grades – unabhängig von ihrer Zurechnungsfähigkeit – nicht in einem psychiatrischen Krankenhaus, sondern in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher vor. (sluga 1977, S. 9f)

Zweiter Abschnitt

Einrichtungen und Behörden des Vollzuges der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen

Anstalten für geistig abnorme Rechtsbrecher

§ 158 (1) Die Unterbringung geistig abnormer Rechtsbrecher ist in den dafür besonders bestimmten Anstalten zu vollziehen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anders bestimmt wird. § 8 Abs. 4 gilt dem Sinne nach.

(2) In Anstalten für geistig abnorme Rechtsbrecher darf auch der Strafvollzug an Straf-gefangenen durchgeführt werden, die wegen ihres psychischen Zustandes in anderen

 

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Vollzugsanstalten nicht sachgemäß behandelt werden können oder die sich wegen psychischer Besonderheiten nicht für den allgemeinen Vollzug eignen. Dies gilt für den Vollzug der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und für den Vollzug der Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter dem Sinne nach.

(3) Bei der Einrichtung von Anstalten, die der Unterbringung nach § 21 Abs. 1 des Straf-gesetzbuches dienen, ist insbesondere auf die Erfordernisse Bedacht zu nehmen, die sich im Zusammenhang mit der psychiatrischen Behandlung der Untergebrachten (§ 165) ergeben. Die Anstalten sind zur Führung und Aufbewahrung von Krankheits-geschichten zu verpflichten.

Geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 St sind entweder in eigenen Justiz-anstalten oder nach § 158 Abs. 4 in einer öffentlichen Anstalt für Psychiatrie anzuhalten. Öffentliche Anstalten für Psychiatrie sind nicht in jedem Fall geeignet, geistig abnorme Rechtsbrecher aufzunehmen. Die Unterbringung ist daher nur in den in § 158 Abs. 4 genannten Fällen zulässig. Wird ein geistig abnormer Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 2 St in eine öffentliche Anstalt für Psychiatrie oder eine psychiatrische Abteilung eines öffentlich allgemeinen Krankenhauses überstellt, ist das Unterbringungsgericht zur Führung des Unterbringungsverfahrens mit den in § 71 genannten Einschränkungen zuständig ( 7. 5. 1998, 6 Ob 220 / 97). Geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 2 St können sowohl in eigenen Justizanstalten wie auch in eigenen Abteilungen in Justizanstalten (§ 158 Abs. 5) untergebracht werden. Abteilungen für Untergebrachte nach § 21 Abs. 1 St in Justizanstalten sind nicht zulässig. Im Sinne des § 8 Abs. 4 erster Satz sind auch im Maßnahmenvollzug Männer von Frauen zu trennen.

Überdies dürfen Einzelunterbringungen aus disziplinären oder Sicherheitsgründen auch in normalen Einzelhafträumen durchgeführt werden (§ 8 Abs. 4 letzter Satz). Anstalten des Maßnahmenvollzugs kennzeichnen sich durch ein breiteres Betreuungs-spektrum, wie es im allgemeinen, pädagogisch ausgerichteten Strafvollzug weder vorhanden noch erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für den psychiatrischen und psychologischen Dienst, aber auch für sonstige therapeutische Einrichtungen wie zum Beispiel Arbeitstherapie.

Diese Ressourcen können auch Insassen, die nicht im Maßnahmenvollzug angehal-ten werden, aber aus anderen Gründen ihrer bedürfen, zur Verfügung gestellt werden. Ist eine Unterbringung derartiger Insassen in einer Einrichtung des Maßnahmenvoll-zuges nicht möglich, kommt insbesondere bei Insassen mit psychischen Problemen ein Vorgehen nach § 71 in Betracht. Die Regelung des § 158 Abs. 2 dient der wirtschaftlichen Ausnützung der vorhandenen Einrichtungen sowie der Einsparung von Spitalskosten.

Geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 St sind gemäß § 165 Abs. 1 Z1 in erster Linie psychiatrisch zu behandeln, weswegen auf die Erfordernisse dieser Betreuungsform in Anstalten nach § 21 Abs. 1 St im besonderen Maße Rücksicht zu nehmen ist. Die Krankengeschichten sind nach den medizinischen Notwendigkeiten

 

124 handbuch strafvollzugsarchitektur und Standards zu führen. Die Aufbewahrung hat dauernd zu erfolgen. Nach § 161 obliegt dem  die Bestimmung der zuständigen Maßnahmenanstalt. Näheres siehe unter §§ 10, 161.

Dritter Abschnitt

Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher Zwecke der Unterbringung

§ 164 (1) Die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher soll die Untergebrachten davon abhalten, unter dem Einfluss ihrer geistigen oder seelischen Abartigkeit mit Strafe bedrohte Handlungen zu begehen. Die Unterbringung soll den Zustand so weit bessern, dass von ihnen die Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen nicht mehr zu erwarten ist, und den Untergebrachten zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung verhelfen. (2) Soweit die Zeit der Anhaltung auf die zugleich mit ihrer Anordnung ausgesprochene Strafe anzurechnen ist (§ 24 Abs. 1 des Strafgesetzbuches), soll der Vollzug auch den Unwert des der Verurteilung zugrunde liegenden Verhaltens aufzeigen. (St ) m

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Sexualstraftäter eh

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Auch Sexualstraftäter bedürfen einer speziellen Therapie. Diese wird ihnen meist vom Gericht auferlegt. Sie können mit Ausnahme der pädophilen Straftäter im allgemeinen Männerstrafvollzug inhaftiert werden.

Pädophile Menschen fühlen sich sexuell zu Kindern anstatt zu Erwachsenen hingezogen. Sie rangieren in den Häftlingshierarchien an unterster Stelle, sind daher oft Opfer von Übergriffen und sexuellen Misshandlungen, oft Ziel von Übergriffen und Schikanen, sodass eine von anderen Insassen abgesonderte Unterbringung notwendig werden kann. (bmj, pont, wool 2006, S. 40)

In der Regel werden pädophile Straftäter zusammen mit anderen ›besonders schutzbedürftigen Gefangenen‹ in speziellen Abteilungen untergebracht.

In Österreich werden jedes Jahr zwischen 500 und 600 Täter mit Sittlichkeits-delikten strafrechtlich verurteilt. Etwa zwei Drittel davon begehen das Delikt an Kindern, etwa ein Drittel verüben das Delikt an Erwachsenen (meist Frauen). Die überwiegende Mehrheit dieser Täter wird von den Gerichten als weder besonders gefährlich noch als therapiebedürftig gesehen. Nur bei etwa 3 bis 5 Prozent der Gesamttäter mit Sittlichkeitsdelikten wird eine psychiatrisch relevante Störung als Mitursache für die Deliktbegehung und in diesem Zusammenhang auch eine spe-zielle Rückfallgefährdung gesehen: Diese Täter werden nach dem § 21 (2) Stgb in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Sie können über das Strafausmaß hinaus angehalten werden und haben Anspruch auf Behandlung ihrer Störung. Die Entlassung grundsätzlich und der Entlassungszeitpunkt im Besonderen

 

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richten sich nach der Veränderung der einweisungsrelevanten Gefährlichkeit. […] Ausgehend von weiteren internationalen Studien über die Behandelbarkeit von Sittlichkeitstätern wurde in den letzten Jahren für Österreich ein Modell entworfen, das das Risikomanagement und die Betreuung von Sexualstraftätern während des Vollzuges und im besten Fall noch darüber hinaus in Form einer geeigneten Nach-betreuung sicherstellen soll.

Zentrale Kernpunkte dieses Modells sind: die multiprofessionelle, nach interna-tionalen Standards durchgeführte Eingangsdiagnostik und Risikoabschätzung, die Entwicklung eines flächendeckenden therapeutischen Know-how in den einzelnen Strafvollzugsanstalten und Gerichtsgefängnissen, die entsprechende Wissens-vermittlung an die Mitarbeiter unter Einbeziehung internationaler Experten, die Mitorganisation einschlägiger internationaler Konferenzen und der Ausbau von Nachbetreuungseinrichtungen. (bmj, Strafvollzug in Österreich, 2004) Europaweit schwanken die Angaben über die Rückfälligkeit der Sexualstraftäter erheblich. Die Zahlenschwankungen lassen sich auf die unterschiedliche Qualität der Therapien sowie die Möglichkeiten des Maßnahmenvollzugs zurückführen.

Entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher

Als entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher bezeichnet man straffällig gewordene Personen, die eine Suchterkrankung haben. Oftmals ist gerade die Suchterkrankung der ›Grund‹ für ihr straffälliges Verhalten. Im Allgemeinen kommen Suchtkranke immer in Geldnot, sei es wegen Drogen-, Alkohol-, Kauf- oder Spielsucht. Die ein-zelnen Suchtarten bedürfen unterschiedlicher Therapien. Nicht nur die Therapie, sondern auch die Bedrohung durch die expansiven Tendenzen der Drogensucht machen es sinnvoll, diese Personen vom Normalvollzug zu separieren.

Besonders die Drogensüchtigen stellen eine potenzielle Gefahr für die Mithäft-linge und den ›reibungsfreien‹ Strafvollzugsalltag dar. Nicht selten werden Insassen in den Strafanstalten zum ersten Mal in ihrem Leben mit Drogen konfrontiert. Schnell kommt es auch innerhalb der Gefängnismauern zur Folgekriminalität – Schulden, Erpressung, Tauschhandel, Schmuggel etc. So können auch die Angehörigen der Insassen schnell zu Leidtragenden werden.

Vierter Abschnitt

Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher Zwecke der Unterbringung

§ 168 (1) Die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher soll die Untergebrachten je nach ihrem Zustand vom Missbrauch berauschender Mittel oder Suchtmittel entwöhnen, den Untergebrachten zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung verhelfen und sie davon abhalten, schädlichen Neigungen nachzugehen.

 

126 handbuch strafvollzugsarchitektur (2) Soweit die Zeit der Anhaltung auf die zugleich mit ihrer Anordnung ausgesprochene Strafe anzurechnen ist (§ 24 Abs. 1 des Strafgesetzbuches), soll der Vollzug auch den Unwert des der Verurteilung zugrunde liegenden Verhaltens aufzeigen. (St )

Behandlung suchtkranker Rechtsbrecher

Gemäß § 66 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz (Stvg) ist die Justizverwaltung verpflichtet, für die Erhaltung der körperlichen und geistigen Gesundheit der Strafgefangenen Sorge zu tragen. Diese Verpflichtung schließt u. a. auch Maßnahmen zur Behandlung und Betreuung suchtkranker Häftlinge mit ein. Während gemäß § 222 Strafgesetz-buch (Stgb) Straftäter vom Gericht in eine ›Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechts-brecher‹ eingewiesen werden können, kann sich gemäß § 68a Stvg jeder Strafgefan-gene, der den Wunsch nach einer Entwöhnungsbehandlung besitzt, freiwillig einer solchen in einer geeigneten Einrichtung innerhalb des Strafvollzuges unterziehen. Voraussetzung hierfür ist, dass ein schriftliches Ansuchen vorliegt, Motivation und Eignung vorhanden sind und der Strafrest nicht weniger als 14 Monate und nicht mehr als 2 Jahre beträgt. Über dieses Ansuchen wird dann nach Maßgabe der m

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vorhandenen Plätze entschieden. Viele Häftlinge haben bereits während früherer n

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Inhaftierungen (Polizei und Justiz) an diversen Drogenbehandlungsprogrammen eh

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teilgenommen beziehungsweise wurden im kommunalen Gesundheitsbereich betreut. Die Justizverwaltung ist bemüht, diese Behandlungen während der Unter-suchungshaft bzw. des Strafvollzuges zu übernehmen und aufrechtzuerhalten. Ziel sollte eine möglichst lückenlose ›durchgehende Betreuung‹ sein, die die Häftlinge von den öffentlichen gesundheitlichen Präventions- und Behandlungsprogrammen nicht ausschließt. Die Maßnahmen gegen den illegalen Dogenkonsum in österrei-chischen Gefängnissen beruhen im Wesentlichen auf nachstehenden Elementen: – Erhaltung und Stabilisierung der Gesundheit Diese Maßnahmen sind in einem niederschwelligen Bereich angesiedelt und dienen vor allem der Erhaltung und Stabilisierung der Gesundheit, der Behandlung von allgemeinen und speziellen Erkrankungen, die im Zusammenhang mit einer lang-jährigen chronischen Drogenerkrankung bestehen.

– Maßnahmen zur Nachfragereduktion, Prävention und Vermeidung von parenteral übertragbaren Infektionskrankheiten (hiv / Hepatitis)

Jeder Insasse erhält anlässlich der Zugangsuntersuchung ein so genanntes ›Take-Care-Paket‹, welches Informationsblätter zur Übertragungsvermeidung, diverse Hygiene-Artikel sowie drei Kondome und ein Lubrifikans enthält. Kondome und Desinfektionsmittel (›bleach‹, Beta-Isodona) sind zur anonymen Entnahme auch während der Haft vorhanden. (bmj, Strafvollzug in Österreich, 2004) Es macht Sinn, sich bei der Einrichtung einer Abteilung zur Unterbringung sucht-giftkranker Insassen auch damit zu beschäftigen, welche Möglichkeiten zu der anonymen Entnahme / Entsorgung bestimmter Produkte (zum Beispiel Injektions-

 

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spritzen, Kondome, Desinfektionsmittel etc.) geeignet wären. Anstalten, die sich nicht mit diesem Problem auseinander setzen, klagen immer über mit Kondomen verstopfte Abflüsse sowie ›entsorgtes Suchgiftbesteck‹ auf dem Gefängnishof.

Substitutionsbehandlung

Neben den abstinenzorientierten Behandlungsprogrammen in speziellen Voll-zugseinrichtungen und -abteilungen und den drogenfreien Abteilungen besteht ein weiterer Behandlungsschwerpunkt in der Führung von Substitutions-Programmen. In Österreich hat man sich auf die orale Substitution festgelegt, die in jeder Anstalt möglich ist. Die Entscheidung über eine eventuelle Substitutionsbehandlung trifft ausschließlich ein Arzt. Schwerpunktmäßig werden Substitutionsbehandlungen vor allem in den Justizanstalten: Wien-Josefstadt, Stein sowie Eisenstadt durchgeführt. Im Jahr 2004 befanden sich etwa 570 Insassen in Substitutionsbehandlung. (bmj, Strafvollzug in Österreich, 2004)

Therapie

Neben der Gesundheitserhaltung bzw. Substitutionsbehandlung werden auch abstinenzorientierte Therapien durch Einzel- oder Gruppenbehandlung angeboten. Besondere Einrichtungen für diese Therapien sind in der Justizanstalt Wien-Favoriten (ca. 110 Haftplätze) sowie in speziellen Sonderabteilungen in einzelnen Justizanstalten vorhanden. Die Therapien finden auf freiwilliger Basis statt. Daneben gibt es noch Angebote ambulanter Therapiemaßnahmen durch externe Drogeneinrichtungen. Eine besondere Spezialität im österreichischen Suchtmittelgesetz (§ 39 smg) ist die Substitution einer unbedingten Freiheitsstrafe (bis maximal 3 Jahre Haft) durch eine Einweisung in eine externe Drogeneinrichtung (›Therapie statt Strafe‹). Sämtliche Therapiemaßnahmen im Gefängnis werden durch regelmäßige Harntestungen kontrolliert. (bmj, Strafvollzug in Österreich, 2004)

Gefängnisspezifische Gesundheitsprobleme

Drogenmissbrauch und Suchtkrankheit

Berichten zufolge sind 20 bis 70 % von in verschiedenen europäischen Gefängnissen inhaftierten Personen Konsumenten illegaler und legaler zns-aktiver (Zentrales Nervensystem) Drogen mit Suchtpotenzial und /oder suchtkrank. Diese im Vergleich zur Gesamtbevölkerung stark erhöhte Prävalenz ist bedingt durch die Beschaffungs-kriminalität von Suchtkranken sowie durch Gesetze, die nicht nur den Handel, sondern auch den Besitz und Konsum von illegalen Drogen ahnden. Aus einem ›war on drugs‹ ist ein ›war on drug users‹ geworden. Viele Suchtkranke sind bei Haftanritt in reduziertem Ernährungs- und Gesundheitszustand, ein beträchtlicher Prozentsatz der Drogenkonsumenten ist mit dem Hepatitis-C Virus (hvc), Hepatitis-B Virus (hvb) und hiv infiziert und es ist unter den hiv-infizierten Patienten mit einer

 

128 handbuch strafvollzugsarchitektur zunehmenden Rate an Tuberkuloseerkrankungen zu rechnen. Die Haftsituation mit der Atmosphäre sozialer Spannung, Gewaltbereitschaft und Beschäftigungsmangel, der trotz aller Sicherheitsmaßnahmen nicht verhinderbare Drogenschmuggel sowie die Infiltration organisierter Drogengangs in Gefängnisse induzieren die Fortsetzung, Wiederaufnahme oder den Beginn von Drogenkonsum in Haft. Zahlreiche Untersuchungen belegen:

– dass die Mehrzahl der Drogenkonsumenten ihren Drogenkonsum in Haft beizubehalten wissen,

– dass 25 – 79 % der intravenösen Drogenkonsumenten auch während der Haft Drogen intravenös konsumieren und zwar unter Bedingungen, die für die Weiter-gabe parenteral transmissibler Infektionen wesentlich riskanter sind als in Freiheit, – dass eine beträchtliche Anzahl von hcv- und hiv-Infektionen durch das gemein-same Benützen von Injektionsutensilien in Haft nachgewiesen wurde und – dass 5 – 15 % der intravenösen Drogenabhängigen ihren intravenösen Drogen-konsum im Gefängnis begannen. Neben dem Risiko parenteral übertragbarer Infektionen bei intravenösem Konsum geraten Drogenkonsumenten in Haft rasch m

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in Verschuldung, die zu Bedrohungen, Schikanen, Gewaltanwendung, erzwungener n

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oder bezahlter Sex-Arbeit mit weiterer Infektionsgefährdung und zu Erpressung eh

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von Familienangehörigen oder Freunden führen kann.

Drogenstrategien

Um die Probleme um Drogenkonsum und Sucht einzudämmen, sind Maßnahmen zur Verminderung von Angebot und Nachfrage illegaler Drogen, Therapiepro-gramme und Maßnahmen zur Risikominimierung bei Drogenkonsum erforderlich. (bmj, pont, wool 2006, S. 19)

Drogenfreie Zonen

Eine mögliche Form der Auseinandersetzung mit der Problematik des Drogen-konsums in Justizanstalten ist die Errichtung so genannter drogenfreier Zonen. Als Laie könnte man meinen, es sei selbstverständlich, dass eine Anstalt als ganze als drogenfreie Zone zu bezeichnen sein müsste. Die Realität ist über Jahrhunderte eine andere. Die so genannten drogenfreien Zonen zielen im Gegensatz zur Straf-verschärfung bei Drogenmissbrauch auf eine positive Motivation der Insassen ab. Mit den Insassen wird ein Vertrag abgeschlossen, in dem sie sich zu einem drogen-freien Leben bekennen und dadurch bestimmte Privilegien (Freizeitaktivitäten, spätere Einschlusszeiten etc.) genießen. Eine positive Wirkung erzielt die drogen-freie Zone vor allem bei Insassen, die schon Drogentherapien erfolgreich abge-schlossen haben, sich jedoch im normalen Strafvollzug durch den Konsum ihrer Mithäftlinge bedroht fühlen. In der drogenfreien Zone fühlen sie sich ›geschützt‹.

 

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In mehreren Justizanstalten, insbesondere in der Justizanstalt Hirtenberg und der Justizanstalt Sonnberg wurden so genannte ›drogenfreie Zonen‹ eingerichtet, in denen bereits bis zu 600 Plätze zur Verfügung stehen. Diese ›dfz‹ enthalten keine speziellen Therapieangebote, sondern bestehen aus der kontrollierten Vereinbarung zwischen der Anstalt und dem einzelnen Häftling, sich jeglichen Drogenkonsums aktiv zu enthalten. Die Einhaltung der Abstinenz wird durch einen motivierenden Gruppenprozess innerhalb der Abteilung unterstützt und gefördert. In den dfz werden auch Insassen angehalten, die bisher keinerlei Drogenerfahrung hatten und nicht ihre Haft gemeinsam mit Drogensüchtigen verbringen wollen. Die dfz besitzen eine hohen Grad an ›Selbstverwaltung‹, das heißt die Gefangenen bestimmen ihren Alltag auf den Abteilungen und in den Betrieben möglichst autonom in Selbst-verantwortung und erhalten für ihre Mitarbeit im Gegenzug von der Anstaltsleitung über das normale Maß hinausgehende Vergünstigungen, wie zum Beispiel ver-mehrte Besuche, Vollzugslockerungen, Sportaktivitäten, Freizeitaktivitäten etc. Die Einhaltung der Drogenabstinenz wird durch Harnkontrollen regelmäßig überprüft und kontrolliert. Bei Rückfall wird der betreffende Insasse sofort aus der Abteilung in den übrigen Bereich der Anstalt verlegt. (bmj, Strafvollzug in Österreich, 2004)

Trennung nach Gefährlichkeit

Durch Mitinsassen besonders gefährdete Insassen

Es hat sich bewährt, Abteilungen für ›mögliche Opfer von Gewalt‹ zu schaffen. Als solche werden meist homosexuelle, pädophile, geistig zurückgebliebene und /oder körperlich schwache Straftäter betrachtet. Diese sind im Normalvollzug immer der Schikane, der körperlichen und seelischen Gewalt ausgeliefert. Meist bilden sich innerhalb solcher Abteilungen ebenso Hierarchien, doch sind diese für die Insassen meist das ›kleinere Übel‹.

Das Leben in Haft, in erster Linie der Verlust der Selbstbestimmung, macht alle Gefangenen verletzlich und schutzbedürftig, aber die im Folgenden beschriebenen Personengruppen bedürfen darüberhinaus außerordentlichen Schutzes. Faktoren, die die Verletzlichkeit des Gefangenen erhöhen:

– beeinträchtigte Fähigkeit, Erklärungen zu verstehen und Anforderungen nach-

zukommen. Dies kann durch intellektuelle Defizite, die bei Gefangenen oft

unbemerkt bleiben, Drogenmissbrauch, psychotische Störungen oder auch nur

durch Sprachunverständnis bedingt sein. Es ist daher sinnvoll, bei der Aufnahme

ins Gefängnis eine einfache, leicht verständliche, in allen erforderlichen Sprachen

verfasste Broschüre auszuhändigen, die alle erforderlichen Informationen über

die Gesundheitsfürsorge im Gefängnis erklärt.

– Entmündigung durch den Entzug von Privatsphäre und Vertraulichkeit

bei der ärztlichen Konsultation

 

130 handbuch strafvollzugsarchitektur – Angehörigkeit zu einer ethnischen, kulturellen oder sexuellen Minorität,

vorangegangene traumatisierende Lebenserfahrungen wie Folter oder

Kindesmissbrauch, die zu exzessiver Angst in der Haft führen […] Gefangene, die Gefahr laufen von Mitgefangenen bedroht oder missbraucht zu werden und daher zu ihrem Schutz gesondert untergebracht werden müssen: – wegen Kindesmisshandlung Belangte – wegen Sexualvergehen, insbesondere Pädophilie, Belangte – Gefangene, die wegen körperlicher, psychischer oder

emotioneller Auffälligkeiten schikaniert werden

– Gefangene, die sich anderen Gefangenen gegenüber verschuldet haben,

zum Beispiel durch Dogenkonsum

– Homosexuelle, Transsexuelle oder Transvestiten, die zu erzwungenem Sex

missbraucht werden (bmj, pont, wool 2006, S. 38f)

Fahrlässigkeitstäter

Bei Insassen, die wegen fahrlässig begangener Handlungen (meist Verkehrsunfälle) m

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eine Freiheitsstrafe zu verbüßen haben, geht man davon aus, dass sie kein krimino- n

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genes Potenzial haben. Man separiert sie vom Normalvollzug, um sie zu schützen eh

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und so die negativen Haftfolgen zu minimieren. Oftmals ist es auch möglich, dass Fahrlässigkeitstäter ihren Arbeitsplatz beibehalten und sogar als Freigänger weiter ihrer Arbeit nachgehen. Dies ist gerade bei männlichen Insassen, die als Familien-väter so ihrer Rolle als Versorger weiter nachkommen können, förderlich. Vollzug an Strafgefangenen, die wegen fahrlässig begangener strafbarer Handlungen verurteilt worden sind.

§ 128 (1) Strafgefangene, die ausschließlich oder überwiegend wegen fahrlässig begange-ner strafbarer Handlungen oder wegen Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung (§ 287 des Strafgesetzbuches) in Bezug auf eine fahrlässig begangene Handlung oder Unterlassung verurteilt worden sind, sind getrennt von Straf-gefangenen anzuhalten, bei denen dies nicht der Fall ist. § 127 Abs. 2 gilt dem Sinne nach. (2) Für Strafgefangene, die wegen fahrlässig begangener strafbarer Handlungen gegen Leib oder Leben oder wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung (§ 287 des Strafgesetzbuches) in Bezug auf solche Handlungen oder Un-terlassungen verurteilt worden sind, ist, soweit dies den Grundsätzen einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung nicht widerspricht, ein Unterricht über die Verhütung von Unfällen und über Erste Hilfe abzuhalten. (3) Auf Strafgefangene, die bereits früher zweimal oder öfter vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen schuldig erkannt worden sind oder von denen sonst ein schädli-cher Einfluss auf Mitgefangene zu befürchten ist, sind die vorstehenden Bestimmungen nicht anzuwenden. (St )

 

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Gefährliche Rückfallstäter

Wie schon die Bezeichnung sagt, handelt es sich um Personen, von denen ein erhöh-tes Sicherheitsrisiko ausgeht. Nicht nur für ihre Mitinsassen, sondern auch für das Personal. Diese Insassen werden meist in Einzelhafträumen untergebracht, sollten aber mit anderen Insassen an gemeinsamen Aktivitäten (Arbeit, Therapien, Sport etc.) teilnehmen können. In den usa wurde für den Strafvollzug dieser Insassenart die Architektur der absoluten Überwachung ohne persönlichen Kontakt, besser bekannt als ›Supermax‹ (Maximum Security Prison), entwickelt. Die diversen Doku-mentationen zeigen Insassen, die einsam durch lange Gänge in kleine Zellen oder Höfe gehen, Neonbeleuchtung, keine Fenster zur Außenwelt. Es ist nicht anzuneh-men, dass eine derartige Architektur dem Strafvollzugszwecke Europas (§ 20 Stvg) zuträglich ist. Sie ist vielmehr eine logische Weiterentwicklung des auburnschen Systems.

Anstalten für gefährliche Rückfallstäter

§ 160 (1) Die Unterbringung gefährliche Rückfallstäter ist in den dafür besonders bestimmten Anstalten oder in besonderen Abteilungen der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen zu vollziehen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anders bestimmt wird. § 8 Abs. 4 gilt dem Sinne nach.

(2) In besonderen Abteilungen für gefährliche Rückfallstäter darf auch der Strafvollzug an Strafgefangenen durchgeführt werden (§ 10).

Vierter Abschnitt

Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter

Zwecke der Unterbringung

§ 168 (1) Die Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter soll die Untergebrachten davon abhalten, schädlichen Neigungen nachzugehen, und ihnen zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung verhelfen. (St )

Trennung nach der Anzahl der vorangegangenen Haftstrafen

Ersttäter

Personen, die sich zum ersten Mal im Strafvollzug befinden, sind, da sie die Um-stände einer Freiheitsstrafe nicht kennen, besonders dem Druck seitens der zum wiederholten Male verurteilten Mitinsassen ausgesetzt. Deshalb ist es sinnvoll, die erstmalig Verurteilten zu separieren und mit geeigneten pädagogischen und psycho-logischen Mitteln auf sie so einzuwirken, dass die Freiheitsstrafe eine einmalige Angelegenheit in ihrem Leben bleibt. Mit jeder weiteren Freiheitsstrafe erschwert sich die Resozialisierung erheblich und die Chancen auf ein straffreies Leben nehmen rapide ab.

 

132 handbuch strafvollzugsarchitektur Erstvollzug

§ 127 (1) Strafgefangene, die zum ersten Mal eine Freiheitsstrafe verbüßen, sind getrennt von Strafgefangenen anzuhalten, bei denen dies nicht der Fall ist; bei Strafgefangenen, deren Strafzeit drei Jahre übersteigt, kann mit ihrer Zustimmung von einer solchen Trennung abgesehen werden.

(2) Bei der Bewegung im Freien, bei der Arbeit, beim Gottesdienst und bei Veranstal-tungen ist von der Trennung nach Abs. 1 abzusehen, soweit diese nach den zur Verfügung stehenden Einrichtungen nicht möglich ist. Das Gleiche gilt im Fall der Anhaltung im gelockerten Vollzug.

(3) Strafgefangene im Erstvollzug sind, soweit sie dessen bedürfen, in vermehrtem Ausmaß erzieherisch (§ 56) zu betreuen.

(4) Strafgefangene, die bereits eine oder mehrere Freiheitsstrafen verbüßt haben, können in den Erstvollzug aufgenommen werden, wenn das nach der Art der strafbaren Hand-lungen, derentwegen sie verurteilt wurden, vertretbar erscheint und wenn dadurch die Erreichung der erzieherischen Zwecke des Strafvollzuges gefördert wird. (5) Strafgefangene, von denen ein schädlicher Einfluss auf Mitgefangene zu befürchten m

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ist, sind in den Erstvollzug nicht aufzunehmen. (St n   )

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Durch die Trennung der erstmalig Verurteilten von den Wiederholungstätern ver- eh

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sucht man die ›kriminelle Infektion‹ zu minimieren. Die Gründe, warum ein erstmalig Verurteilter von dieser Trennung absieht, sind meist: sein Wohnort, das bedeutet die Erreichbarkeit der Anstalt für seine Angehörigen, sowie die Arbeits- beziehungs-weise Ausbildungsmöglichkeiten bestimmter Anstalten.

Trennung nach Länge der Haftstrafe

Strafen bis zu 18 Monaten

Strafen, deren Dauer 12 Monate nicht übersteigt, gelten als kurze Strafen. Sie werden meist als längerer ›Urlaub‹ vom freien Leben wahrgenommen. Der Verurteilte lehnt meist eine Auseinandersetzung mit dem Leben im Gefängnis ab. Bezeichnender-weise leidet das Inventar der Abteilungen für kurze Strafen am meisten.

Zuständigkeit

§ 9 (2) Freiheitsstrafen, deren Strafzeit achtzehn Monate nicht übersteigt, sind in den Gefangenenhäusern der Gerichtshöfe oder in Strafvollzugsanstalten, Freiheitsstrafen, deren Strafzeit drei Monate nicht übersteigt, ausschließlich in den Gefangenenhäusern der Gerichtshöfe zu vollziehen. Sind Strafen in einer Strafvollzugsanstalt zu vollziehen, die für die Einleitung eines Strafvollzuges nicht eingerichtet ist, so ist der Strafvollzug in einem Gefangenenhaus eines Gerichtshofes einzuleiten. Das gleiche gilt, wenn es dem Verurteilten im Hinblick auf die Entfernung zwischen seinem Wohnsitz oder Aufenthalt (Abs. 3) und der Strafvollzugsanstalt offenbar nicht zumutbar ist, die Strafe in der Strafvollzugsanstalt anzutreten. (St )

 

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Strafen über 18 Monate

Zuständigkeit

§ 9 (1) Freiheitsstrafen, deren Strafzeit achtzehn Monate übersteigt, sind in der nach § 134 zu bestimmenden Strafvollzugsanstalt zu vollziehen; bis zur Bestimmung der zuständigen Strafvollzugsanstalt ist der Strafvollzug jedoch im Gefangenenhaus eines Gerichtshofes einzuleiten. (St )

Lebenslange Freiheitsstrafe

Die lebenslange Freiheitsstrafe ist in Österreich mit einer Dauer von mindestens 15 Jahren festgesetzt. Das bedeutet, dass ein zu lebenslanger Haft Verurteilter (20 Jahre oder Lebenszeit) nach frühestens 15 Jahren, nach sorgfältiger Prüfung seiner Gefährlichkeit und seiner Möglichkeit auf ein straffreies Leben, auf Bewährung freigelassen werden kann. Die Bewährungszeit beträgt 10 Jahre. Um die positive Motivation eines zu ›lebenslänglich‹ Verurteilten aufrechtzuerhalten, muss ihm eine mögliche Entlassung in Aussicht gestellt werden. Dr. Milan Kohoutek, Psychologe und ehemaliger Abteilungsleiter der Abteilung für lebenslange Freiheitsstrafen sowie Leiter der Strafvollzugsanstalt Mírov, hat es so formuliert:

Bei einer lebenslangen Haftstrafe ist es notwendig, den Gefangenen eine Perspektive auf ein Leben in Freiheit zu ermöglichen, denn erst wenn sie positiv motiviert sind, ist die Arbeit mit ihnen möglich. Bei der lebenslangen Freiheitsstrafe stellt der große Zeitrahmen ein erhebliches Problem dar. Die Insassen bekommen nach Jahren das Gefühl, sowieso nie mehr in Freiheit leben zu können, und es gibt nichts, womit man sie abschrecken kann, in Haft weitere Straftaten zu begehen.

Maßnahmenvollzug

Die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher kommt dann in Betracht, wenn der Betroffene eine strafbare Handlung, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, verwirklicht hat und wegen dieser nicht bestraft werden kann, weil er sie unter dem Einfluss eines die Zurechnungs-unfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 Stgb) begangen hat, der auf einer geistigen und seelischen Abnormität von höherem Grad beruht. Die Einweisung kann jedoch nur dann erfolgen, wenn er aufgrund dieses Zustandes für die Allge-meinheit gefährlich ist, weil zu befürchten ist, dass er auch in Zukunft eine Straftat mit schweren Folgen begehen werde. Die vorbeugenden Maßnahmen bilden somit eine Ausnahme zum vorherrschenden Schuldprinzip des Stgb. Der Grundsatz des österreichischen Strafrechts beruht darauf, dass niemand ohne schuldhaftes Handeln bestraft werden kann. Das heißt mit anderen Worten, dass mit einer Strafe aus-schließlich schuldhafte Rechtsverletzungen sanktioniert werden. Dieser Grundsatz geht auch eindeutig aus § 4 Stgb hervor: »Strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt.« (klopf 2004, S. 36)

 

134 handbuch strafvollzugsarchitektur Noch etwas hat sich wesentlich verändert: die Überwachungsmöglichkeiten der Insassen. Die direkte Blicküberwachung kann heutzutage durch die Kamera ersetzt werden. Das Auf- und Zuschließen der Zellen kann zentral per Knopfdruck getätigt werden. Dies sind nur zwei von vielen Beispielen, die dem Personal die Arbeit erleichtern sollten.

Insgesamt gibt es drei Formen einer vorbeugenden Maßnahme, nämlich die Anstaltsunterbringung für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Stgb, die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher gemäß § 22 Stgb und die Anstaltsunterbringung für gefährliche Rückfallstäter gemäß § 23 Stgb. Die gemeinsamen allgemeinen Voraussetzungen sind eine Anlasstat, die einen bestimmten gefährdenden Umstand bewirkt, der mit dem Rechtsbrecher und der von ihm begangenen mit Strafe bedrohten Handlung verbunden ist. Weiters bedarf es einer aus der Handlung und der Person ableitbaren Gefährlichkeitsprognose. Ebenfalls zu berücksichtigen ist die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme in Bezug auf die tatsächlich bestehende Gefährlichkeit der Person. (klopf 2004, S. 36f) Der Maßnahmenvollzug ist also eine Art Freiheitsentzug, der aufgrund der andauern-den Gefährlichkeit des Straftäters verhängt wird und dem dieser ausgesetzt ist, obwohl er schon seine Strafe ›abgesessen‹ hat. Dies ist eine Maßnahme, die in erster Linie der Sicherheit der Gesellschaft vor dem Täter dient. Der Täter selbst befindet sich meist in einer Situation, deren Dauer er nicht abschätzen kann.

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