Zum ewigen Frieden: Ein philosophischer Entwurf

Immanuel Kant · Kapitel 9 von 12

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Zum ewigen Frieden: Ein philosophischer Entwurf

Dritter Definitivartikel zum ewigen Frieden. »Das Weltbürgerrecht soll auf Bedingungen der allgemeinen Hospitalität eingeschränkt seyn.«

Dritter Definitivartikel zum ewigen Frieden.

 

»Das W e l t b ü r g e r r e c h t soll auf Bedingungen der

 

allgemeinen H o s p i t a l i t ä t eingeschränkt seyn.«

 

Es ist hier, wie in den vorigen Artikeln, nicht von Philanthropie, sondern vom

R e c h t die Rede, und da bedeutet H o s p i t a l i t ä t (Wirthbarkeit) das Recht

eines Fremdlings, seiner Ankunft auf dem Boden eines andern wegen, von

diesem nicht feindselig behandelt zu werden. Dieser kann ihn abweisen, wenn es

ohne seinen Untergang geschehen kann; so lange er aber auf seinem Platz sich

friedlich verhält, ihm nicht feindlich begegnen. Es ist kein G a s t r e c h t, worauf

dieser Anspruch machen kann (wozu ein besonderer wohlthätiger Vertrag

erfordert werden würde, ihn auf eine gewisse Zeit zum Hausgenossen zu

machen), sondern ein B e s u c h s r e c h t, welches allen Menschen zusteht, sich

zur Gesellschaft anzubieten, vermöge des Rechts des gemeinschaftlichen

Besitzes der Oberfläche der Erde, auf der, als Kugelfläche, sie sich nicht ins

Unendliche zerstreuen können, sondern endlich sich doch neben einander dulden

zu müssen, ursprünglich aber niemand an einem Orte der Erde zu seyn, mehr

Recht hat, als der Andere. — Unbewohnbare Theile dieser Oberfläche, das Meer

und die Sandwüsten, trennen diese Gemeinschaft, doch so, daß das S c h i f f,

oder das K a m e e l (das S c h i f f der Wüste) es möglich machen, über diese

herrenlose Gegenden sich einander zu nähern, und das Recht der Oberfläche,

welches der Menschengattung gemeinschaftlich zukommt, zu einem möglichen

Verkehr zu benutzen. Die Unwirthbarkeit der Seeküsten (z. B. der Barbaresken),

Schiffe in nahen Meeren zu rauben, oder gestrandete Schiffsleute zu Sklaven zu

machen, oder die der Sandwüsten (der arabischen Beduinen), die Annäherung zu

den nomadischen Stämmen als ein Recht anzusehen, sie zu plündern, ist also

dem Naturrecht zuwider, welches Hospitalitätsrecht aber, d. i. die Befugnis der

fremden Ankömmlinge, sich nicht weiter erstreckt, als auf die Bedingungen der

Möglichkeit, einen Verkehr mit den alten Einwohnern zu v e r s u c h e n. — Auf

diese Art können entfernte Welttheile mit einander friedlich in Verhältnisse

kommen, die zuletzt öffentlich gesetzlich werden, und so das menschliche

Geschlecht endlich einer weltbürgerlichen Verfassung immer näher bringen

können.

Vergleicht man hiemit das i n h o s p i t a l e Betragen der gesitteten, vornehmlich

handeltreibenden Staaten unseres Welttheils, so geht die Ungerechtigkeit, die sie

in dem B e s u c h e fremder Länder und Völker (welches ihnen mit dem

E r o b e r n derselben für einerley gilt) beweisen, bis zum Erschrecken weit.

Amerika, die Negerländer, die Gewürzinseln, das Kap &c. waren, bey ihrer

Entdeckung, für sie Länder, die keinem angehörten; denn die Einwohner

rechneten sie für nichts. In Ostindien (Hindustan) brachten sie, unter dem

Vorwande blos beabsichtigter Handelsniederlagen, fremde Kriegesvölker hinein,

mit ihnen aber Unterdrückung der Eingebohrnen, Aufwiegelung der

verschiedenen Staaten desselben zu weit ausgebreiteten Kriegen, Hungersnoth,

Aufruhr, Treulosigkeit, und wie die Litaney aller Uebel, die das menschliche

Geschlecht drücken, weiter lauten mag.

 

China[9] und Japan (N i p o n), die den Versuch mit solchen Gästen gemacht

hatten, haben daher weislich, jenes zwar den Zugang, aber nicht den Eingang,

dieses auch den ersteren nur einem einzigen europäischen Volk, den Holländern,

erlaubt, die sie aber doch dabey, wie Gefangene, von der Gemeinschaft mit den

Eingebohrnen ausschließen. Das Aergste hiebey (oder, aus dem Standpunkte

eines moralischen Richters betrachtet, das Beste) ist, daß sie dieser

Gewaltthätigkeit nicht einmal froh werden, daß alle diese

Handlungsgesellschaften auf dem Punkte des nahen Umsturzes stehen, daß die

Zuckerinseln, dieser Sitz der allergrausamsten und ausgedachtesten Sklaverey,

keinen wahren Ertrag abwerfen, sondern nur mittelbar, und zwar zu einer nicht

sehr löblichen Absicht, nämlich zu Bildung der Matrosen für Kriegsflotten, und

also wieder zu Führung der Kriege in Europa dienen, und dieses möchten, die

von der Frömmigkeit viel Werks machen, und, indem sie Unrecht wie Wasser

trinken, sich in der Rechtgläubigkeit für Auserwählte gehalten wissen wollen.

 

Da es nun mit der unter den Völkern der Erde einmal durchgängig überhand

genommenen (engeren oder weiteren) Gemeinschaft so weit gekommen ist, daß

die Rechtsverletzung an e i n e m Platz der Erde an a l l e n gefühlt wird: so ist die

Idee eines Weltbürgerrechts keine phantastische und überspannte Vorstellungsart

des Rechts, sondern eine nothwendige Ergänzung des ungeschriebenen Codex,

sowohl des Staats- als Völkerrechts zum öffentlichen Menschenrechte

überhaupt, und so zum ewigen Frieden, zu dem man sich in der continuirlichen

Annäherung zu befinden, nur unter dieser Bedingung schmeicheln darf.