Zum ewigen Frieden: Ein philosophischer Entwurf
Dritter Definitivartikel zum ewigen Frieden. »Das Weltbürgerrecht soll auf Bedingungen der allgemeinen Hospitalität eingeschränkt seyn.«
Dritter Definitivartikel zum ewigen Frieden.
»Das W e l t b ü r g e r r e c h t soll auf Bedingungen der
allgemeinen H o s p i t a l i t ä t eingeschränkt seyn.«
Es ist hier, wie in den vorigen Artikeln, nicht von Philanthropie, sondern vom
R e c h t die Rede, und da bedeutet H o s p i t a l i t ä t (Wirthbarkeit) das Recht
eines Fremdlings, seiner Ankunft auf dem Boden eines andern wegen, von
diesem nicht feindselig behandelt zu werden. Dieser kann ihn abweisen, wenn es
ohne seinen Untergang geschehen kann; so lange er aber auf seinem Platz sich
friedlich verhält, ihm nicht feindlich begegnen. Es ist kein G a s t r e c h t, worauf
dieser Anspruch machen kann (wozu ein besonderer wohlthätiger Vertrag
erfordert werden würde, ihn auf eine gewisse Zeit zum Hausgenossen zu
machen), sondern ein B e s u c h s r e c h t, welches allen Menschen zusteht, sich
zur Gesellschaft anzubieten, vermöge des Rechts des gemeinschaftlichen
Besitzes der Oberfläche der Erde, auf der, als Kugelfläche, sie sich nicht ins
Unendliche zerstreuen können, sondern endlich sich doch neben einander dulden
zu müssen, ursprünglich aber niemand an einem Orte der Erde zu seyn, mehr
Recht hat, als der Andere. — Unbewohnbare Theile dieser Oberfläche, das Meer
und die Sandwüsten, trennen diese Gemeinschaft, doch so, daß das S c h i f f,
oder das K a m e e l (das S c h i f f der Wüste) es möglich machen, über diese
herrenlose Gegenden sich einander zu nähern, und das Recht der Oberfläche,
welches der Menschengattung gemeinschaftlich zukommt, zu einem möglichen
Verkehr zu benutzen. Die Unwirthbarkeit der Seeküsten (z. B. der Barbaresken),
Schiffe in nahen Meeren zu rauben, oder gestrandete Schiffsleute zu Sklaven zu
machen, oder die der Sandwüsten (der arabischen Beduinen), die Annäherung zu
den nomadischen Stämmen als ein Recht anzusehen, sie zu plündern, ist also
dem Naturrecht zuwider, welches Hospitalitätsrecht aber, d. i. die Befugnis der
fremden Ankömmlinge, sich nicht weiter erstreckt, als auf die Bedingungen der
Möglichkeit, einen Verkehr mit den alten Einwohnern zu v e r s u c h e n. — Auf
diese Art können entfernte Welttheile mit einander friedlich in Verhältnisse
kommen, die zuletzt öffentlich gesetzlich werden, und so das menschliche
Geschlecht endlich einer weltbürgerlichen Verfassung immer näher bringen
können.
Vergleicht man hiemit das i n h o s p i t a l e Betragen der gesitteten, vornehmlich
handeltreibenden Staaten unseres Welttheils, so geht die Ungerechtigkeit, die sie
in dem B e s u c h e fremder Länder und Völker (welches ihnen mit dem
E r o b e r n derselben für einerley gilt) beweisen, bis zum Erschrecken weit.
Amerika, die Negerländer, die Gewürzinseln, das Kap &c. waren, bey ihrer
Entdeckung, für sie Länder, die keinem angehörten; denn die Einwohner
rechneten sie für nichts. In Ostindien (Hindustan) brachten sie, unter dem
Vorwande blos beabsichtigter Handelsniederlagen, fremde Kriegesvölker hinein,
mit ihnen aber Unterdrückung der Eingebohrnen, Aufwiegelung der
verschiedenen Staaten desselben zu weit ausgebreiteten Kriegen, Hungersnoth,
Aufruhr, Treulosigkeit, und wie die Litaney aller Uebel, die das menschliche
Geschlecht drücken, weiter lauten mag.
China[9] und Japan (N i p o n), die den Versuch mit solchen Gästen gemacht
hatten, haben daher weislich, jenes zwar den Zugang, aber nicht den Eingang,
dieses auch den ersteren nur einem einzigen europäischen Volk, den Holländern,
erlaubt, die sie aber doch dabey, wie Gefangene, von der Gemeinschaft mit den
Eingebohrnen ausschließen. Das Aergste hiebey (oder, aus dem Standpunkte
eines moralischen Richters betrachtet, das Beste) ist, daß sie dieser
Gewaltthätigkeit nicht einmal froh werden, daß alle diese
Handlungsgesellschaften auf dem Punkte des nahen Umsturzes stehen, daß die
Zuckerinseln, dieser Sitz der allergrausamsten und ausgedachtesten Sklaverey,
keinen wahren Ertrag abwerfen, sondern nur mittelbar, und zwar zu einer nicht
sehr löblichen Absicht, nämlich zu Bildung der Matrosen für Kriegsflotten, und
also wieder zu Führung der Kriege in Europa dienen, und dieses möchten, die
von der Frömmigkeit viel Werks machen, und, indem sie Unrecht wie Wasser
trinken, sich in der Rechtgläubigkeit für Auserwählte gehalten wissen wollen.
Da es nun mit der unter den Völkern der Erde einmal durchgängig überhand
genommenen (engeren oder weiteren) Gemeinschaft so weit gekommen ist, daß
die Rechtsverletzung an e i n e m Platz der Erde an a l l e n gefühlt wird: so ist die
Idee eines Weltbürgerrechts keine phantastische und überspannte Vorstellungsart
des Rechts, sondern eine nothwendige Ergänzung des ungeschriebenen Codex,
sowohl des Staats- als Völkerrechts zum öffentlichen Menschenrechte
überhaupt, und so zum ewigen Frieden, zu dem man sich in der continuirlichen
Annäherung zu befinden, nur unter dieser Bedingung schmeicheln darf.