Zum ewigen Frieden: Ein philosophischer Entwurf
Erster Definitivartikel zum ewigen Frieden. Die bürgerliche Verfassung in jedem Staat soll republikanisch seyn.
Erster Definitivartikel zum ewigen Frieden.
Die bürgerliche Verfassung in jedem Staat soll
republikanisch seyn.
Die erstlich nach Prinzipien der F r e y h e i t der Glieder einer Gesellschaft (als
Menschen); zweytens nach Grundsätzen der A b h ä n g i g k e i t aller von einer
einzigen gemeinsamen Gesetzgebung (als Unterthanen); und drittens, die nach
dem Gesetz der G l e i c h h e i t derselben (a l s S t a a t s b ü r g e r) gestiftete
Verfassung — die einzige, welche aus der Idee des ursprünglichen Vertrags
hervorgeht, auf der alle rechtliche Gesetzgebung eines Volks gegründet seyn
muß — ist die r e p u b l i k a n i s c h e[4]. Diese ist also, was das Recht betrifft, an
sich selbst diejenige, welche allen Arten der bürgerlichen Constitution
ursprünglich zum Grunde liegt; und nun ist nur die Frage: ob sie auch die einzige
ist, die zum ewigen Frieden hinführen kann?
Nun hat aber die republikanische Verfassung, außer der Lauterkeit ihres
Ursprungs, aus dem reinen Quell des Rechtsbegriffs entsprungen zu seyn, noch
die Aussicht in die gewünschte Folge, nämlich den ewigen Frieden; wovon der
Grund dieser ist. — Wenn (wie es in dieser Verfassung nicht anders seyn kann)
die Beystimmung der Staatsbürger dazu erfordert wird, um zu beschließen, »ob
Krieg seyn solle, oder nicht,« so ist nichts natürlicher, als daß, da sie alle
Drangsale des Krieges über sich selbst beschließen müßten (als da sind: selbst zu
fechten; die Kosten des Krieges aus ihrer eigenen Haabe herzugeben; die
Verwüstung, die er hinter sich läßt, kümmerlich zu verbessern; zum Uebermaße
des Uebels endlich noch eine, den Frieden selbst verbitternde, nie (wegen naher
immer neuer Kriege) zu tilgende Schuldenlast selbst zu übernehmen), sie sich
sehr bedenken werden, ein so schlimmes Spiel anzufangen: Da hingegen in einer
Verfassung, wo der Unterthan nicht Staatsbürger, die also nicht republikanisch
ist, es die unbedenklichste Sache von der Welt ist, weil das Oberhaupt nicht
Staatsgenosse, sondern Staatseigenthümer ist, an seinen Tafeln, Jagden,
Lustschlössern, Hoffesten u. d. gl. durch den Krieg nicht das Mindeste einbüßt,
diesen also wie eine Art von Lustparthie aus unbedeutenden Ursachen
beschließen, und der Anständigkeit wegen dem dazu allezeit fertigen
diplomatischen Corps die Rechtfertigung desselben gleichgültig überlassen kann.
Damit man die republikanische Verfassung nicht (wie gemeiniglich geschieht)
mit der demokratischen verwechsele, muß Folgendes bemerkt werden. Die
Formen eines Staats (ciuitas) können entweder nach dem Unterschiede der
Personen, welche die oberste Staatsgewalt inne haben, oder nach der
R e g i e r u n g s a r t des Volks durch sein Oberhaupt, er mag seyn welcher er
wolle, eingetheilt werden; die erste heißt eigentlich die Form der
B e h e r r s c h u n g (forma imperii), und es sind nur drey derselben möglich,
wo nämlich entweder nur E i n e r, oder E i n i g e unter sich verbunden, oder
A l l e zusammen, welche die bürgerliche Gesellschaft ausmachen, die
Herrschergewalt besitzen (A u t o k r a t i e, A r i s t o k r a t i e und
D e m o k r a t i e, Fürstengewalt, Adelsgewalt und Volksgewalt). Die zweyte ist
die Form der Regierung (forma regiminis), und betrifft die auf die Constitution
(den Akt des allgemeinen Willens, wodurch die Menge ein Volk wird)
gegründete Art, wie der Staat von seiner Machtvollkommenheit Gebrauch
macht: und ist in dieser Beziehung entweder r e p u b l i k a n i s c h oder
d e s p o t i s c h. Der R e p u b l i k a n i s m ist das Staatsprincip der
Absonderung der ausführenden Gewalt (der Regierung) von der
Gesetzgebenden; der Despotism ist das der eigenmächtigen Vollziehung des
Staats von Gesetzen, die er selbst gegeben hat, mithin der öffentliche Wille,
sofern er von dem Regenten als sein Privatwille gehandhabt wird. — Unter den
drey Staatsformen ist die der D e m o k r a t i e, im eigentlichen Verstande des
Worts, nothwendig ein D e s p o t i s m, weil sie eine exekutive Gewalt gründet,
da alle über und allenfalls auch wider Einen (der also nicht mit einstimmt),
mithin Alle, die doch nicht Alle sind, beschließen; welches ein Widerspruch des
allgemeinen Willens mit sich selbst und mit der Freyheit ist.
Alle Regierungsform nämlich, die nicht r e p r ä s e n t a t i v ist, ist eigentlich eine
U n f o r m, weil der Gesetzgeber in einer und derselben Person zugleich
Vollstrecker seines Willens (so wenig, wie das Allgemeine des Obersatzes in
einem Vernunftschlusse zugleich die Subsumtion des Besondern unter jenem im
Untersatze) seyn kann, und, wenn gleich die zwey andern Staatsverfassungen so
fern immer fehlerhaft sind, daß sie einer solchen Regierungsart Raum geben, so
ist es bey ihnen doch wenigstens möglich, daß sie eine dem G e i s t e eines repräsentativen Systems gemäße Regierungsart annähmen, wie etwa Friedrich II.
wenigstens s a g t e: er sey bloß der oberste Diener des Staats[5], da hingegen die
demokratische es unmöglich macht, weil Alles da Herr seyn will. — Man kann
daher sagen: je kleiner das Personale der Staatsgewalt (die Zahl der Herrscher),
je größer dagegen die Repräsentation derselben, desto mehr stimmt die
Staatsverfassung zur Möglichkeit des Republikanism, und sie kann hoffen, durch
allmähliche Reformen sich dazu endlich zu erheben. Aus diesem Grunde ist es in
der Aristokratie schon schwerer, als in der Monarchie, in der Demokratie aber
unmöglich anders, als durch gewaltsame Revolution zu dieser einzigen
vollkommen rechtlichen Verfassung zu gelangen. Es ist aber an der
Regierungsart[6] dem Volk ohne alle Vergleichung mehr gelegen, als an der
Staatsform (wiewohl auch auf dieser ihre mehrere oder mindere Angemessenheit
zu jenem Zwecke sehr viel ankommt). Zu jener aber, wenn sie dem
Rechtsbegriffe gemäß seyn soll, gehört das repräsentative System, in welchem
allein eine republikanische Regierungsart möglich, ohne welches sie (die
Verfassung mag seyn welche sie wolle) despotisch und gewaltthätig ist. — Keine
der alten so genannten Republiken hat dieses gekannt, und sie mußten sich
darüber auch schlechterdings in den Despotism auflösen, der unter der
Obergewalt eines Einzigen noch der erträglichste unter allen ist.