Zum ewigen Frieden: Ein philosophischer Entwurf

Immanuel Kant · Kapitel 7 von 12

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Zum ewigen Frieden: Ein philosophischer Entwurf

Erster Definitivartikel zum ewigen Frieden. Die bürgerliche Verfassung in jedem Staat soll republikanisch seyn.

Erster Definitivartikel zum ewigen Frieden.

 

Die bürgerliche Verfassung in jedem Staat soll

 

republikanisch seyn.

 

Die erstlich nach Prinzipien der F r e y h e i t der Glieder einer Gesellschaft (als

Menschen); zweytens nach Grundsätzen der A b h ä n g i g k e i t aller von einer

einzigen gemeinsamen Gesetzgebung (als Unterthanen); und drittens, die nach

dem Gesetz der G l e i c h h e i t derselben (a l s S t a a t s b ü r g e r) gestiftete

Verfassung — die einzige, welche aus der Idee des ursprünglichen Vertrags

hervorgeht, auf der alle rechtliche Gesetzgebung eines Volks gegründet seyn

muß — ist die r e p u b l i k a n i s c h e[4]. Diese ist also, was das Recht betrifft, an

sich selbst diejenige, welche allen Arten der bürgerlichen Constitution

ursprünglich zum Grunde liegt; und nun ist nur die Frage: ob sie auch die einzige

ist, die zum ewigen Frieden hinführen kann?

 

Nun hat aber die republikanische Verfassung, außer der Lauterkeit ihres

Ursprungs, aus dem reinen Quell des Rechtsbegriffs entsprungen zu seyn, noch

die Aussicht in die gewünschte Folge, nämlich den ewigen Frieden; wovon der

Grund dieser ist. — Wenn (wie es in dieser Verfassung nicht anders seyn kann)

die Beystimmung der Staatsbürger dazu erfordert wird, um zu beschließen, »ob

Krieg seyn solle, oder nicht,« so ist nichts natürlicher, als daß, da sie alle

Drangsale des Krieges über sich selbst beschließen müßten (als da sind: selbst zu

fechten; die Kosten des Krieges aus ihrer eigenen Haabe herzugeben; die

Verwüstung, die er hinter sich läßt, kümmerlich zu verbessern; zum Uebermaße

des Uebels endlich noch eine, den Frieden selbst verbitternde, nie (wegen naher

immer neuer Kriege) zu tilgende Schuldenlast selbst zu übernehmen), sie sich

sehr bedenken werden, ein so schlimmes Spiel anzufangen: Da hingegen in einer

Verfassung, wo der Unterthan nicht Staatsbürger, die also nicht republikanisch

ist, es die unbedenklichste Sache von der Welt ist, weil das Oberhaupt nicht

Staatsgenosse, sondern Staatseigenthümer ist, an seinen Tafeln, Jagden,

Lustschlössern, Hoffesten u. d. gl. durch den Krieg nicht das Mindeste einbüßt,

diesen also wie eine Art von Lustparthie aus unbedeutenden Ursachen

beschließen, und der Anständigkeit wegen dem dazu allezeit fertigen

diplomatischen Corps die Rechtfertigung desselben gleichgültig überlassen kann.

 

Damit man die republikanische Verfassung nicht (wie gemeiniglich geschieht)

mit der demokratischen verwechsele, muß Folgendes bemerkt werden. Die

Formen eines Staats (ciuitas) können entweder nach dem Unterschiede der

Personen, welche die oberste Staatsgewalt inne haben, oder nach der

R e g i e r u n g s a r t des Volks durch sein Oberhaupt, er mag seyn welcher er

wolle, eingetheilt werden; die erste heißt eigentlich die Form der

B e h e r r s c h u n g (forma imperii), und es sind nur drey derselben möglich,

wo nämlich entweder nur E i n e r, oder E i n i g e unter sich verbunden, oder

A l l e zusammen, welche die bürgerliche Gesellschaft ausmachen, die

Herrschergewalt besitzen (A u t o k r a t i e, A r i s t o k r a t i e und

D e m o k r a t i e, Fürstengewalt, Adelsgewalt und Volksgewalt). Die zweyte ist

die Form der Regierung (forma regiminis), und betrifft die auf die Constitution

(den Akt des allgemeinen Willens, wodurch die Menge ein Volk wird)

gegründete Art, wie der Staat von seiner Machtvollkommenheit Gebrauch

macht: und ist in dieser Beziehung entweder r e p u b l i k a n i s c h oder

d e s p o t i s c h. Der R e p u b l i k a n i s m ist das Staatsprincip der

Absonderung der ausführenden Gewalt (der Regierung) von der

Gesetzgebenden; der Despotism ist das der eigenmächtigen Vollziehung des

Staats von Gesetzen, die er selbst gegeben hat, mithin der öffentliche Wille,

sofern er von dem Regenten als sein Privatwille gehandhabt wird. — Unter den

drey Staatsformen ist die der D e m o k r a t i e, im eigentlichen Verstande des

Worts, nothwendig ein D e s p o t i s m, weil sie eine exekutive Gewalt gründet,

da alle über und allenfalls auch wider Einen (der also nicht mit einstimmt),

mithin Alle, die doch nicht Alle sind, beschließen; welches ein Widerspruch des

allgemeinen Willens mit sich selbst und mit der Freyheit ist.

 

Alle Regierungsform nämlich, die nicht r e p r ä s e n t a t i v ist, ist eigentlich eine

U n f o r m, weil der Gesetzgeber in einer und derselben Person zugleich

Vollstrecker seines Willens (so wenig, wie das Allgemeine des Obersatzes in

einem Vernunftschlusse zugleich die Subsumtion des Besondern unter jenem im

Untersatze) seyn kann, und, wenn gleich die zwey andern Staatsverfassungen so

fern immer fehlerhaft sind, daß sie einer solchen Regierungsart Raum geben, so

ist es bey ihnen doch wenigstens möglich, daß sie eine dem G e i s t e eines repräsentativen Systems gemäße Regierungsart annähmen, wie etwa Friedrich II.

wenigstens s a g t e: er sey bloß der oberste Diener des Staats[5], da hingegen die

demokratische es unmöglich macht, weil Alles da Herr seyn will. — Man kann

daher sagen: je kleiner das Personale der Staatsgewalt (die Zahl der Herrscher),

je größer dagegen die Repräsentation derselben, desto mehr stimmt die

Staatsverfassung zur Möglichkeit des Republikanism, und sie kann hoffen, durch

allmähliche Reformen sich dazu endlich zu erheben. Aus diesem Grunde ist es in

der Aristokratie schon schwerer, als in der Monarchie, in der Demokratie aber

unmöglich anders, als durch gewaltsame Revolution zu dieser einzigen

vollkommen rechtlichen Verfassung zu gelangen. Es ist aber an der

Regierungsart[6] dem Volk ohne alle Vergleichung mehr gelegen, als an der

Staatsform (wiewohl auch auf dieser ihre mehrere oder mindere Angemessenheit

zu jenem Zwecke sehr viel ankommt). Zu jener aber, wenn sie dem

Rechtsbegriffe gemäß seyn soll, gehört das repräsentative System, in welchem

allein eine republikanische Regierungsart möglich, ohne welches sie (die

Verfassung mag seyn welche sie wolle) despotisch und gewaltthätig ist. — Keine

der alten so genannten Republiken hat dieses gekannt, und sie mußten sich

darüber auch schlechterdings in den Despotism auflösen, der unter der

Obergewalt eines Einzigen noch der erträglichste unter allen ist.