Zum ewigen Frieden: Ein philosophischer Entwurf

Immanuel Kant · Kapitel 8 von 12

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Zum ewigen Frieden: Ein philosophischer Entwurf

Zweyter Definitivartikel zum ewigen Frieden. Das Völkerrecht soll auf einen Föderalism freyer Staaten gegründet seyn.

Zweyter Definitivartikel zum ewigen Frieden.

 

Das Völkerrecht soll auf einen F ö d e r a l i s m freyer

 

Staaten gegründet seyn.

 

Völker, als Staaten, können wie einzelne Menschen beurtheilt werden, die sich in

ihrem Naturzustande (d. i. in der Unabhängigkeit von äußern Gesetzen) schon

durch ihr Nebeneinanderseyn lädiren, und deren jeder, um seiner Sicherheit

willen, von dem andern fordern kann und soll, mit ihm in eine, der bürgerlichen

ähnliche, Verfassung zu treten, wo jedem sein Recht gesichert werden kann. Dies

wäre ein V ö l k e r b u n d, der aber gleichwohl kein Völkerstaat seyn müßte.

Darinn aber wäre ein Widerspruch; weil ein jeder Staat das Verhältnis eines

O b e r e n (Gesetzgebenden) zu einem U n t e r e n (gehorchenden, nämlich dem

Volk) enthält, viele Völker aber in einem Staat nur ein Volk ausmachen würden,

welches (da wir hier das Recht der V ö l k e r gegen einander zu erwägen haben,

so fern sie so viel verschiedene Staaten ausmachen, und nicht in einem Staat

zusammenschmelzen sollen) der Voraussetzung widerspricht.

 

Gleichwie wir nun die Anhänglichkeit der Wilden an ihre gesetzlose Freyheit,

sich lieber unaufhörlich zu balgen, als sich einem gesetzlichen, von ihnen selbst

zu constituirenden, Zwange zu unterwerfen, mithin die tolle Freyheit der

vernünftigen vorzuziehen, mit tiefer Verachtung ansehen, und als Rohigkeit,

Ungeschliffenheit, und viehische Abwürdigung der Menschheit betrachten, so,

sollte man denken, müßten gesittete Völker (jedes für sich zu einem Staat

vereinigt) eilen, aus einem so verworfenen Zustande je eher desto lieber

herauszukommen: Statt dessen aber setzt vielmehr jeder S t a a t seine Majestät

(denn Volksmajestät ist ein ungereimter Ausdruck) gerade darin, gar keinem

äußeren gesetzlichen Zwange unterworfen zu seyn, und der Glanz seines

Oberhaupts besteht darin, daß ihm, ohne daß er sich eben selbst in Gefahr setzen

darf, viele Tausende zu Gebot stehen, sich für eine Sache, die sie nichts angeht,

aufopfern zu lassen[7], und der Unterschied der europäischen Wilden von den

amerikanischen besteht hauptsächlich darin, daß, da manche Stämme der

letzteren von ihren Feinden gänzlich sind gegessen worden, die ersteren ihre

Ueberwundene besser zu benutzen wissen, als sie zu verspeisen, und lieber die Zahl ihrer Unterthanen, mithin auch die Menge der Werkzeuge zu noch

ausgebreiteteren Kriegen durch sie zu vermehren wissen.

 

Bey der Bösartigkeit der menschlichen Natur, die sich im freyen Verhältnis der

Völker unverholen blicken läßt (indessen daß sie im bürgerlich-gesetzlichen

Zustande durch den Zwang der Regierung sich sehr verschleyert), ist es doch zu

verwundern, daß das Wort R e c h t aus der Kriegspolitik noch nicht als

pedantisch ganz hat verwiesen werden können, und sich noch kein Staat

erkühnet hat, sich für die letztere Meynung öffentlich zu erklären; denn noch

werden H u g o G r o t i u s, P u f f e n d o r f, Va t t e l l u. a. m. (lauter leidige

Tröster), obgleich ihr Codex, philosophisch oder diplomatisch abgefaßt, nicht

die mindeste g e s e t z l i c h e Kraft hat, oder auch nur haben kann (weil Staaten

als solche nicht unter einem gemeinschaftlichen äußeren Zwange stehen), immer

treuherzig zur R e c h t f e r t i g u n g eines Kriegsangriffs angeführt, ohne daß es

ein Beyspiel giebt, daß jemals ein Staat durch mit Zeugnissen so wichtiger

Männer bewaffnete Argumente wäre bewogen worden, von seinem Vorhaben

abzustehen. — Diese Huldigung, die jeder Staat dem Rechtsbegriffe (wenigstens

den Worten nach) leistet, beweist doch, daß eine noch größere, ob zwar zur Zeit

schlummernde, moralische Anlage im Menschen anzutreffen sey, über das böse

Princip in ihm (was er nicht ableugnen kann) doch einmal Meister zu werden,

und dies auch von andern zu hoffen; denn sonst würde das Wort R e c h t den

Staaten, die sich einander befehden wollen, nie in den Mund kommen, es sey

denn, bloß um seinen Spott damit zu treiben, wie jener gallische Fürst es

erklärte: »Es ist der Vorzug, den die Natur dem Stärkern über den Schwächern

gegeben hat, daß dieser ihm gehorchen soll.« Da die Art, wie Staaten ihr Recht

verfolgen, nie, wie bey einem äußern Gerichtshofe, der Proceß, sondern nur der

Krieg seyn kann, durch diesen aber und seinen günstigen Ausschlag, den S i e g,

das Recht nicht entschieden wird, und durch den F r i e d e n s v e r t r a g zwar

wohl dem diesmaligen Kriege, aber nicht dem Kriegszustande (immer zu einem

neuen Vorwand zu finden) ein Ende gemacht wird (den man auch nicht geradezu

für ungerecht erklären kann, weil in diesem Zustande jeder in seiner eigenen

Sache Richter ist), gleichwohl aber von Staaten, nach dem Völkerrecht, nicht

eben das gelten kann, was von Menschen im gesetzlosen Zustande nach dem

Naturrecht gilt, »aus diesem Zustande herausgehen zu sollen« (weil sie, als

Staaten, innerlich schon eine rechtliche Verfassung haben, und also dem Zwange

anderer, sie nach ihren Rechtsbegriffen unter eine erweiterte gesetzliche

Verfassung zu bringen, entwachsen sind), indessen daß doch die Vernunft vom

Throne der höchsten moralisch gesetzgebenden Gewalt herab, den Krieg als

Rechtsgang schlechterdings verdammt, den Friedenszustand dagegen zur unmittelbaren Pflicht macht, welcher doch, ohne einen Vertrag der Völker unter

sich, nicht gestiftet oder gesichert werden kann: — so muß es einen B u n d von

besonderer Art geben, den man den F r i e d e n s b u n d (foedus pacificum)

nennen kann, der vom F r i e d e n s v e r t r a g (pactum pacis) darin

unterschieden seyn würde, daß dieser bloß e i n e n Krieg, jener aber a l l e Kriege

auf immer zu endigen suchte. Dieser Bund geht auf keinen Erwerb irgend einer

Macht des Staats, sondern lediglich auf Erhaltung und Sicherung der F r e y h e i t

eines Staats, für sich selbst und zugleich anderer verbündeten Staaten, ohne daß

diese doch sich deshalb (wie Menschen im Naturzustande) öffentlichen

Gesetzen, und einem Zwange unter denselben, unterwerfen dürfen. — Die

Ausführbarkeit (objective Realität) dieser Idee der F ö d e r a l i t ä t, die sich

allmählig über alle Staaten erstrecken soll, und so zum ewigen Frieden hinführt,

läßt sich darstellen. Denn wenn das Glück es so fügt: daß ein mächtiges und

aufgeklärtes Volk sich zu einer Republik (die ihrer Natur nach zum ewigen

Frieden geneigt seyn muß) bilden kann, so giebt diese einen Mittelpunkt der

föderativen Vereinigung für andere Staaten ab, um sich an sie anzuschließen,

und so den Freyheitszustand der Staaten, gemäß der Idee des Völkerrechts, zu

sichern, und sich durch mehrere Verbindungen dieser Art nach und nach immer

weiter auszubreiten.

 

Daß ein Volk sagt: »es soll unter uns kein Krieg seyn; denn wir wollen uns in

einen Staat formiren, d. i. uns selbst eine oberste gesetzgebende, regierende und

richtende Gewalt setzen, die unsere Streitigkeiten friedlich ausgleicht« — das

läßt sich verstehen. — — Wenn aber dieser Staat sagt: »es soll kein Krieg

zwischen mir und andern Staaten seyn, obgleich ich keine oberste gesetzgebende

Gewalt erkenne, die mir mein, und der ich ihr Recht sichere,« so ist es gar nicht

zu verstehen, worauf ich dann das Vertrauen zu meinem Rechte gründen wolle,

wenn es nicht das Surrogat des bürgerlichen Gesellschaftbundes, nämlich der

freye Föderalism ist, den die Vernunft mit dem Begriffe des Völkerrechts

nothwendig verbinden muß, wenn überall etwas dabey zu denken übrig bleiben

soll.

 

Bey dem Begriffe des Völkerrechts, als eines Rechts z u m Kriege, läßt sich

eigentlich gar nichts denken (weil es ein Recht seyn soll, nicht nach allgemein

gültigen äußern, die Freyheit jedes Einzelnen einschränkenden Gesetzen,

sondern nach einseitigen Maximen durch Gewalt, was Recht sey, zu bestimmen),

es müßte denn darunter verstanden werden: daß Menschen, die so gesinnet sind, ganz recht geschieht, wenn sie sich unter einander aufreiben, und also den

ewigen Frieden in dem weiten Grabe finden, das alle Gräuel der

Gewaltthätigkeit sammt ihren Urhebern bedeckt. — Für Staaten, im Verhältnisse

unter einander, kann es nach der Vernunft keine andere Art geben, aus dem

gesetzlosen Zustande, der lauter Krieg enthält, herauszukommen, als daß sie,

eben so wie einzelne Menschen, ihre wilde (gesetzlose) Freyheit aufgeben, sich

zu öffentlichen Zwangsgesetzen bequemen, und so einen (freylich immer

wachsenden) V ö l k e r s t a a t (ciuitas gentium), der zuletzt alle Völker der Erde

befassen würde, bilden. Da sie dieses aber nach ihrer Idee vom Völkerrecht

durchaus nicht wollen, mithin, was in thesi richtig ist, in hypothesi verwerfen, so

kann an die Stelle der positiven Idee e i n e r W e l t r e p u b l i k (wenn nicht

alles verlohren werden soll) nur das n e g a t i v e Surrogat eines den Krieg

abwehrenden, bestehenden, und sich immer ausbreitenden B u n d e s, den Strom

der rechtscheuenden, feindseligen Neigung aufhalten, doch mit beständiger

Gefahr ihres Ausbruchs (Furor impius intus — fremit horridus ore cruento.

V i r g i l .)[8].