Zum ewigen Frieden: Ein philosophischer Entwurf
Zweyter Definitivartikel zum ewigen Frieden. Das Völkerrecht soll auf einen Föderalism freyer Staaten gegründet seyn.
Zweyter Definitivartikel zum ewigen Frieden.
Das Völkerrecht soll auf einen F ö d e r a l i s m freyer
Staaten gegründet seyn.
Völker, als Staaten, können wie einzelne Menschen beurtheilt werden, die sich in
ihrem Naturzustande (d. i. in der Unabhängigkeit von äußern Gesetzen) schon
durch ihr Nebeneinanderseyn lädiren, und deren jeder, um seiner Sicherheit
willen, von dem andern fordern kann und soll, mit ihm in eine, der bürgerlichen
ähnliche, Verfassung zu treten, wo jedem sein Recht gesichert werden kann. Dies
wäre ein V ö l k e r b u n d, der aber gleichwohl kein Völkerstaat seyn müßte.
Darinn aber wäre ein Widerspruch; weil ein jeder Staat das Verhältnis eines
O b e r e n (Gesetzgebenden) zu einem U n t e r e n (gehorchenden, nämlich dem
Volk) enthält, viele Völker aber in einem Staat nur ein Volk ausmachen würden,
welches (da wir hier das Recht der V ö l k e r gegen einander zu erwägen haben,
so fern sie so viel verschiedene Staaten ausmachen, und nicht in einem Staat
zusammenschmelzen sollen) der Voraussetzung widerspricht.
Gleichwie wir nun die Anhänglichkeit der Wilden an ihre gesetzlose Freyheit,
sich lieber unaufhörlich zu balgen, als sich einem gesetzlichen, von ihnen selbst
zu constituirenden, Zwange zu unterwerfen, mithin die tolle Freyheit der
vernünftigen vorzuziehen, mit tiefer Verachtung ansehen, und als Rohigkeit,
Ungeschliffenheit, und viehische Abwürdigung der Menschheit betrachten, so,
sollte man denken, müßten gesittete Völker (jedes für sich zu einem Staat
vereinigt) eilen, aus einem so verworfenen Zustande je eher desto lieber
herauszukommen: Statt dessen aber setzt vielmehr jeder S t a a t seine Majestät
(denn Volksmajestät ist ein ungereimter Ausdruck) gerade darin, gar keinem
äußeren gesetzlichen Zwange unterworfen zu seyn, und der Glanz seines
Oberhaupts besteht darin, daß ihm, ohne daß er sich eben selbst in Gefahr setzen
darf, viele Tausende zu Gebot stehen, sich für eine Sache, die sie nichts angeht,
aufopfern zu lassen[7], und der Unterschied der europäischen Wilden von den
amerikanischen besteht hauptsächlich darin, daß, da manche Stämme der
letzteren von ihren Feinden gänzlich sind gegessen worden, die ersteren ihre
Ueberwundene besser zu benutzen wissen, als sie zu verspeisen, und lieber die Zahl ihrer Unterthanen, mithin auch die Menge der Werkzeuge zu noch
ausgebreiteteren Kriegen durch sie zu vermehren wissen.
Bey der Bösartigkeit der menschlichen Natur, die sich im freyen Verhältnis der
Völker unverholen blicken läßt (indessen daß sie im bürgerlich-gesetzlichen
Zustande durch den Zwang der Regierung sich sehr verschleyert), ist es doch zu
verwundern, daß das Wort R e c h t aus der Kriegspolitik noch nicht als
pedantisch ganz hat verwiesen werden können, und sich noch kein Staat
erkühnet hat, sich für die letztere Meynung öffentlich zu erklären; denn noch
werden H u g o G r o t i u s, P u f f e n d o r f, Va t t e l l u. a. m. (lauter leidige
Tröster), obgleich ihr Codex, philosophisch oder diplomatisch abgefaßt, nicht
die mindeste g e s e t z l i c h e Kraft hat, oder auch nur haben kann (weil Staaten
als solche nicht unter einem gemeinschaftlichen äußeren Zwange stehen), immer
treuherzig zur R e c h t f e r t i g u n g eines Kriegsangriffs angeführt, ohne daß es
ein Beyspiel giebt, daß jemals ein Staat durch mit Zeugnissen so wichtiger
Männer bewaffnete Argumente wäre bewogen worden, von seinem Vorhaben
abzustehen. — Diese Huldigung, die jeder Staat dem Rechtsbegriffe (wenigstens
den Worten nach) leistet, beweist doch, daß eine noch größere, ob zwar zur Zeit
schlummernde, moralische Anlage im Menschen anzutreffen sey, über das böse
Princip in ihm (was er nicht ableugnen kann) doch einmal Meister zu werden,
und dies auch von andern zu hoffen; denn sonst würde das Wort R e c h t den
Staaten, die sich einander befehden wollen, nie in den Mund kommen, es sey
denn, bloß um seinen Spott damit zu treiben, wie jener gallische Fürst es
erklärte: »Es ist der Vorzug, den die Natur dem Stärkern über den Schwächern
gegeben hat, daß dieser ihm gehorchen soll.« Da die Art, wie Staaten ihr Recht
verfolgen, nie, wie bey einem äußern Gerichtshofe, der Proceß, sondern nur der
Krieg seyn kann, durch diesen aber und seinen günstigen Ausschlag, den S i e g,
das Recht nicht entschieden wird, und durch den F r i e d e n s v e r t r a g zwar
wohl dem diesmaligen Kriege, aber nicht dem Kriegszustande (immer zu einem
neuen Vorwand zu finden) ein Ende gemacht wird (den man auch nicht geradezu
für ungerecht erklären kann, weil in diesem Zustande jeder in seiner eigenen
Sache Richter ist), gleichwohl aber von Staaten, nach dem Völkerrecht, nicht
eben das gelten kann, was von Menschen im gesetzlosen Zustande nach dem
Naturrecht gilt, »aus diesem Zustande herausgehen zu sollen« (weil sie, als
Staaten, innerlich schon eine rechtliche Verfassung haben, und also dem Zwange
anderer, sie nach ihren Rechtsbegriffen unter eine erweiterte gesetzliche
Verfassung zu bringen, entwachsen sind), indessen daß doch die Vernunft vom
Throne der höchsten moralisch gesetzgebenden Gewalt herab, den Krieg als
Rechtsgang schlechterdings verdammt, den Friedenszustand dagegen zur unmittelbaren Pflicht macht, welcher doch, ohne einen Vertrag der Völker unter
sich, nicht gestiftet oder gesichert werden kann: — so muß es einen B u n d von
besonderer Art geben, den man den F r i e d e n s b u n d (foedus pacificum)
nennen kann, der vom F r i e d e n s v e r t r a g (pactum pacis) darin
unterschieden seyn würde, daß dieser bloß e i n e n Krieg, jener aber a l l e Kriege
auf immer zu endigen suchte. Dieser Bund geht auf keinen Erwerb irgend einer
Macht des Staats, sondern lediglich auf Erhaltung und Sicherung der F r e y h e i t
eines Staats, für sich selbst und zugleich anderer verbündeten Staaten, ohne daß
diese doch sich deshalb (wie Menschen im Naturzustande) öffentlichen
Gesetzen, und einem Zwange unter denselben, unterwerfen dürfen. — Die
Ausführbarkeit (objective Realität) dieser Idee der F ö d e r a l i t ä t, die sich
allmählig über alle Staaten erstrecken soll, und so zum ewigen Frieden hinführt,
läßt sich darstellen. Denn wenn das Glück es so fügt: daß ein mächtiges und
aufgeklärtes Volk sich zu einer Republik (die ihrer Natur nach zum ewigen
Frieden geneigt seyn muß) bilden kann, so giebt diese einen Mittelpunkt der
föderativen Vereinigung für andere Staaten ab, um sich an sie anzuschließen,
und so den Freyheitszustand der Staaten, gemäß der Idee des Völkerrechts, zu
sichern, und sich durch mehrere Verbindungen dieser Art nach und nach immer
weiter auszubreiten.
Daß ein Volk sagt: »es soll unter uns kein Krieg seyn; denn wir wollen uns in
einen Staat formiren, d. i. uns selbst eine oberste gesetzgebende, regierende und
richtende Gewalt setzen, die unsere Streitigkeiten friedlich ausgleicht« — das
läßt sich verstehen. — — Wenn aber dieser Staat sagt: »es soll kein Krieg
zwischen mir und andern Staaten seyn, obgleich ich keine oberste gesetzgebende
Gewalt erkenne, die mir mein, und der ich ihr Recht sichere,« so ist es gar nicht
zu verstehen, worauf ich dann das Vertrauen zu meinem Rechte gründen wolle,
wenn es nicht das Surrogat des bürgerlichen Gesellschaftbundes, nämlich der
freye Föderalism ist, den die Vernunft mit dem Begriffe des Völkerrechts
nothwendig verbinden muß, wenn überall etwas dabey zu denken übrig bleiben
soll.
Bey dem Begriffe des Völkerrechts, als eines Rechts z u m Kriege, läßt sich
eigentlich gar nichts denken (weil es ein Recht seyn soll, nicht nach allgemein
gültigen äußern, die Freyheit jedes Einzelnen einschränkenden Gesetzen,
sondern nach einseitigen Maximen durch Gewalt, was Recht sey, zu bestimmen),
es müßte denn darunter verstanden werden: daß Menschen, die so gesinnet sind, ganz recht geschieht, wenn sie sich unter einander aufreiben, und also den
ewigen Frieden in dem weiten Grabe finden, das alle Gräuel der
Gewaltthätigkeit sammt ihren Urhebern bedeckt. — Für Staaten, im Verhältnisse
unter einander, kann es nach der Vernunft keine andere Art geben, aus dem
gesetzlosen Zustande, der lauter Krieg enthält, herauszukommen, als daß sie,
eben so wie einzelne Menschen, ihre wilde (gesetzlose) Freyheit aufgeben, sich
zu öffentlichen Zwangsgesetzen bequemen, und so einen (freylich immer
wachsenden) V ö l k e r s t a a t (ciuitas gentium), der zuletzt alle Völker der Erde
befassen würde, bilden. Da sie dieses aber nach ihrer Idee vom Völkerrecht
durchaus nicht wollen, mithin, was in thesi richtig ist, in hypothesi verwerfen, so
kann an die Stelle der positiven Idee e i n e r W e l t r e p u b l i k (wenn nicht
alles verlohren werden soll) nur das n e g a t i v e Surrogat eines den Krieg
abwehrenden, bestehenden, und sich immer ausbreitenden B u n d e s, den Strom
der rechtscheuenden, feindseligen Neigung aufhalten, doch mit beständiger
Gefahr ihres Ausbruchs (Furor impius intus — fremit horridus ore cruento.
V i r g i l .)[8].