Zum ewigen Frieden: Ein philosophischer Entwurf
Erster Abschnitt, welcher die Präliminarartikel zum ewigen Frieden unter Staaten enthält.
Erster Abschnitt,
welcher die Präliminarartikel zum ewigen Frieden
unter Staaten enthält.
1. »Es soll kein Friedensschluß für einen solchen gelten, der mit dem
geheimen Vorbehalt des Stoffs zu einem künftigen Kriege gemacht
worden.«
Denn alsdenn wäre er ja ein bloßer Waffenstillstand, Aufschub der
Feindseligkeiten, nicht F r i e d e, der das Ende aller Hostilitäten bedeutet, und
dem das Beywort e w i g anzuhängen ein schon verdächtiger Pleonasm ist. Die
vorhandene, obgleich jetzt vielleicht den Paciscirenden selbst noch nicht
bekannte, Ursachen zum künftigen Kriege sind durch den Friedensschluß
insgesammt vernichtet, sie mögen auch aus archivarischen Dokumenten mit
noch so scharfsichtiger Ausspähungsgeschicklichkeit ausgeklaubt seyn. — Der
Vorbehalt (reseruatio mentalis) alter allererst künftig auszudenkender
Prätensionen, deren kein Theil für jetzt Erwähnung thun mag, weil beyde zu sehr
erschöpft sind, den Krieg fortzusetzen, bey dem bösen Willen, die erste günstige
Gelegenheit zu diesem Zweck zu benutzen, gehört zur Jesuitencasuistik, und ist
unter der Würde der Regenten, so wie die Willfährigkeit zu dergleichen
Deduktionen unter der Würde eines Ministers desselben, wenn man die Sache,
wie sie an sich selbst ist beurtheilt. —
Wenn aber, nach aufgeklärten Begriffen der Staatsklugheit, in beständiger
Vergrößerung der Macht, durch welche Mittel es auch sey, die wahre Ehre des
Staats gesetzt wird, so fällt freylich jenes Urtheil als schulmäßig und pedantisch
in die Augen.
2. »Es soll kein für sich bestehender Staat (klein oder groß, das gilt
hier gleichviel) von einem andern Staate durch Erbung, Tausch, Kauf
oder Schenkung, erworben werden können.«