Zum ewigen Frieden: Ein philosophischer Entwurf

Immanuel Kant · Kapitel 4 von 12

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Zum ewigen Frieden: Ein philosophischer Entwurf

4. »Es sollen keine Staatsschulden in Beziehung auf äußere Staatshändel gemacht werden.«

4. »Es sollen keine Staatsschulden in Beziehung auf äußere

Staatshändel gemacht werden.«

 

Zum Behuf der Landesökonomie (der Wegebesserung, neuer Ansiedelungen,

Anschaffung der Magazine für besorgliche Mißwachsjahre u. s. w.), außerhalb

oder innerhalb dem Staate Hülfe zu suchen, ist diese Hülfsquelle unverdächtig.

Aber, als entgegenwirkende Maschine der Mächte gegen einander, ist ein

Creditsystem ins Unabsehliche anwachsender und doch immer für die

gegenwärtige Forderung (weil sie doch nicht von allen Gläubigern auf einmal

geschehen wird) gesicherter Schulden, — die sinnreiche Erfindung eines

handeltreibenden Volks in diesem Jahrhundert —, eine gefährliche Geldmacht,

nämlich ein Schatz zum Kriegführen, der die Schätze aller andern Staaten

zusammengenommen übertrifft, und nur durch den einmal bevorstehenden

Ausfall der Taxen (der doch auch durch die Belebung des Verkehrs, vermittelst

der Rückwirkung auf Industrie und Erwerb, noch lange hingehalten wird)

erschöpft werden kann. Diese Leichtigkeit Krieg zu führen, mit der Neigung der

Machthabenden dazu, welche der menschlichen Natur eingeartet zu seyn scheint,

verbunden, ist also ein großes Hinderniß des ewigen Friedens, welches zu

verbieten um desto mehr ein Präliminarartikel desselben seyn müßte, weil der

endlich doch unvermeidliche Staatsbankerott manche andere Staaten

unverschuldet in den Schaden mit verwickeln muß, welches eine öffentliche

Läsion der letzteren seyn würde. Mithin sind wenigstens andere Staaten

berechtigt, sich gegen einen solchen und dessen Anmaßungen zu verbünden.

 

5. »Kein Staat soll sich in die Verfassung und Regierung eines andern

Staats gewaltthätig einmischen.«

 

Denn was kann ihn dazu berechtigen? Etwa das Skandal, was er den

Unterthanen eines andern Staats giebt? Es kann dieser vielmehr, durch das

Beyspiel der großen Uebel, die sich ein Volk durch seine Gesetzlosigkeit

zugezogen hat, zur Warnung dienen; und überhaupt ist das böse Beyspiel, was

eine freye Person der andern giebt, (als scandalum acceptum) keine Läsion

derselben. — Dahin würde zwar nicht zu ziehen seyn, wenn ein Staat sich durch

innere Veruneinigung in zwey Theile spaltete, deren jeder für sich einen

besondern Staat vorstellt, der auf das Ganze Anspruch macht; wo einem

derselben Beystand zu leisten einem äußern Staat nicht für Einmischung in die

Verfassung des andern (denn es ist alsdann Anarchie) angerechnet werden

könnte. So lange aber dieser innere Streit noch nicht entschieden ist, würde diese Einmischung äußerer Mächte Verletzung der Rechte eines nur mit seiner innern