Zum ewigen Frieden: Ein philosophischer Entwurf
4. »Es sollen keine Staatsschulden in Beziehung auf äußere Staatshändel gemacht werden.«
4. »Es sollen keine Staatsschulden in Beziehung auf äußere
Staatshändel gemacht werden.«
Zum Behuf der Landesökonomie (der Wegebesserung, neuer Ansiedelungen,
Anschaffung der Magazine für besorgliche Mißwachsjahre u. s. w.), außerhalb
oder innerhalb dem Staate Hülfe zu suchen, ist diese Hülfsquelle unverdächtig.
Aber, als entgegenwirkende Maschine der Mächte gegen einander, ist ein
Creditsystem ins Unabsehliche anwachsender und doch immer für die
gegenwärtige Forderung (weil sie doch nicht von allen Gläubigern auf einmal
geschehen wird) gesicherter Schulden, — die sinnreiche Erfindung eines
handeltreibenden Volks in diesem Jahrhundert —, eine gefährliche Geldmacht,
nämlich ein Schatz zum Kriegführen, der die Schätze aller andern Staaten
zusammengenommen übertrifft, und nur durch den einmal bevorstehenden
Ausfall der Taxen (der doch auch durch die Belebung des Verkehrs, vermittelst
der Rückwirkung auf Industrie und Erwerb, noch lange hingehalten wird)
erschöpft werden kann. Diese Leichtigkeit Krieg zu führen, mit der Neigung der
Machthabenden dazu, welche der menschlichen Natur eingeartet zu seyn scheint,
verbunden, ist also ein großes Hinderniß des ewigen Friedens, welches zu
verbieten um desto mehr ein Präliminarartikel desselben seyn müßte, weil der
endlich doch unvermeidliche Staatsbankerott manche andere Staaten
unverschuldet in den Schaden mit verwickeln muß, welches eine öffentliche
Läsion der letzteren seyn würde. Mithin sind wenigstens andere Staaten
berechtigt, sich gegen einen solchen und dessen Anmaßungen zu verbünden.
5. »Kein Staat soll sich in die Verfassung und Regierung eines andern
Staats gewaltthätig einmischen.«
Denn was kann ihn dazu berechtigen? Etwa das Skandal, was er den
Unterthanen eines andern Staats giebt? Es kann dieser vielmehr, durch das
Beyspiel der großen Uebel, die sich ein Volk durch seine Gesetzlosigkeit
zugezogen hat, zur Warnung dienen; und überhaupt ist das böse Beyspiel, was
eine freye Person der andern giebt, (als scandalum acceptum) keine Läsion
derselben. — Dahin würde zwar nicht zu ziehen seyn, wenn ein Staat sich durch
innere Veruneinigung in zwey Theile spaltete, deren jeder für sich einen
besondern Staat vorstellt, der auf das Ganze Anspruch macht; wo einem
derselben Beystand zu leisten einem äußern Staat nicht für Einmischung in die
Verfassung des andern (denn es ist alsdann Anarchie) angerechnet werden
könnte. So lange aber dieser innere Streit noch nicht entschieden ist, würde diese Einmischung äußerer Mächte Verletzung der Rechte eines nur mit seiner innern