Handbuch Strafvollzugsarchitektur, Parameter zeitgemäßer Gefängnisplanung

Architektur

Dieses Kapitel ist lang und deshalb in 4 Teile geteilt.

Fünf briefmarken, zwei gespart. Zwei tafeln schokolade,

mal was süßes.

Zahnpasta,

verfluchte wucherpreise.

Zehn zitronen,

vitaminmangel.

Zusammenrechnen, eine dm zu wenig,

zwei zitronen zurück.

Verhandlung um stundung von zehn pfennigen geschafft,

siebzig dm verkauft zu apothekerpreisen.

Rückgabe des quittierten einkaufzettels, salz und paprika vergessen. winand buchacker (drewitz / tammen 1980, in ortner 1988, S. 76f)

Einkaufstag: Ganovenball; Knastfeiertag; Lumpenfeiertag; (laubenthal 2001, S. 198)

Besuch

Da Kontakte zur Außenwelt als Instrumente der Resozialisierung anerkannt sind,

 

sieht das Strafvollzugsgesetz eine Reihe von Durchbrechungen des Grundsatzes der arch Abschließung von der Außenwelt (§§ 20, 21 Stvg) vor. Der Kontakt mit der Außenweltitek wird in den §§ 86 bis 100 Stvg geregelt. Es sind dies vor allem: Briefverkehr (§§ 87 bistur

92 Stvg), Besuche (§§ 93 bis 96 Stvg), Telefongespräche (§ 96a Stvg), Ausführungen (§ 98 Stvg), unbewachte Ausgänge (§§ 99a, 126 Abs. 2 Z4, 147 Stvg), Freigang (§ 126 Abs. 2 Z3 Stvg) – d.h. Verlassen der Anstalt zur Berufs- oder Fortbildung oder zu ambulanten Behandlungen. (bmj, Strafvollzug in Österreich, 2004)

Funktion:

• Aufrechterhaltung der sozialen Bindungen der Insassen Da man, um einen Insassen zu besuchen, einen von der Anstalt genehmigten Antrag vorweisen muss, kommt es selten zu Besuchen, die der Resozialisierung nicht zuträglich wären. Es gibt verschiedene Besuchsformen: Telefonbesuch, Glaswand-besuch, Tischbesuch und Familienbesuch, auch Besuch ohne optische und akustische Kontrolle genannt. [abb·113] Es ist von großem Vorteil, die Besuchsräume möglichst nah am Eingangsbereich der Anstalt zu platzieren. Ein tieferes Vordringen der Be-sucher in die Anstalt wird so verhindert. Dies ist nicht nur aus sicherheitstechnischen Gründen von Vorteil, sondern auch aus Gründen der Raumnutzung: Der Raum beziehungsweise die Fläche, die für das Zu- und Abführen der Besucher in die Be-sucherräume notwendig wäre, kann für andere Zwecke genützt werden.

 

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113 Glaswandbesuch

 

 

Tätigkeiten:

• Kontrolle der Besucher

• Aufsicht der Besuche

• Zu- und Abführen der Insassen

• Zu- und Abführen der Besucher

Raumbedürfnisse:

• Besuchsräume

• Warteräume für Besucher

• wc / Waschgelegenheit für Besucher (Wickeltisch) • Warteräume für Insassen

• wc / Waschgelegenheit für Insassen

Manfred: »Ganze 60 Minuten im Monat … Ich weiß noch, dass ich am Anfang meiner Haft am Abend zuvor gar nicht schlafen konnte. Ich war da zu aufgeregt, habe mich gefreut und gleichzeitig irgendwie Angst gehabt. Ich weiß nicht wovor, aber ich hatte irgendwie ein komisches Gefühl. Jetzt ist es etwas anderes. Meine Frau war jetzt schon so oft hier, teilweise mit unserer Tochter, meistens aber allein. Das ist ja immer so eine Situation: Bringt sie das Kind mit, worüber ich mich freue, dann kommen wir gar nicht dazu, über irgendwas zu reden … die Kleine will mit mir spielen, will beachtet werden. Wenn wir da nur miteinander quatschen, dann wird die Kleine quengelig und fängt an zu weinen. Außerdem ist die Luft hier auch so schlecht … da wird ja unheimlich viel geraucht. Hier sitzen manchmal bis zu 50 Personen in einem viel zu engen Raum. Die haben da jeweils Tische und Stühle zusammengestellt,

 

224 handbuch strafvollzugsarchitektur aber man fühlt sich da halt doch nicht alleine, irgendwie sogar beobachtet. Viel kann gar nicht passieren. Kaum kann man anliegende Probleme bereden, die es ja draußen wie drinnen gibt, und die uns angehen …Das ist das eine, dass man wegen der vielen Leute, der Atmosphäre, der kurzen Zeit gar nichts richtig bereden kann. Das andere ist, dass ich zum Beispiel auch mal das Bedürfnis habe, meine Frau richtig zu drücken, sie zu küssen. Mein Gott, alles was normal ist … das geht gar nicht. Da ist jeder gehemmt, spielt den Klaren und Ausgeglichenen … Andererseits ist es auch eine Zumutung für die Frauen, die ganze Besuchssache überhaupt … also Zärtlich-keiten und so was geht da auch nicht … Was mir auffällt ist, dass die Zeit rasend vergeht. Kaum hat man die ersten Sachen besprochen, kommt sich so ein kleines bisschen näher, ist die Zeit rum … Meine Frau und ich machen es jetzt so, dass sie abwechselnd alleine oder mit der Kleinen kommt. Auch wollen wir nur noch die volle Stunde Besuch machen, denn zweimal eine halbe Stunde bringt ja nichts … da ist sie ja dreimal so lange unterwegs …« (ortner 1988, S. 95)

Strafvollzugs- und Untersuchungshaftabteilungsarten

In der Regel unterscheidet man zwischen Untersuchungshaftanstalten und Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen, wobei der Vollzug von kurzen Strafen (in Österreich bis 18 Monate) in der Regel in den Untersuchungshaftanstalten vollzogen wird. (Stvg, § 9) Die Entwicklung der letzten Jahrzehnte hat gezeigt, dass es zum Erreichen

 

des Vollzugzweckes durchaus förderlich ist, die Haftzeit aufzuteilen in: arch • 1. Etappe: Haftbeginnitek • 2. Etappe: Hafttur

• 3. Etappe: Entlassungsvorbereitung (bei einer Haftdauer über 18 Monate). Die einzelnen Etappen haben ihre Spezifika, die sich nicht zuletzt auch räumlich auswirken.

Erste Etappe: Haftbeginn

Der Haftbeginn erfolgt entweder mit der Untersuchungshaft oder dem direkten Antritt zum Strafvollzug.

Untersuchungshaft

Der Zweck der Untersuchungshaft besteht aus dem Entgegenwirken folgender Gefahren (§ 180 Stpo):

• Fluchtgefahr

• Verdunkelungsgefahr

• Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr Die Insassen der Untersuchungshaft werden nach Geschlecht getrennt unterge-bracht. Weiters ist die Trennung nach vorbestraften und nicht vorbestraften Insassen sowie eine Separierung von ihren Komplizen vorgesehen. Je nach Gefährlichkeit

 

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werden die Untersuchungshaftabteilungen geschlossen oder in einem tagsüber geöffneten Regime geführt. In den meisten Ländern Europas gilt das Gesetz der Unschuldsvermutung. Für die Untersuchungshaft heißt dies, dass der Häftling als Unschuldiger behandelt werden muss, bis entweder seine Schuld bewiesen oder er entlassen wird. Der wesentliche Unterschied zum Strafvollzug besteht unter anderem darin, dass, während Strafgefangene grundsätzlich Anstaltskleidung tragen müssen und ihnen lediglich das Recht zukommt, eigene Leibwäsche zu verwenden (Oberbekleidung kann nur als Vergünstigung gewährt werden), Untersuchungshäft-linge generell ihre eigene Leibwäsche und Kleidung tragen dürfen. Weiters dürfen sie andere Gegenstände besitzen und sich überdies auf ihre eigenen Kosten verschiedene Bequemlichkeiten verschaffen. Untersuchungshäftlinge haben ein Recht auf Selbstbeschäftigung und unterliegen keiner Arbeitspflicht.

Im Allgemeinen gibt es zwei Abteilungsregimes der Untersuchungshaft: • die geschlossene Untersuchungshaft

Diese wird vor allem bei besonders gefährlichen Insassen beziehungsweise

bei Insassen aus dem Bereich des organisierten Verbrechens angewandt. • die offene Untersuchungshaft

Diese Haftform ermöglicht den Insassen täglich über einen großen Teil des

Tages (etwa 7.00 — 19.00) andere Räume der Abteilung zu benützen, da ihre

Hafträume geöffnet sind.

Eine Untersuchungshaftabteilung besteht aus:

• Hafträumen, die durch einen Gang miteinander verbunden sind • Räumen, die zur gemeinschaftlichen Nutzung gedacht sind:

Gemeinschaftsraum, Sportraum, Teeküche, Putzraum etc.

In der Regel werden die Insassen von der Anstalt verpflegt, deshalb kann auf Abtei-lungsküchen verzichtet werden. Da Insassen der Untersuchungshaft generell eigene Wäsche tragen, muss diese auch gereinigt werden. Derzeit erfolgt dies entweder in der Anstaltswäscherei oder durch Angehörige des Insassen. Ein Abteilungswasch-raum mit Waschmaschine und Trockenvorrichtung wäre daher günstig. Bei einer geschlossenen Vollzugsform können die einzelnen Räume (falls sie vorhanden sind) von den Insassen abwechselnd benützt werden. So kann dem Regime ›23 Stunden Haftraum / 1 Stunde Freigang‹ entgegengewirkt werden.

• Personalräume: Büro des Abteilungsleiters, Abteilungsaufsicht. Die meisten Untersuchungsgefängnisse und so auch deren Abteilungen sind in einer Zeit entstanden, in der von einem offenen Regime noch keine Rede war. Die für diese Vollzugsform nötigen Gemeinschaftsräume werden in diesen Anstalten aus umgewidmeten Hafträumen geschaffen. Bei einer genaueren Betrachtung der Untersuchungshaftabteilungen zeichnen sich aus architektonischer Sicht Probleme ab, die sich auch bei allen weiteren Haftabteilungsarten wiederfinden.

 

226 handbuch strafvollzugsarchitektur Der Unterschied zwischen Ideal und Realität scheint unüberwindbar. So muss zwischen den bestehenden Anstalten und der Planung einer neuen Anstalt unter-schieden werden. Bei der Planung einer neuen Anstalt sollten immer der höchst-mögliche Sicherheitsstandard und das größtmögliche Raumangebot verfolgt wer-den. Eine Lockerung des Haftregimes besteht aus so genannten Vergünstigungen, Vollzugslockerungen etc., die sich meist auf die Anzahl der im Haftraum erlaubten Gegenstände, spezielle Behandlungsprogramme und Offenhaltung der Haftraum-türen beziehen.

Die Differenzierung des Strafvollzuges ist einem steten Wandel und einer fort-schreitenden Entwicklung unterworfen. Immer neue Klassifizierungen kommen hinzu. Die Zahlen der einzelnen Insassenarten schwanken. Und so ergibt sich, wie schon im Kapitel ›Menschen‹ die Differenzierung der verschiedenen Insassenarten beschrieben wurde, auch hier ein Unterschied zwischen der strafvollzugsinternen Unterscheidung der einzelnen Abteilungsarten und der Unterscheidung aus archi-tektonischer Sicht.

Zugangsabteilung

Neben der Untersuchungshaft als Haftbeginn besteht noch die Möglichkeit des Antritts der Haftstrafe von Freiheit oder durch die Abführung bei Gericht. Hierbei wird der Häftling meist in einer Zugangsabteilung untergebracht. Wie schon er-

 

wähnt, ist in den ersten Tagen der Haft die Gefahr der Suizidversuche am höchsten. arch Die Zugangsabteilung dient dazu, sich ein Bild vom Verhalten und der Persönlich-itek keit des Insassen zu machen, um danach die für ihn günstigsten Haftmöglichkeitentur

(Abteilung, Haftraum und eventuelle Mitinsassen) zu finden. Die Strafvollzugsanstalt ist auf einen möglichst reibungslosen Alltagsverlauf bedacht und sieht in der Zu-gangsabteilung unter anderem eine Möglichkeit, drohende Konflikte zu vermeiden. Weiters sollte dem Insassen eine Zeit zur Akklimatisierung gegeben, sowie mit ihm gemeinsam ein Vollzugsplan erstellt werden. Im Strafvollzugsgesetz heißt es dazu:

Klassifizierung

§ 134 (1) Das Bundesministerium für Justiz hat längstens binnen sechs Wochen nach der Aufnahme zu bestimmen, in welcher Strafvollzugsanstalt, in welcher Form und nach welchen Grundsätzen innerhalb des durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes geschaffenen Rahmens die Strafe im Einzelfall zu vollziehen ist. (2) Bei der Bestimmung ist auf die Wesensart des Strafgefangenen, sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse und die Beschaffenheit der Straftat, derer er schuldig erkannt worden ist, insoweit Bedacht zu nehmen, als es erforderlich ist, um die Erreichung der Zwecke des Strafvollzuges unter bestmöglicher Ausnützung der Vollzugseinrichtungen zu gewährleisten.

(3) Zur Vorbereitung der Entscheidung ist in den Strafakt über das der Verurteilung

 

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zugrunde liegende Verfahren und, soweit die Beischaffung der sonstigen über den Ver-urteilten vorhandenen Strafakten früher beim Vollzuge von Freiheitsstrafen oder mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahmen der Sicherung und Besserung angelegten Personalakten zeitgerecht möglich ist, auch in diese Akten Einsicht zu nehmen. Soweit es darüber hinaus Kenntnis weiterer Umstände des Einzelfalles bedarf, sind diese auf geeignete Weise zu erheben. Erforderlichenfalls kann auch angeordnet werden, dass der Strafgefangene zum Zwecke der Beobachtung durch sachverständige Personen vor-übergehend in einer hiezu besonders eingerichteten Anstalt angehalten wird. (4) Ist die nähere Erforschung der Wesensart eines Strafgefangenen erforderlich, so ist er einer besonderen psychiatrischen oder psychologischen Beobachtung und Unter-suchung zu unterziehen. Das hierüber erstellte Gutachten hat auch Vorschläge darüber zu enthalten, wie die Strafe vollzogen werden soll.

(5) Vom Ergebnis der Klassifizierung sind die Leiter der zur Einleitung und Durchfüh-rung des Strafvollzuges zuständigen Anstalten zu verständigen. Der Strafgefangene ist davon insoweit in Kenntnis zu setzen, als es sich auf den unmittelbar anschließenden Strafvollzug bezieht, und in die zur Durchführung des weiteren Strafvollzuges zustän-dige Anstalt zu überstellen. (St )

Vollzugsplan

§ 135 (1) Der Leiter der zum Strafvollzug bestimmten Anstalt hat festzulegen, wie die Strafe innerhalb des durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und das Ergebnis der Klassifizierung geschaffenen Rahmens vollzogen werden soll (Vollzugsplan). Der Vollzugsplan hat sich auf die Form des Strafvollzuges, auf die Arbeit, die erzieherische und ärztliche Betreuung, den Verkehr mit der Außenwelt und die Aufsicht zu erstrecken. (2) Jeder Strafgefangene hat zur Vorbereitung des Vollzugsplanes eigenhändig einen Lebenslauf zu schreiben; zu dem gleichen Zweck ist er zu hören. Wenn es zweckmäßig ist, können auch der Anstaltspsychiater oder Anstaltspsychologe und andere mit der Wesensart des Strafgefangenen oder mit dem in Aussicht genommenen Vollzug ver-traute Strafvollzugsbedienstete gehört werden. Hält der Anstaltsleiter eine Strafvoll-zugsortänderung für zweckmäßig oder kann den im Ergebnis der Klassifikation zum Ausdruck gebrachten Vorschlägen nicht Rechnung getragen werden, so bedarf der Vollzugsplan der Genehmigung des Bundesministeriums für Justiz. (3) Mit dem Strafgefangenen ist ein Gespräch über die für die Klassifizierung maß-gebenden Erwägungen sowie über den Inhalt des Vollzugsplanes zu führen. Dies gilt für den Fall einer Strafvollzugsortänderung dem Sinne nach. (St )

 

228 handbuch strafvollzugsarchitektur Mit der Einführung des offenen Abteilungsregimes und der stufenweisen Ermög-lichung einer partiellen Selbstversorgung der Insassen scheinen die herkömmlichen Abteilungen räumlich unzureichend zu sein. Dennoch gelingt es den bestehenden Anstalten teilweise den neuen Erfordernissen nachzukommen. Dies geschieht immer entweder zu Lasten der Anstaltskapazität: Hafträume müssen umgewidmet werden, um so auf den Abteilungen Gemeinschaftsräume zu erhalten, oder der Insassen. Indem die Haftraumkapazität überschritten wird, oder des Justizwachepersonals: Überbelegte Hafträume sind aufwändiger zu kontrollieren, die Atmosphäre in der Anstalt wird gereizter und die Sicherheitsrisiken sind größer. Auch die Arbeit des spezialisierten Personals leidet unter diesen Umständen. Deshalb ist es nötig, sich beim Bau neuer Anstalten und Abteilungen vor Augen zu führen, dass die derzeitigen (nicht nur typologischen) Lösungen der Abteilungstypologien aus den geerbten Räumlichkeiten entstanden und keine Lösungen typologischer Überlegungen sind. Bei Neubauten sind demnach für eine Haftraumabteilung folgende Räumlichkeiten vorzusehen:

Zweite Etappe: Haft

Nach der Klassifizierung wird der Insasse in eine der folgenden Abteilungen der jeweiligen Justizanstalten überstellt:

• Männer- oder Frauenvollzug • Erwachsenen- oder Jugendvollzug • Mutter-Kind-Abteilungen: Bis maximal zum 3. Lebensjahr können Kinder

bei den Müttern in der Justizanstalt bleiben

• Erstvollzug: getrennte Anhaltung von anderen Insassen,

um Gefahr der ›kriminellen Infektion‹ möglichst zu verhindern. • Allgemeiner Strafvollzug (›Normalvollzug‹): für Strafgefangene,

die bereits eine oder mehrere Freiheitsstrafen verbüßt haben. • Gelockerter Strafvollzug: besonders geeignete Insassen erhalten eine oder

mehrere Lockerungen (Ausgänge, Freigang – Arbeit außerhalb der Anstalt,

Berufsausbildung oder -fortbildung sowie ambulante Behandlungsmaßnahmen

bei externen Einrichtungen, Entfall der Abschließung bei Tag) • Strafvollzug an Fahrlässigkeitstätern: Insassen, die überwiegend wegen

Fahrlässigkeitsdelikten oder wegen Delikten im Zustand voller Berauschung

verurteilt wurden, werden getrennt von anderen untergebracht und bezüglich

Verhütung von Unfällen und in Erster Hilfe unterrichtet.

• Vollzug an Gefangenen, die an Lungentuberkulose erkrankt sind.

 

• Strafvollzug an Insassen mit psychischen Besonderheiten arch • Drogenfreie Abteilungen und Zonenitektur

Differenzierung aus der Sicht der Architektur

Im Wesentlichen gibt es vier Aspekte, die bei der Differenzierung der Abteilungs-arten aus der Sicht der Architektur und der Entwicklung einer eigenen Strafvollzugs-bautypologie zu beachten sind:

• Funktionen (bedingt durch ein offenes oder geschlossenes Abteilungsregime) • Sicherheit (Freigänger – besonders gefährliche Rückfallstäter) • Dauer des Aufenthaltes (kurz: Krankenabteilung,

lang: lebenslänglich, Maßnahmenvollzug)

• Spezifika der Insassen, ihrer aktuellen Bedürfnisseund der jeweiligen Vollzugsart

Anhand dieser Aspekte lassen sich demnach für eine Architekturtypologie zwei Unterbringungsarten definieren:

Primäre Unterbringung der Insassen

(Kapazität der Haftanstalt)

• geschlossene Abteilung

• offene Abteilung / Wohngruppenvollzug

 

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• Einzelhafträume

• Mehrmannhafträume (maximal 2, mit einer Kapazität von maximal 4 Insassen)

Gemeinschaftsräume:

• Abteilungsküche / Speisezimmer

• Gruppenraum

• Eventuell Sportraum

• Abteilungswaschküche (Waschen und Trocknen von Privatwäsche der Insassen)

• Abteilungsgang

• Zusätzlich: Putzraum, Dienstzimmer, wc und Waschgelegenheit des Personals

Die Gemeinschafträume bieten bei einem offenen Vollzugsregime die Möglichkeit der Selbstversorgung. Bei einem geschlossenen Vollzugsregime können sie für die Insassen anderweitig genutzt werden, zum Beispiel als Schulungsräume, Arbeits-plätze (zum Beispiel für Komplettierungsarbeiten etc.) Hierbei würde sich auch ein Ab- und Zuführen der Insassen durch die ganze Anstalt erübrigen.

Bei der Dimensionierung einer Abteilung stützte sich Graul in seinem Buch Strafvollzug einst und heute noch auf die Überlegung, den Abteilungsgang nicht zu lang werden zu lassen, wobei er von einer Haftraumgröße von 2 x 4 m ausging (vgl. graul 1965, S. 210). Obwohl ein Neubau vielfältige typologische Möglichkeiten bietet, sollte er doch übersichtlich gestaltet sein, um so die interne Sicherheit zu unterstützen.

Die Kapazität der Abteilungen, wie sich in den letzten Jahrzehnten bestätigt hat, liegt idealerweise bei 20 Insassen. 10 Insassen bilden eine kleine spezialisierte Abteilung und 40 Insassen sind das erträgliche Maximum einer großen Abteilung. Die Überlegungen der Unterbringung in kleinen, mittleren oder großen Abteilungen sollten auf Grund der Sicherheits-, Therapie- und Arbeitsbedingungen getroffen

 

230 handbuch strafvollzugsarchitektur werden. Nach diesem Schema erbaute Abteilungen bieten auch genügend Möglich-keiten für Vollzugsregime-Spezifika wie zum Beispiel das progressive Vollzugs-system, in dem sich der Insasse verschiedene Hafterleichterungen erwerben kann.

Sekundäre Unterbringung der Insassen

(sollte nicht in die Kapazität der Anstalt gerechnet werden)

• Krankenabteilung

• Hausarrest

• Krisenabteilung

Die Krankenabteilungen der Strafvollzugsanstalten haben eine Tradition im Straf-vollzugsbau, denn sie wurden schon vor Jahrhunderten benötigt. Ihre Einrichtung sollte einer zeitgemäßen Krankenzimmerausstattung entsprechen, wobei natürlich auch hier ein erhöhtes Sicherheitsrisiko und der Standort des Wachpersonals in Betracht gezogen werden müssen.

Ein weit komplizierteres Problem ist der Hausarrest. [abb·114] Viele Anstalten schaffen es, ein Regime zu halten, das es ihnen ermöglicht, die Arresträume nicht zu benützen. Andere Anstalten halten auf jeder Abteilung eine leere Absonderungszelle bereit, die sie bei Bedarf benützen. Der Vorteil einer Arrestzelle auf der Abteilung besteht darin, dass der sich meist wehrende Insasse nicht durch das ganze Haus (eventuell

 

über schmale Treppen) in den Arrest gebracht werden muss. [abb·115] Traditionell arch wurden Kellerräume der Anstalten als Arresträume genützt. Diese waren unbeheizt,itek karg ausgestattet und hatten wenig Licht. Die heutzutage verbotene Dunkelhafttur

fand in unterirdischen, fensterlosen Räumen statt.

Eine mögliche Reaktion auf die reizarme Umgebung im Gefängnis kann eine vorübergehende Schärfung der Sinne (meist Gehörsinn) hervorrufen. Diese sind meist durch die ›inoffiziellen‹ Kontaktaufnahmen (Klopfen an Installationsrohre, Zurufe über den Gefängnishof) und die Beobachtung der Justizwache (Schritte der Beamten am Gang, Öffnen der Sichtöffnung der Haftraumtüre) bedingt.

Prof. Sluga beschrieb mir folgenden Fall: Ein als psychotisch eingestufter Insasse bat wiederholt um die Verlegung in den im Keller gelegenen unwirtlichen Arrest-raum. [abb·116·117] Er gab als Grund eine nicht bestätigte Bedrohung durch ein Sonder-kommando an. Auch die ›üblichen‹ Gründe die zum Wunsch nach Verlegung führen (zum Beispiel: Bedrohung durch Mitinsassen aufgrund von Spielschulden), konnten nicht ausgemacht werden. Nach einigen Tagen beruhigte sich der Insasse und kehrte in seinen regulären Haftraum zurück.

Eine mögliche Erklärung für sein Verhalten bietet das Bedürfnis nach einem ›Tapetenwechsel‹. Das Bedürfnis nach Raumveränderung (je nach Stimmung, Zustand) wird von uns in Freiheit laufend ohne großes Aufsehen befriedigt. Unter den beengten Räumlichkeiten des Gefängnisses, den beengenden Spezifika des

 

231

114 Arrestraum 115 Zugang zur Absonderung

 

Strafvollzuges, kann die Unmöglichkeit der Befriedigung dieses Bedürfnisses zu zwanghaften Verhaltensweisen führen. Das Bedürfnis nach Raumveränderung ist ein Zeichen von Gesundheit.

Erfahrbar durch Licht und Schatten, die im Raum und an den Körpern abwei-chende Flächen und Formen bilden, Farben verändern und die Wahrnehmung beeinflussen. Man sagt: Schatten laufen mit der Zeit. Erst durch Licht wird Raum und Zeit innerhalb einer gebauten Struktur erlebbar, denn ohne Licht kann zwar Raum über das Gehör dimensional wahrgenommen, aber oben und unten nicht unter-schieden werden. Das erklärt die Unsicherheit, die Menschen in dunklen Räumen befällt: das Nicht-Abschätzen-Können der Raumgrenzen. (illera 2003, S. 35) Hausarrestzellen werden dazu benützt, problematische Insassen zu bestrafen. Als ›problematische Insassen‹ gelten alle Insassen, die sich nicht an die Anstaltsregeln halten. Bis vor einiger Zeit galten noch die Selbstverletzung und der Suizidversuch als strafbare Handlung und hatten nach der Verarztung des Insassen einen Aufenthalt in der Arrestzelle zur Folge.

Arrestzelle: Affenkäfig; Bunker; Cachot; Glocke; Kaschott; Keller;

Kerker; Kure; Loch (laubenthal 2001, S. 194)

Beruhigungszelle: Bunker; B-Zelle; Gummizelle; Keller

(laubenthal 2001, S. 195)

 

232 handbuch strafvollzugsarchitektur

116 Hausarrestzelle 117 Sanitäranlage der Hausarrestzelle

 

 

Einrichtung von Departments mit psychiatrisch-psychologischer Überwachung. Für die Behandlung abnormer akuter Reaktionen in der Haft empfiehlt sich die architek Die übliche Praxis der Absonderung erregter Strafgefangener führt fast immer zutur

Sekundärkonflikten. (sluga 1977, S. 46)

Diese Überlegungen führten zum Errichten von Krisenabteilungen. Idealerweise liegen diese in der Nähe der Krankenabteilung, in einem ruhigeren Teil der Anstalt, und werden von dem psychologisch-psychiatrischen Personal regelmäßig auf-gesucht. Die Einrichtung der Hafträume einer Krisenabteilung sollte eher der von Krankenzimmern als jener von Hafträumen gleichen. Der Insasse befindet sich in einer Situation, in der er weder arbeitet, kocht noch wäscht. Nach der Beendigung seiner Krise soll er so schnell wie möglich in den regulären Vollzug überstellt werden. Immer wieder gibt es Insassen, die sehr problematisch sind, zu großen Aggressions-ausbrüchen neigen und somit eine Gefahr für sich selbst und für ihre Mitinsassen darstellen. Bei akuten Gewaltausbrüchen werden sie in Beruhigungsräume gebracht.

Die minimale Einrichtung, die aus einem Hock-wc und einer Schaumstoffmatratze besteht, reicht schon aus, um diesen Raum unter Wasser zu setzen. Durch Zerkleinern der Matratze und Verstopfen des wc kann auch erheblicher Wasserschaden ent-stehen. Deshalb ist es ratsam, den Wasserzufluss von außerhalb dieser Räume betätigen zu können.

 

233

118 Absonderung 119 Absonderung

 

Die Räume, die zur sekundären Unterbringung genutzt werden, sind oftmals für Insassen verschiedener Abteilungen eine Möglichkeit, miteinander in Kontakt zu treten. Auch deshalb sollte die Unterbringung in diesen Räumen auf die Mindest-dauer beschränkt bleiben.

Dritte Etappe: Entlassungsvorbereitung

Freigängerabteilungen und Entlassungsvollzug

Freigängerabteilungen befinden sich oft außerhalb der Anstaltsumfriedung in eigenen Gebäuden. Dies ist für die Anstaltssicherheit von Vorteil, denn so sinkt die Zahl der Menschen, die unerlaubte Gegenstände in die Anstalt schmuggeln könnten. In der Regel werden Freigängerabteilungen im Wohngruppenvollzugs-regime geführt.

Entlassungsvollzugsabteilungen sollen in Stadtgebieten eingerichtet werden, denn die Entlassungsvorbereitung macht Ausgänge zum Zwecke der Arbeits-und Wohnungssuche notwendig. Nach langen Haftstrafen muss die Entlassungs-vorbereitung langsam und stufenweise erfolgen:

Aus den Erfahrungen der Sonderanstalt Mittersteig wissen wir, dass die Zeit-strecke vor der Entlassung gerade bei schwierigen Strafgefangenen eine besondere Krisensituation mit sich bringen kann. Der angloamerikanische Gefängnisjargon hat dafür die Bezeichnung ›gate-fever‹ geprägt. (sluga 1977, S. 55)

 

234 handbuch strafvollzugsarchitektur

120 Beruhigungszelle 121 Anti Vandal Sanitäranlagen

 

 

1. Hafträume Strafvollzugsarchitekturspezifika anhand von vier Raumbeispielen architek Es gibt Räume, in denen haust man;tur

es gibt Räume, in denen wohnt man;

es gibt Räume, in denen lebt man. (illera 2003, S. 77) [abb·122 – 124]

Jede Strafinstitution, die das Gefängnis ersetzen soll, gipfelt doch in der Zelle, auf deren Mauern in schwarzen Lettern geschrieben steht: »Gott sieht Dich.« (foucault 1976, S. 380)

Haftraum: […] mit mehreren Gefangenen belegter: Kriegsschiff; Touristenklasse überbelegter: Notgemeinschaft (laubenthal 2001, S. 201)

Ermittlung der Haftraummindestgröße nach A.S.

Umbauten von Mehrmannhafträumen in Einzelhafträume

Die Unterteilung des ursprünglich großen, unübersichtlichen Mehrmannhaftraumes in kleine aneinander gereihte Einzelhafträume hat zur Folge, dass die vormals ge-meinsame Wohnfläche auf eine zur Erschließung der einzelnen Zellen nötige, durch die Mindestflurbreite gegebene Gangfläche geschrumpft ist. So hat man zwar die Möglichkeit der Einzelunterbringung geschaffen, gleichzeitig aber Wohnraum eingebüßt.

 

235

122 ›Hausen‹ 123 ›Wohnen‹

 

Bei der Ermittlung der Haftraummindestgröße muss man – wie bei jedem anderen Raum – davon ausgehen, dass sich der benötigte Raum aus folgenden Bereichen / Räumen zusammensetzt:

• dienender Raum

• bedienender Raum

• Freiraum – Aktionsradius

Die Größe des ›dienenden Raumes‹ ergibt sich durch alle benötigten Einrichtungs-gegenstände. Im Falle eines Haftraumes ergeben sich diese Einrichtungsgegen-stände nach einer genauen Analyse aller im Haftraum gestatteten Tätigkeiten, die im Strafvollzugsgesetz angeführt sind.

Der ›bedienende Raum‹ ist der Raum, der benötigt wird, um die Einrichtungsge-genstände zu bedienen. Das heißt: der Stehplatz vor dem Waschbecken, der Raum, der benötigt wird, um den Stuhl zurückzuschieben, wenn man vom Tisch aufsteht, der Raum, der nötig ist, um etwaige Schränke etc. zu öffnen usw. Wie viel Raum tatsächlich nötig ist, ist von der individuellen Möblierungslösung wie auch der An-ordnung der Einrichtungsgegenstände abhängig. Für die nachstehend angeführten Berechnungen wurden die Mindestmaße angenommen.

Der ›Freiraum – Aktionsradius‹ ist eine leere Fläche, die dem Insassen für weitere Tätigkeiten wie körperliche Ertüchtigung, Ankleiden etc. zur Verfügung stehen

 

236 handbuch strafvollzugsarchitektur

124 ›Leben‹

 

 

sollte. Es ist auch die Fläche, die den Unterschied zwischen Lagerraum und Wohn-raum ausmacht (vergleiche Verwahrungsvollzug und Behandlungsvollzug).

Die im Strafvollzugsgesetz angeführten Tätigkeiten (primären Tätigkeiten) sowie

 

die Folgetätigkeiten ergeben einen Möblierungsbedarf. Aus dem Möblierungs- arch bedarf ergibt sich ein Möblierungsvorschlag, der entweder Raum und / oder auchitek Wand- beziehungsweise Bodenfläche nötig macht. Es gibt keine einheitlichen Haft-tur

raumstandards. Die europäischen Richtlinien äußern sich sehr vage hinsichtlich der empfohlenen Haftraumkubatur (etwa 15 m³). Bei der Festlegung der Kubaturangabe ging man von den kleinsten als Schlafzimmer zugelassenen Räumen aus. Diese wurden hinsichtlich des Luftbedarfs eines Schlafenden pro 8 Stunden berechnet. Da ein Haftraum nicht nur ein Schlafzimmer darstellt, sondern auch Funktionen eines Wohnraumes etc. hat, muss bei einer korrekten Analyse auch der durch die Einrich-tung beanspruchte Luftraum ermittelt werden. Als Mindestgrundfläche werden 6 m² pro Insasse empfohlen. Diese Angaben wurden teilweise aus juristischen Gründen gewählt, denn man ist sich sehr wohl dessen bewusst, dass es in Europa viele Anstal-ten gibt, in denen die Haftraumfläche pro Insasse weniger als 4 m² beträgt. Viele Länder versuchen das Verhältnis m² / Insasse dadurch aufzubessern, dass sie die Sonderabteilungen (Krisenabteilung, Hausarrest, Krankenabteilung) zu den Haft-räumen dazurechnen. Daraus ergibt sich auf dem Papier eine ›hübschere Zahl‹, in der Realität bedeutet das jedoch Hafträume mit einem Wert von 2 bis 3 m² pro Insasse. Die 6 m² pro Insasse bewirken jedoch vor allem, dass Räume mit einer ge-ringeren Grundrissfläche nicht als Hafträume zugelassen werden. Bei der derzeitigen chronischen Überbelegung der Anstalten kann es jedoch zu einer Doppelbelegung

 

237

125 … im Haftraum

 

solcher Räume kommen. Für ein Raumprogramm eines Neubaues lohnt es sich diese Angaben zu hinterfragen.

Die Gesetze haben sich geändert, Disziplinen wie Psychologie und Soziologie haben die Vollzugsformen und das Vollzugsregime verändert und die Architektur sollte sich diesen neuen Gegebenheiten anpassen, sie unterstützen und fördern.

Dies bedeutet, dass nach der Analyse des Stvg den ermittelten Gegenständen ein Raumbedarf zugemessen wird. Diesem werden aus den für den Wohnraum übli-chen Bauentwurfslehren Maße zugeteilt (zum Beispiel Neufert, Neff). Eigenheiten des haftraumüblichen Bewohnens werden mit einbezogen (zum Beispiel Stauraum unter dem Bett). Um einen fließenden Übergang von bestehenden Bauten zu Neu-bauten zu ermöglichen, werden die Einrichtungsgegenstände unterteilt in: • Haftraumgrundausstattung (erste Zahl in der Tabelle) • Vergünstigungen (zweite Zahl in der Tabelle)

Diese Teilung entspricht der geschichtlichen Entwicklung, ermöglicht eine Diffe-renzierung der Haftbedingungen, zeigt gleichzeitig aber eine klare Tendenz der zukünftigen Entwicklung. Die Vergünstigungen sind ein fixer Bestandteil der Grund-ausstattung – können aber bei Verstößen gegen die Hausordnung vorübergehend entzogen werden. Die Teilung ermöglicht eine weitere Nutzung der zahlreichen Hafträume, die nach der Neuberechnung in ihrer Größe nicht entsprechen würden. Für Neubauten gilt die höhere Zahl.

Die Einrichtungsgegenstände bilden den ›dienenden Raum‹. Der ›bedienende Raum‹ kann mit einem Plus von 15 % der berechneten Bodenstellfläche des dienen-

 

238 handbuch strafvollzugsarchitektur

Zahl der Insassen 1 2 3 4

wohnraum

m² Möbelstellfläche 3,9 – 6,4 4,8 – 8,3 7,5 –12,6 9,4 –15,8

m³ Möbelraumbedarf 3,2 – 4,8 6,6 – 9,6 8,9 –13,2 13,1 –18,8

15 % Möbelstellfläche 0,6 – 1,0 0,7 – 1,3 1,1– 1,9 1,4 – 2,4

Gesamt inkl. Freifläche

und Türaufschlag 7,5 –10,4 9,7 –13,8 14,0 –19,9 17,5 –24,8

nasszelle

m² Möbelstellfläche 1,5 1,5 1,6 1,7

m³ Möbelraumbedarf 2,2 2,3 2,4 2,5

15 % Möbelstellfläche 0,4 0,4 0,4 0,4

Gesamt 1,9 1,9 2,8 2,9

Gesamt m² WR + NZ 9,4 –12,3 11,6 –15,7 16,8 –22,6 20,3 –27,7

126 Haftraummindestmaße nach Gesetzesanalyse (StVG) der gestatteten Tätigkeiten

 

den Raumes angenommen werden. Die Freifläche sowie der Türaufschlag der Nass-zellentür muss ebenfalls dazu gezählt werden. Auch bei einer Nasszellen-Schiebetür ist der Raum des Türaufschlags nicht möblierbar.

 

Bauten kleiner als angegeben ausfallen. Bei einer Dusche außerhalb des Haftraumes kann die Nasszelle bei bestehenden architek Die für einen Insassen berechnete Haftraummindestfläche muss für weiteretur

Insassen nicht einfach verdoppelt und verdreifacht werden, da einige Gegenstände (zum Beispiel wc, Waschbecken, Eiskasten etc.) gemeinsam benützt werden können. Andere Flächen bedürfen nur einer Vergrößerung (Tisch, Freifläche etc.).

Aus dem heutigen Strafvollzug ist das einfache Stockbett leider (noch) nicht wegzudenken. Vor 15 Jahren waren in manchen Ländern Europas noch Dreier-und Vierer-Stockbetten je nach Raumhöhe geläufig.

Nach der Absprache mit dem Bundesministerium für Justiz in Wien ergibt sich obige Tabelle. [abb·126] (seelich, Studie zur Ermittlung der Haftraummindestgröße im Auftrag des bmj Wien, 2005)

2. Besuchsräume

Dekor und Verhalten in diesen Räumen orientieren sich normalerweise viel stärker an den Normen der Außenwelt, als dies im eigentlichen Lebensbereich der Insassen der Fall ist. Der Anblick, den die Insassen dem Außenstehenden bieten, trägt also dazu bei, den Druck zu vermindern, den die Außenstehenden andernfalls auf die Anstalt ausüben könnten. Es ist eine deprimierende Tatsache, dass immerhin alle drei Parteien – Insassen, Besucher und Personal – wissen, dass der Besuchsraum

 

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128 Besuchsraum

 

127 Vernehmungszelle 129 Glaswandbesuch

 

eine zurechtgemachte Fassade bietet, dass sie es wissen und dennoch alle still-schweigend bereit sind, die Fiktion aufrechtzuerhalten. (goffman 1973, S. 103) Die von Goffman kritisierte Situation hätte als Konsequenz zur Folge, dass die Insassen ihre Besucher in den Hafträumen empfangen könnten. Dies ist aus sicher-heitstechnischen Gründen unsinnig. Auch sind die Besucher der Insassen nicht für die Kritisierung der Haftzustände geeignet, denn sie haben kaum Erfahrung mit der Leitung einer Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen. Das Interesse der Anstalt muss jedoch im reibungsfreien und möglichst für alle Beteiligten (Insassen, Besucher, Per-sonal) angenehmen Ablauf liegen. So gesehen ist es nur normal, dass man bemüht ist, die Besucherräume auszuschmücken. Dies kann jedoch als Hohn verstanden werden, wenn sich die Besucherräume in ihrer Qualität (Belichtung, Belüftung, Ausstattung) deutlich von den anderen Räumlichkeiten der Anstalt unterscheiden. Bei offiziellen Besuchen, Besuchen von übergeordneten Behörden ist man selbst-verständlich bemüht, einen guten Eindruck zu hinterlassen, es kommt doch oft zu Situationen wie dieser:

Dann und wann bekam dieses Kittchen, wie alle Kittchen im Lande, Besuch von einem Regierungskommissar. Nun, das ist ein großer Tag im Leben der Aufseher und des Direktors, einen Tag vorher beginnt eine wilde Putzerei, die Böden werden geschrubbt, das Messing wird poliert und auch das stille Örtchen wird mal ordent-lich herausgeputzt. Der Hof wird ausgefegt, die Blumenbeete werden gejätet und

 

240 handbuch strafvollzugsarchitektur

131 Tischbesuch

 

 

130 Telephonbesuch 132 Familienbesuch

 

man sagt uns, wir sollen unsere Spinde sauber und ordentlich aufräumen. Endlich arch ist der große Tag da. Der Kommissar trägt meist einen schwarzen Mantel und einenitek schwarzen steifen Hut, sogar im Sommer, und häufig trägt er auch einen Regen-tur

schirm … Ich weiß wirklich nicht, warum sie einen solchen Wirbel um ihn machen, naja, er kommt doch nur vorgefahren, isst mit dem Direktor zu Mittag, dann ein kur-zer Blick ins Kittchen, und schon setzt er sich in sein dickes Auto und fährt davon. Manchmal kommt er gerade, wenn wir unseren Fraß kriegen, und vielleicht schnappt er sich dann einen von uns und fragt: »Wie schmeckt das Essen, irgendwelche Kla-gen?« Du schaust dann abwechselnd den Direktor und den Kapo an, die ihn dauernd durch den Knast begleiten, und dann antwortest du: »Alles in bester Ordnung, Sir.« (goffman 1973, S. 104)

Dies ist jedoch ein systemimmanentes Dilemma, zu dem man als Architekt nur inso-fern Stellung beziehen kann, als man für die jeweiligen Tätigkeiten und Funktionen der Anstalt geeignete Bedingungen schafft. Der Zugang zu den Besucherräumen muss geschützt, behindertengerecht und vor allem von den Haftraumfenstern nicht einsehbar sein. Die Besucher sind Privatpersonen, die durch Zurufe etc. nicht belästigt werden sollten.

Die Ausstellung von Fotografien in Empfangshallen totaler Institutionen, die den Ablauf der Tätigkeiten zeigen, die der ideale Insasse zusammen mit dem idealen Mitglied des Personals verrichtet, haben oft sehr wenig mit der Wirklichkeit des

 

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Anstaltslebens zu tun, aber zumindest verbringen einige Insassen einen angenehmen Vormittag damit, für die Bilder zu posieren. Das Wandgemälde von der Hand des Insassen, das in Gefängnissen, Heilanstalten oder anderen Anstalten stolz an einem ins Auge springenden Ort zur Schau gestellt wird, ist kein Beweis dafür, dass die Insassen generell Gelegenheit zur künstlerischen Betätigung haben, noch dafür, dass ein solcher Schauplatz zur Kreativität ermuntert, sondern er beweist lediglich, dass zumindest ein Insasse sich mit einer solchen Arbeit hervortun durfte. (goffman 1973, S. 105f)

Die Besuche sind unter dem Aspekt der Sicherheit differenziert. Diese sowie ihre Häufigkeit und Dauer sind gesetzlich festgelegt.

Besuchszimmer (mit Trennscheibe): Aquarium; Kapsel (laubenthal 2001, S. 195) [abb·129]

Gemäß § 93 Stvg gibt es in den Justizanstalten unterschiedliche Besuchsformen. In allen Anstalten gibt es mindestens vier Besuchstage pro Woche. Die Arten der Besuche sind:

– Telefonbesuch: Der Besucher ist vom Insassen durch eine Glaswand getrennt.

Zur Kommunikation dient ein Telefon, das abgehört werden kann bzw. an dessen

Leitung ein Aufzeichnungsgerät angeschlossen ist. [abb·130] – Glaswandbesuch: Der Besucher ist vom Insassen durch eine Glaswand getrennt.

Diese Glaswand weist zur Verständigung kleine Bohrungen auf. Sie dient vor

allem als Schutz vor Übergabe unerlaubter Gegenstände.

– Tischbesuch: Der Besucher sitzt mit dem Insassen an einem Tisch. Es darf

nicht zur Übergabe von Gegenständen kommen. Meist ist auch der Körper-

kontakt untersagt. [abb·131]

– Familienbesuch: Die Novelle 1993 brachte als Neuerung die Möglichkeit, Besuche

zur Regelung einzelner wichtiger persönlicher Angelegenheiten oder zur Auf-

rechterhaltung familiärer und sonstiger persönlichen Bindungen in geeigneten

Räumlichkeiten auch ohne Bewachung abzuwickeln. (§ 93 Abs. 2 Stvg) [abb·132]

(bmj, Strafvollzug in Österreich, 2004)

Die Besuchsform des Familienbesuches stößt in der Öffentlichkeit oft auf Unver-ständnis. Sie ist für die Insassen vorgesehen, die nicht für Ausgänge geeignet sind, jedoch über familiäre Bindungen verfügen, die zu fördern für den Resozialisierungs-erfolg wichtig ist. Diese Besuchsform ist eine der wenigen positiven Motivations-mittel, die dem Personal zur Verfügung stehen.

Außer den Besuchen von Angehörigen erhalten die Insassen vor allem während der Untersuchungshaft Besuche von Anwälten und Ermittlern. Diese Besuche werden in der Regel vom Anstaltspersonal nicht überwacht. Daraus ergibt sich eine andere Besuchssituation: Der Besucher muss gegen den möglichen Angriff beziehungsweise

 

242 handbuch strafvollzugsarchitektur eine Geiselnahme geschützt werden können. Die Möglichkeit, dies zu gewährleisten, ist die Fesselung des Gefangenen, die sich jedoch bei Verhören auf die Kooperations-bereitschaft negativ auswirkt. Deshalb wird das Verwahren in einem ›Käfig‹ bei Insassen, von denen eine erhöhte Gefahr ausgeht, bevorzugt. [abb·127]

Manche Untersuchungsgefängnisse verfügen über eigene Besuchsräume auf den Abteilungen. Das spart das Ab- und Zuführen des Insassen von der Abteilung zu den Besucherräumen. Andererseits werden auch die Polizei und die Anwälte durch das Gefängnis von Justizwachebeamten begleitet. Das heißt der Arbeitsaufwand für die Beamten bleibt gleich. [abb·128]

Eine weitere Form von Besuchen sind Auftritte von Künstlern. Diese finden meist in den Sporthallen, Speisesälen oder den Anstaltshöfen statt.

3. Gänge

Die Gangflächen ergeben sich im Wesentlichen durch drei Faktoren: • Zellenbreite

• Zellenanzahl

• Gangbreite (abhängig von den Sicherheitsvorstellungen des Planungsjahres) Die Nutzungsänderung des Ganges wurde durch die Änderung des Haftregimes vom Verwahrungsvollzug in den offenen Vollzug beziehungsweise den Wohn-gruppenvollzug ausgelöst.

 

umgehen kann, kurz oder unendlich lang erscheint; eine gleichmäßige Ausleuchtung Es ist für das Wohlbefinden nicht gleichgültig, ob ein Gang, den man nicht architek kann diese Eintönigkeit der ›unendlichen‹ Länge noch unterstützen und das Langetur

wird dann nicht länger; eine Gliederung des Raumes hingegen durch Licht und dreidimensionale Elemente kann diese ›Länge‹ deutlich verringern. Durch das Ab-schätzen-Können der Entfernung – vor allem durch vertikale Elemente – erschiene dem Nutzer das ›Lange‹ nicht mehr lang, sondern kürzer oder doch als angemessen und zumutbar. (illera 2003, S. 29)

In den Gefängnisbauten, die zu Verwahrungszwecken errichtet wurden – das sind die meisten – wird die nachträgliche Einführung des offenen beziehungsweise des Wohngruppenvollzuges zum räumlichen Problem. Gänge, die nicht direkt beleuchtet und belüftet werden, werden dank dem Wohngruppenvollzug nicht mehr nur als Verbindungswege, sondern auch als Aufenthalts- und Wohnfläche genutzt.

Die Gänge der pennsylvanischen Gefängnisse sind für den Wohngruppenvollzug absolut ungeeignet. Sie wurden nur zum Ab- und Zuführen der Häftlinge geplant. In einer Zeit ohne elektrisches Licht war die geringe Breite unter anderem für die maximale Beleuchtung des Zellentraktes durch die Decken- beziehungsweise das große Seitenfenster wichtig. Um geeignetere Bedingungen für den Wohngruppen-vollzug zu schaffen, geht man in den letzten Jahrzehnten dazu über, die einzelnen Stockwerke baulich zu trennen.

 

243

133 Offener Zellentrakt des Pennsylvanischen Typs 134 Horizontale Teilung 135 Vertikale Teilung

 

Als Gründe für die horizontale Trennung werden angegeben:

• Adaptierung an das Regime des offenen Vollzuges, geringe Gangbreite • Abteilungen als gesamte Zellenflügel zu groß • Fehlen von Gemeinschafts- und Aufenthaltsräumen Erreicht wird:

• Teilung der Abteilungen

• Schaffung eines breiten, unzureichend mit Tageslicht beleuchteten

und nur indirekt belüfteten Raumes

Durch die horizontale bauliche Trennung der einzelnen Stockwerke des pennsylvani-schen Baues geht seine einzigartige, fast sakrale ausdrucksstarke Typologie verloren, [abb·133] das Konzept der Belichtung und Belüftung durch die Dachfenster der offenen Geschosse wird zerstört. Der einst von Licht durchflutete und gut belüftete Raum wird in düstere breite Gänge aufgeteilt. [abb·134·136]

Adaptierung des pennsylvanischen Systems nach A.S.

Die Adaptierung der alten Gefängnisbauten, die zum Zwecke des Verwahrungs-vollzuges geplant und errichtet wurden, ist die einzige Möglichkeit, um die Bedingun-gen für einen modernen Strafvollzug zu schaffen. Ein moderner Strafvollzug zeichnet sich durch größtmögliche Bewegungsfreiheit innerhalb der einzelnen Gebäude wie auch des gesamten Gefängniskomplexes aus.

 

244 handbuch strafvollzugsarchitektur

136 Grundriss: Horizontale Teilung – Geschlossene Geschoßdecke

 

 

137 Grundriss: Vertikale Teilung

 

Als erstrebenswert wird der Behandlungsvollzug gesehen, der in einem offenen wie arch auch einem geschlossenen Regime stattfinden kann. Als resozialisierungsfördernditek werden selbstbedienende Aktivitäten der Insassen (Waschen der eigenen Wäsche,tur

Kochen, Bügeln etc.) sowie ein reiches Freizeitangebot gewertet. All dies kann mit einfachen Mitteln in einem pennsylvanischen Zellentrakt durch die vertikale Teilung des Zellenflügels entlang der Mittelachse erreicht werden. [abb·135·137] Die Geschosse sollten wie folgt aufgeteilt werden:

Erdgeschoss:

• barrierefreie Hafträume

• Gemeinschafträume für Freizeitaktivitäten • Abteilungsküche

• Raum zum Wäschewaschen, Trocknen und Bügeln • freier Zutritt zu den Freiflächen Obergeschosse:

• Hafträume

Das heutzutage geltende ›Recht auf eine Stunde Bewegung im Freien‹ zu strikten Zeiten bringt folgende Überlegungen mit sich: »Ich muss jetzt hinaus, egal was ich gerade mache, weil später darf ich nicht.« »Bis jetzt hat die Sonne geschienen, und ausgerechtet wenn wir Freigang haben, fängt es zu regnen an.«

 

245

138 ›Spazierkreise‹ im Hof

 

139 Spazierhof 140 Spazierhof

 

Auch das Zu- und Abführen der Insassen durch die Justizwache ist so nicht mehr notwendig. Bei Neubauten besteht die Möglichkeit für Abteilungen des Wohn-gruppenvollzugs, der Gangfläche eine für diese Zwecke geeignetere Form zu geben.

4. Höfe

Die wohl unterschiedlichsten Bedingungen der verschiedenen Anstalten finden wir bei den Spazierhöfen und Freiflächen der Gefangenen. Diese sind durch die räumli-chen Dispositionen der Standorte gegeben. Wobei viele der Altbauten in ihrem Raumkonzept durchaus großzügige Spazierhofanlagen hatten. Am beengendsten waren und sind die Höfe der Gerichtsgefängnisse. Durch zahlreiche Umbauten und Aufstockungen der Anstalten sind in der Regel die Außenanlagen der Anstalten verkleinert worden. Für die Sicherung der Außenanlagen ist es von Vorteil, wenn sie nicht direkt an der Umfriedung der Anstalt liegen.

Bei Untersuchungsgefängnissen, bei denen versucht wird etwaige Komplizen, bei denen Verdunkelungsgefahr besteht, getrennt voneinander unterzubringen, ist es von Vorteil, diese Bemühungen durch zentral gelegene Höfe nicht zunichte zu machen. Denn die Kommunikation von Zellentrakt zu Hof ist bei noch so starker Überwachung nicht zu unterbinden. Viele Untersuchungsgefängnisse haben auf-grund der geringen Raummöglichkeiten einerseits und der Notwendigkeit der Ein-haltung der Freistunde andererseits ihre Höfe unterteilt. [abb·140] Die unterteilten

 

246 handbuch strafvollzugsarchitektur Höfe werden immer zentral von einem Standpunkt überwacht. Die einzelnen Hof-segmente bieten keine andere Möglichkeit als ein monotones Hin- und Hergehen. Vor einigen Jahren wurden die in der Mitte befindlichen Geländer entfernt. Bis dahin mussten die Insassen in der Pfeilrichtung um diese Geländer gehen. Zu diesem Zweck wurden auch in großflächigen Anlagen Kreise auf den Boden [abb·138] gemalt, in denen sich die Gefangenen in der jeweils vorgeschrieben Richtung bewegen mussten. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde dieser Brauch in den Anstalten West-europas schrittweise abgeschafft, in Osteuropa erst nach 1990. Je größer die Außen-anlagen, desto vielfältiger auch ihre Nutzungsmöglichkeiten. [abb·139]

Fünf Bauelemente

1. Haftraumtüren

Türen und Pforten können eine starke Symbolik von Sakralität erhalten, da sie die Nahtstelle von drinnen nach draußen und den Übergang von öffentlich zu privat darstellen. (illera 2003, S. 243)

Eine Strafvollzugsanstalt verfügt über viele verschiedene Türenarten. [abb·141·142] Je nach ihrer Funktion sind sie zu differenzieren. Die für den Strafvollzugsbau typische Tür ist die Haftraumtür. Anhand der Haftraumtür lässt sich unter anderem auch die Verknüpfung der einzelnen Designanforderungen und der verschiedenen betroffe-nen Bereiche darstellen.

 

Funktionen der Haftraumtür bei offenem Vollzug: arch • Trennung / Verbindung von Haftraum und Gang.itek Die Haftraumtüren des offenen Vollzuges beziehungsweise des Wohngruppenvoll-tur

zuges sind meist schlicht und von außen aufzuschließen, so dass ohne das Wissen des Insassen kein Mithäftling den Haftraum betreten kann. Das Personal verfügt über einen Generalschlüssel.

Funktionen der Haftraumtür bei geschlossenem Vollzug:

• Trennung / Verbindung von Haftraum und Gang • Informationsträger für den Justizwachebeamten (Zeichen) • Einsicht vor dem Öffnen – Sichtöffnung • Reichen von Speisen etc. ohne Öffnen – Klappe

Haftraumtüre: Brett; Haftraumtüre schließen: das Brett zumachen (laubenthal 2001, S. 202)

Bei der Überholung des Verpflegungssystems, der Generalsanierung von Gefängnis-küchen und dementsprechenden Anschaffungen kommt es nicht selten zu Proble-men der aufeinander nicht abgestimmten Größen beziehungsweise Designs der einzelnen Elemente. Ein Beispiel dafür bietet die Klappe, die vor allem zum Reichen der Speisen in den Haftraum dient. Vor hundert Jahren, in der Zeit des Verwahrungs-

 

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141 Haftraumtür 1890 142 Haftraumtür 1990

 

vollzuges, in der die meisten europäischen Haftanstalten errichtet wurden, wurde den Insassen das Essen in die Hafträume gebracht. Das heißt es wurden große Töpfe auf Rollwägen geladen und auf die Abteilungen transportiert. Der Wagen blieb vor jedem Haftraum stehen, die Klappe wurde geöffnet, der Insasse reichte dem Essensausteiler seine Schüssel und bekam diese gefüllt zurück. Die Klappe wurde geschlossen.

Die Hygienevorschriften haben sich seitdem geändert und so wird heute das Essen der Insassen meist schon in der Anstaltsküche auf Teller etc. verteilt. Diese werden auf einzelnen Tabletts platziert und warm gehalten, so dass jeder Insasse ein warmes Essen bekommt. Das Essen wird durch die Klappe in den Haftraum gereicht. Die Tabletts sind größer, als es die Schüsseln waren. So ist es in einer Anstalt passiert, dass bei der ersten Essensvergabe mit dem teuer angekauften Geschirr, das auch spezieller Spülmaschinen bedarf, festgestellt wurde, dass die Klappen zu klein zum Durchreichen der Tabletts sind.

Eine weitere Funktion der Haftraumtür ist teilweise auch die eines Informations-trägers, Symbole geben Auskunft über den dahinter befindlichen Insassen, ob sich im Haftraum Scheren etc. befinden, ob der Insasse als besonders gefährlich ein-gestuft wurde, welche Kost er zu sich nimmt (Diät, koscher, vegetarisch) etc. Diese Zeichen sind meist verschlüsselt und ihr Code wird alle paar Tage von den Wache-beamten gewechselt, um von den Insassen nicht geknackt zu werden. Die Zeichen

 

248 handbuch strafvollzugsarchitektur wurden früher mit Kreide auf die Türen geschrieben, heute sind es meist verschie-denfarbige Magneten, die auf einem fix an der Tür angebrachten Metallstreifen befestigt werden. In seinem Buch Strafvollzugsbau einst und heute schreibt Graul:

In manchen Bauvorschriften findet sich auch die Anweisung, in der Tür eine Durchreicheklappe anzubringen, die es ermöglicht, tagsüber Nahrungsmittel oder nachts Arzneimittel in die Zelle zu verabreichen, ohne dass dazu der Türflügel geöff-net wird. Auch diese Forderung stammt aus vergangenen Zeiten und ist offensicht-lich mit den Vollzugsgedanken der Gegenwart nur schwer zu vereinbaren. […] Um die Beamten gegen gewaltsame und überraschende Angriffe insbesondere während der Ruhezeit zu schützen, gibt es andere Vorkehrungen, zum Beispiel Sperrvorrichtungen oder äußere Sicherungsketten, die bewirken, dass die Zellentür nur einen schmalen Spalt weit geöffnet wird. (graul 1965, S. 259) Graul spricht hier den mangelnden Kontakt der Insassen bei geschlossenem Voll-zugsregime an. Die Entwicklung der letzten Jahre ermöglicht – auch beim geschlos-senen Vollzug – einen weit über das Maß der ›einen Spalt weit geöffneten Haftraum-türe‹ hinausgehenden Kontakt. Der Behandlungsvollzug bietet Beschäftigungs-programme, Therapiesitzungen und Freizeitangebote, so dass die Haftraumtüre mehrmals täglich zum Zweck der Zu- und Abführung des Insassen geöffnet wird. Weiters strebt man an, die Hafträume, bei denen es die Gefährlichkeit der Insassen zulässt, tagsüber geöffnet zu halten. Doch ist das Öffnen der Klappe für den Justiz-

 

wachebeamten eine schnelle und sichere Möglichkeit der Reichung von Nahrungs- arch mitteln, Medikamenten etc. Es gibt Insassen, die als so gefährlich eingestuft sind,itek dass ihre Haftraumtüren nur von drei Beamten gleichzeitig geöffnet werden dürfen.tur

Die Klappe in der Haftraumtür, die dem Wachebeamten die Arbeit erleichtert, kommt so auch dem Insassen zugute, der schneller von einem Beamten bedient werden kann. Die Sichtöffnung in der Haftraumtür ist zur Kontrolle der Hafträume generell sowie zum Einblick vor dem Öffnen gedacht. [abb·144]

Beobachtungsvorrichtung in Haftraumtür: Auge; Guckloch; Spion (laubenthal 2001, S. 195)

Bei den meisten Sicherheitsvorrichtungen ist es so, dass sie teilweise oder zeitweise nicht genützt werden müssen; wenn sie jedoch fehlen, stellen sie immer ein Sicher-heitsrisiko dar, das immer einen größeren Arbeitsaufwand für die Justizwache-beamten bedeutet.

Auch bei der Konstruktion der Tür haben von jeher die Befürchtungen mitge-spielt, die Gefangenen könnten sich eigenmächtig durch diese Öffnung die Freiheit verschaffen. Dass ein Mensch, der ununterbrochen und ausschließlich in den vier Wänden seiner Zelle ›sitzen‹ muss, seine Gedanken und Anstrengungen in der Hauptsache darauf richtet, wie er sich aus der Enge befreien kann, ist verständlich. Aber durch den Erziehungsstrafvollzug ist ja insofern ebenfalls ein Wandel gegen-

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