Versuch einer Kritik aller Offenbarung

Johann Gottlieb Fichte · Kapitel 8 von 24

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Versuch einer Kritik aller Offenbarung

Kapitel III

a.

 

wenn b. wenn zwar die

Vorstellung Bestimmung, wenn zwar die Vorstellung, aber nicht die

sowohl, als aber nicht die Bestimmung durch Selbstthätigkeit

Bestimmung, Vorstellung hervorgebracht wird. — Nun aber soll schon

durch absolute durch vermöge des Begriffs des Wollens die

Selbstthätigkeit Selbstthätigkeit Bestimmung allemahl durch Selbstthätigkeit

hervorgebracht hervorgebracht hervorgebracht werden; folglich ist dieser Fall

ist. — Dieses wird. — Bei nur unter der Bedingung denkbar, daß zwar die

ist nur in einem der eigentliche Bestimmung als Handlung durch

Wesen Bestimmung Spontaneität geschehe, der bestimmende Trieb

möglich, das durch den aber eine Affection sey. — Sittliche

blos thätig und sinnlichen Bestimmung des Willens in endlichen Wesen

nie leidend ist, Trieb in vermöge des Triebs der Selbstachtung, als eines

in Gott. endlichen sittlichen Interesse.

Wesen.

 

Reines Wollen ist demnach in endlichen Wesen nicht möglich, weil das

Wollen nicht Geschäft des reinen Geistes, sondern des empirisch-bestimmbaren

Wesens ist; aber wohl ein reines Begehrungsvermögen, als Vermögen, welches

nicht dem empirisch-bestimmbaren Wesen, sondern dem reinen Geiste beiwohnt,

und allein durch sein Daseyn unsre geistige Natur offenbart. — Anders hat sich

denn auch, so wie ich wenigstens es verstanden habe, die reine Vernunft durch

ihren bevollmächtigten Interpreten unter uns nicht erklärt, wie aus einer

Vergleichung dieser Darstellung mit der in der Critik der practischen Vernunft

sich ergeben dürfte[7].

 

III.

 

Die Affection des Glückseeligkeitstriebes durch das Sittengesetz zur

Erregung der Achtung ist, in Beziehung auf ihn, als Glückseeligkeitstrieb, blos

negativ: auch die Selbstachtung wirkt so wenig Glückseeligkeit, wenn

Glückseeligkeit, wie es geschehen muß, blos in das angenehme gesetzt wird, daß

sie vielmehr steigt, so wie jene fällt, und daß man sich nur um so mehr achten

kann, je mehr von seiner Glückseeligkeit man der Pflicht aufgeopfert hat. Dennoch ist zu erwarten, daß das Sittengesetz den Glückseeligkeitstrieb, selbst

als Glückseeligkeitstrieb, wenigstens mittelbar auch positiv afficiren werde, um

Einheit in den ganzen, rein- und empirisch-bestimmbaren Menschen zu bringen;

und da dieses Gesetz ein [8] Primat in uns verlangt, so ist es sogar zu fordern.

 

Nemlich der Glückseeligkeitstrieb wird vors erste durch das Sittengesetz

nach Regeln eingeschränkt; ich darf nicht alles wollen, wozu dieser Trieb mich

bestimmen könnte. Durch diese vors erste blos negative Gesetzmäßigkeit nun

kommt der Trieb, der vorher gesetzlos und blind vom Ohngefähr oder der

blinden Naturnothwendigkeit abhing, überhaupt unter ein Gesetz, und Wird auch

da, wo das Gesetz nicht redet, wenn dieses Gesetz nur für ihn alleingültig ist,

eben durch das Stillschweigen des Gesetzes, positiv gesetzmäßig, (gesetzlich

noch nicht). Darf ich nicht wollen, was das Sittengesetz verbietet, so darf ich

alles wollen, was es nicht verbietet — nicht aber, ich soll es wollen, denn das

Gesetz schweigt ganz; sondern das hängt ganz von meiner freien Willkühr

ab. — Dieses Dürfen ist einer der Begriffe, die ihren Ursprung an der Stirne

tragen. Er ist nemlich offenbar durch das Sittengesetz bedingt; — die

Naturphilosophie weiß nur von können, oder nicht können, aber von keinem

dürfen: — aber er ist durch dasselbe nur negativ bedingt, und überläßt die

positive Bestimmung lediglich der Neigung.

 

Was man, wegen des Stillschweigens des Gesetzes, darf, heißt, insofern es

auf das Gesetz bezogen wird, negativ nicht unrecht; und insofern es auf die

dadurch entstehende Gesetzmäßigkeit des Triebes bezogen wird, positiv ein

Recht [9] . Zu allem, was nicht unrecht ist, habe ich ein Recht.

 

Insofern das Gesetz durch sein Stillschweigen dem Triebe ein Recht giebt, ist

dieser blos gesetzmäßig; der Genuß wird durch dieses Stillschweigen blos

(moralisch) möglich. Dies leitet uns auf eine Modalität der Berechtigung des

Triebes, und es läßt sich erwarten, daß der Trieb durch das practische Gesetz

mittelbar auch gesetzlich — daß ein Genuß durch dasselbe auch wirklich werden

könne. — Dieser letztere Ausdruck kann nun nicht soviel heißen, als ob die

Sinnlichkeit durch einen ihr vom Sittengesetze gegebnen Stoff in der

Receptivität positiv angenehm afficirt werden solle, wovon die Unmöglichkeit

schon oben zur Genüge dargethan worden; — der Genuß soll nemlich nicht

physisch-, sondern moralisch-wirklich gemacht werden, welcher ungewöhnliche

Ausdruck sogleich seine völlige Klarheit erhalten wird. Eine solche moralische

Wirklichmachung des Genusses müßte sich noch immer auf jene negative

Bestimmung des Triebes durchs Gesetz gründen. Durch diese nun erhielt der

Trieb vors erste ein Recht. Nun aber können Fälle eintreten, wo das Gesetz seine Berechtigung zurücknimmt. So ist ohne Zweifel jeder berechtiget zu leben;

dennoch aber kann es Pflicht werden, sein Leben aufzuopfern. Dieses

Zurücknehmen der Berechtigung wäre ein förmlicher Widerspruch des Gesetzes

mit sich selbst. Nun kann das Gesetz sich nicht widersprechen, ohne seinen

gesetzlichen Character zu verlieren, aufzuhören, ein Gesetz zu seyn, und

gänzlich aufgegeben werden zu müssen. — Dieses würde uns nun vors erste

darauf führen, daß alle Objecte des sinnlichen Triebes, laut der Anforderung des

Sittengesetzes sich nicht selbst zu widersprechen, nur Erscheinungen, nicht

Dinge an sich, seyn könnten; daß mithin ein solcher Widerspruch in den

Objecten, insofern sie Erscheinungen sind, gegründet, mithin nur scheinbar sey.

Jener Satz ist also eben so gewiß ein Postulat der practischen Vernunft, als er ein

Theorem der theoretischen ist. Es gäbe demnach an sich gar keinen Tod, kein

Leiden, keine Aufopferung für die Pflicht, sondern der Schein dieser Dinge

gründete sich blos auf das, was die Dinge zu Erscheinungen macht.

 

Aber, da unser sinnlicher Trieb doch einmal auf Erscheinungen geht; da das

Gesetz ihn als solchen, mithin insofern er darauf geht, berechtigt, so kann es

auch diese Berechtigung nicht zurücknehmen; es muß mithin, vermöge seines

geforderten Primats, auch über die Welt der Erscheinungen gebieten. Nun kann

es das nicht unmittelbar, da es sich positiv nur an das Ding an sich, an unser

oberes, reingeistiges Begehrungsvermögen wendet; es muß also mittelbar,

mithin durch den sinnlichen Trieb geschehen, auf den es negativ allerdings

wirkt. Daraus nun entsteht eine von der negativen Bestimmung des Triebes

durch das Gesetz abgeleitete positive Gesetzlichkeit desselben. — Wer z. B. für

die Pflicht stirbt, dem nimmt das Sittengesetz ein vorher zugestandnes Recht;

das kann aber das Gesetz nicht thun, ohne sich UN widersprechen; folglich ist

ihm dieses Recht nur insofern er Erscheinung ist, (hier — in der Zeit)

genommen: sein durch das Gesetz berechtigter Lebenstrieb fordert es als

Erscheinung, mithin in der Zeit, zurück, und wird durch dieses rechtliche

Zurückfordern gesetzlich für die Welt der Erscheinungen. Wer im Gegentheile

auf Anforderung des Gesetzes an ihn sein Leben nicht aufgeopfert hat, ist des

Lebens unwürdig, und muß es, wenn das Sittengesetz auch für die Welt der

Erscheinungen gelten soll, der Causalität dieses Gesetzes gemäß, als

Erscheinung verlieren[10].

 

Aus dieser Gesetzlichkeit des Triebes entsteht der Begriff der

Glückswürdigkeit, als das zweite Moment der Modalität der

Berechtigung. — Würdig ist ein Begriff, der sich offenbar auf Sittlichkeit

bezieht, und der aus keiner Naturphilosophie zu schöpfen ist; ferner sagt würdig offenbar mehr, als ein Recht, — wir gestehen manchem ein Recht zu einem

Genusse zu, den wir doch desselben sehr unwürdig halten, niemanden aber

werden wir umgekehrt eines Glücks würdig achten, auf welches er ursprünglich

(nicht etwa hypothetisch) kein Recht hat; endlich entdeckt man auch im

Gebrauche den negativen Ursprung dieses Begriffs, denn in der Beurtheilung, ob

jemand eines Genusses würdig sey, sind wir genöthiget, den wirklichen Genuß

wegzudenken. — — Es ist eine der äußern Anzeigen der Wahrheit der critischen

Moralphilosophie, daß man keinen Schritt in ihr thun kann, ohne auf einen in der

allgemeinen Menschenempfindung tief eingeprägten Grundsatz zu stoßen, der

sich nur aus ihr, und aus ihr leicht und faßlich erklärt. So ist hier die Billigung

und das Verlangen der Wiedervergeltung (jus talionis) allgemeine

Menschenempfindung. Wir gönnen es jedem, daß es ihm eben so gehe, wie ers

andern gemacht hat, und daß ihm gerade so geschehe, wie er gehandelt hat. Wir

betrachten demnach, selbst in der gemeinsten Beurtheilung, die Erscheinungen

seines sinnlichen Triebes, als gesetzlich für die Welt der Erscheinungen; wir

nehmen an, seine Handlungsarten sollen, in Rücksicht auf ihn, als allgemeines

Gesetz gelten.

 

Diese Gesetzlichkeit des Triebes fordert nun die völlige Congruenz der

Schicksale eines vernünftigen Wesens mit seinem sittlichen Verhalten, als erstes

Postulat der an sinnliche Wesen sich wendenden practischen Vernunft: in

welchem verlangt wird, daß stets diejenige Erscheinung erfolge, welche, wenn

der Trieb legitim durch das Sittengesetz bestimmt, und für die Welt der

Erscheinungen gesetzgebend gewesen wäre, hätte erfolgen müssen. — Und hier

sind wir denn zugleich unvermerkt über eine, von keinem Gegner der critischen

Philosophie, so viel ich weiß, bemerkte, aber darum nicht minder sie drückende

Schwierigkeit hinweggekommen: wie es nemlich möglich sey, das Sittengesetz,

welches an sich nur auf die Willensform moralischer Wesen, als solches

anwendbar ist, auf Erscheinungen in der Sinnenwelt zu beziehen; welches doch,

zum Behuf einer postulirten Congruenz der Schicksale moralischer Wesen mit

ihrem Verhalten, und der übrigen daraus zu deducirenden Vernunftpostulate,

nothwendig geschehen mußte. Diese Anwendbarkeit nemlich erhellet blos aus

der, von der negativen Bestimmung des Glückseeligkeitstriebes abgeleiteten,

Gesetzlichkeit desselben für die Welt der Erscheinungen.

 

Werden endlich im dritten Momente der Modalität Recht, und Würdigkeit in

Verbindung gedacht, in welcher Verbindung das Recht seinen positiven

Character, als Gesetzmäßigkeit der sinnlichen Neigung[11], und die Würdigkeit

ihren negativen, als durch Aufhebung eines Rechts durch ein Gebot entstanden, verliert; so entsteht ein Begriff, der positiv für uns überschwenglich ist, weil alle