Versuch einer Kritik aller Offenbarung

Johann Gottlieb Fichte · Kapitel 21 von 24

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Versuch einer Kritik aller Offenbarung

§. 15. Allgemeine Übersicht dieser Kritik.

könne. Hierbei aber muß sie es bewenden lassen, und hierbei kann und muß es

vernünftiger Weise jeder, der kein Bedürfniß derselben zum Gebrauche weder an

sich, noch an ändern fühlt, bewenden lassen; ist aber durch die Kritik genöthigt,

denen, die an sie glauben, die Vernunftmäßigkeit ihres Glaubens zuzugestehen,

und sie in völlig ruhigem und ungestörtem Besitze und Gebrauche desselben zu

lassen.

 

In Absicht der Relation bezieht sich der reine Vernunftglaube auf etwas

Materielles, der Offenbarungsglaube aber blos auf eine bestimmte Form dieses a

priori gegebnen, und schon als angenommen vorausgesetzten Materiellen.

Dieser Unterschied, der aus allem bisher gesagten zur Genüge klar ist, veranlaßt

uns blos hier noch die Anmerkung zu machen, daß derjenige, der diese

bestimmte Form einer Offenbarung nicht annimmt, darum das Materielle, Gott

und Unsterblichkeit, nicht nur nicht nothwendig läugne, sondern daß er auch

dem Glauben an dieselben in sich nicht nothwendig Abbruch thue, wenn er sie

sich außer dieser Form eben so gut denken, und sie zur Willensbestimmung

brauchen kann.

 

In Absicht der Modalität endlich drückt sich der reine Vernunftglaube, nach

Voraussetzung der Möglichkeit des Endzwecks des Moralgesetzes, apodiktisch

ans; es ist nemlich, einmal angenommen, daß das absolute Recht möglich sey,

für uns schlechterdings nothwendig zu denken, daß ein Gott sey, und daß

moralische Wesen ewig dauern. Der Glaube an Offenbarung aber kann sich nur

kategorisch ausdrücken: eine gewisse Erscheinung ist Offenbarung; nicht: sie

muß nothwendig Offenbarung seyn, weil, so sicher es auch ist, daß uns kein

Irrthum in diesem Urtheile gezeigt werden kann, das Gegentheil an sich doch

immer möglich bleibt.

 

§. 15.

 

Allgemeine Übersicht dieser Kritik.

 

Ehe irgend eine Untersuchung über den Offenbarungsbegriff möglich war,

mußte dieser Begriff wenigstens vorläufig bestimmt werden; und da es uns hier

nicht so gut ward, wie bei gegebnen Begriffen in der reinen Philosophie, denen

wir bis zu ihrer ersten Entstehung nachspüren, und sie gleichsam werden sehen, da hingegen dieser sich blos als ein empirischer ankündiget, und wenigstens,

wenn auch bei näherer Untersuchung seine Möglichkeit a priori sich ergiebt,

nicht das Ansehen hat, ein Datum a priori für sich anführen zu können: so hatten

wir vor der Hand darüber nur den Sprachgebrauch abzuhören. Dies geschah §. 5.

Da aber dieser Begriff, wie schon vorläufig zu vermuthen, §. 5. aber

vollkommen erweisbar war, nur in Beziehung auf Religion vernunftmäßig ist, so

mußte eine Deduktion der Religion überhaupt zum Behuf der Ableitung des zu

untersuchenden Begriffs aus seinem höhern vorausgeschickt werden (§. 2. 3. 4.).

 

Nach dieser vorläufigen Bestimmung des Begriffs war zu untersuchen, ob er

überhaupt einer philosophischen Kritik zu unterwerfen, und vor welchem

Richterstuhle seine Sache anhängig zu machen sey. Das erste hing davon ab, ob

er a priori möglich sey, und das zweite mußte sich durch eine wirkliche

Deduktion a priori aus den Principien, von welchen er sich ableiten ließ,

ergeben; indem offenbar jeder Begriff unter das Gebiet desjenigen Princips

gehört, von welchem er abgeleitet ist. Diese Deduktion wurde §. 5. 6. 7. wirklich

gegeben, und aus ihr erhellte, daß dieser Begriff vor den Richterstuhl der

praktischen Vernunft gehöre. Der zweite Punkt, der einer strengen Prüfung

unterworfen werden muß, ist mithin diese Deduktion a priori, weil mit ihrer

Möglichkeit die Möglichkeit jeder Kritik dieses Begriffs überhaupt, und die

Richtigkeit der gegebnen, zugleich aber auch die Vernunftmäßigkeit des

kritisirten Begriffs selbst steht oder fällt.

 

Da sich bei dieser Deduktion fand, daß der in Untersuchung befindliche

Begriff kein Datum a priori aufzuweisen habe, sondern dasselbe a posteriori

erwarte, so mußte die Möglichkeit dieses verlangten Datum in der Erfahrung,

aber auch nur seine Möglichkeit, gezeigt werden. Dies geschah §. 8. Es kommt

also bei Prüfung dieses §. blos darauf an, ob ein empirisches Bedürfniß einer

Offenbarung, welches das verlangte Datum ist, nicht etwa wirklich aufgezeigt,

sondern nur richtig angezeigt worden, und ob aus den empirischen

Bestimmungen der Menschheit die Möglichkeit abgeleitet worden, daß ein

solches Bedürfniß eintreten könne.

 

Mehr um den Satz, daß die Untersuchung der Möglichkeit einer Offenbarung

schlechterdings nicht vor das Forum der theoretischen Vernunft gehöre, welcher

schon, aus der Deduktion ihres Begriffs erhellet, noch einleuchtender zu machen,

als um einer systematischen Nothwendigkeit willen, wurde §. 9. noch die

physische Möglichkeit einer Offenbarung, über welche an sich gar keine Frage

entstehen konnte, gezeigt.

Nach Beendigung dieser Untersuchungen muß es völlig klar seyn, daß der

Begriff der Offenbarung überhaupt nicht nur an sich denkbar sey, sondern daß

auch, im Falle des eintretenden empirischen Bedürfnisses sich etwas ihm

korrespondirendes außer ihm erwarten lasse. Da aber dieses korrespondirende

eine Erscheinung in der Sinnenwelt seyn soll, welche gegeben werden muß

(nicht gemacht werden kann), so kann nun der menschliche Geist hierbei nichts

weiter thun, als diesen Begriff auf eine dergleichen Erscheinung anwenden, und

die Kritik weiter nichts, als ihn dabei leiten, d. i. die Bedingungen festsetzen,

unter denen eine solche Anwendung möglich ist. Diese Bedingungen sind

§. 10. 11. 12. entwickelt worden. Da dieselben nichts weiter, als die durch eine

Analysis sich ergebenden Bestimmungen des Offenbarungsbegriffs selbst sind,

so kommt es bei ihrer Prüfung nur darauf an, ob sie aus diesem Begriffe wirklich

herfließen, und ob sie alle angegeben sind. Die Prüfung des letztern Punktes

sucht §. 13. zu erleichtern.

 

Da aber aus der Art dieses Begriffs sich offenbar ergeben hat, daß seine

wirkliche Anwendung auf eine gegebne Erfahrung immer nur willkührlich ist,

und sich auf keine Zunöthigung der Vernunft gründet, so hat §. 14 noch gezeigt

werden müssen, worauf diese Anwendung überhaupt sich gründe, und inwiefern

sie vernunftmäßig sey. Auch diese Deduktion der Vernunftmäßigkeit dieses

Verfahrens mit dem Offenbarungsbegriffe bedarf einer besondern Prüfung.

 

Aus dieser kurzen Übersicht erhellet, daß die Kritik der Offenbarung aus

Principien a priori geführt werde — denn bei Untersuchung des empirischen

Datum für den Offenbarungsbegriff ist sie blos gehalten die Möglichkeit

desselben zu zeigen; daß sie mithin, wenn in keinem der angezeigten Punkte ihr

ein Fehler nachzuweisen ist, auf allgemeine Gültigkeit rechtmäßigen Anspruch

mache. Sollten aber in gegenwärtiger Bearbeitung dieser Kritik dergleichen

Fehler gemacht worden seyn, wie wol zu erwarten steht; so müßte es, wenn nur

der Weg einer möglichen Kritik richtig angegeben ist, welches sich bald zeigen

muß, besonders durch gemeinschaftliche Bemühungen, leicht seyn, ihnen

abzuhelfen, und eine allgemeingeltende Kritik aller Offenbarung aufzustellen.

 

Durch diese Kritik wird nun die Möglichkeit einer Offenbarung an sich, und

die Möglichkeit eines Glaubens an eine bestimmte gegebne insbesondre, wenn

dieselbe nur vorher vor dem Richterstuhle ihrer besondern Kritik bewährt

gefunden, völlig gesichert, alle Einwendungen dagegen auf immer zur Ruhe

verwiesen, und aller Streit darüber auf ewige Zeiten beigelegt[31]. Durch sie wird

alle Kritik jeder besondern gegebnen Offenbarung begründet, indem sie die

allgemeinen Grundsätze jeder dergleichen Kritik an den Kriterien aller Offenbarung aufstellt. Es wird, nach vorher ausgemachter historischer Frage,