Versuch einer Kritik aller Offenbarung
§. 3. Deduction der Religion überhaupt.
Schranken aus ihm hinweggedacht werden, negativ aber ein Zustand ist, in dem
das Sittengesetz keine sinnliche Neigung einzuschränken hat, weil keine da
ist — unendliche Glückseligkeit mit unendlichem Rechte, und
Würdigkeit[12] — Seeligkeit — eine unbestimmbare Idee, die aber dennoch
durch das Sittengesetz uns als das letzte Ziel aufgestellt wird, und an die wir uns,
da die Neigungen in uns immer übereinstimmender mit dem Sittengesetze
werden, folglich unsre Rechte sich immer mehr ausbreiten sollen, stets annähern;
aber sie, ohne Vernichtung der Schranken der Endlichkeit, nie erreichen können.
Und so wäre denn der Begriff des ganzen höchsten Guts, oder der Seeligkeit, aus
der Gesetzgebung der practischen Vernunft, deducirbar: der erste Theil
desselben, die Heiligkeit, rein; aus der positiven Bestimmung des obern
Begehrungsvermögens durch dieses Gesetz, welches in der Critik der
practischen Vernunft so einleuchtend geschehen ist, daß hier keine Wiederholung
nöthig war: der zweite Theil, die Seeligkeit (im engern Sinne) nicht rein; aus der
negativen Bestimmung des niedern Begehrungsvermögens durch dieses Gesetz.
Daß wir aber, um den zweiten Theil zu deduciren, von empirischen Prämissen
ausgehen mußten, darf uns nicht irren; da theils zwar das zu bestimmende
empirisch, das bestimmende aber rein geistig war; theils in der aus diesen
Bestimmungen deducirten Vernunftidee der Seeligkeit alles empirische
weggedacht, und diese Idee rein geistig aufgefaßt werden sollte, welches für
sinnliche Wesen freilich nicht möglich ist.
§. 3.
Deduction der Religion überhaupt.
Oben wurde, aus der Anforderung des Sittengesetzes, sich durch Aufhebung
seiner Berechtigungen des sinnlichen Triebes nicht zu widersprechen, eine
mittelbare Gesetzlichkeit dieses Triebes selbst, und aus ihr eine anzunehmende
vollkommne Congruenz der Schicksale vernünftiger Wesen mit ihren
moralischen Gesinnungen deducirt. Nun aber hat der Trieb, ob er gleich
hierdurch gesetzliche Rechte, als moralisches Vermögen, bekommt, so wenig
eine gesetzgebende Macht, als physisches Vermögen; daß er vielmehr selbst von
empirischen Naturgesetzen abhängig ist, und seine Befriedigung lediglich von
ihnen leidend erwarten muß. Jener Widerspruch des Sittengesetzes mit sich
selbst in Anwendung auf empirisch-bestimmbare Wesen wäre demnach blos weiter hinausgerückt, nicht gründlich gehoben, denn wenn auch das Gesetz dem
Triebe ein Recht giebt, seine Befriedigung zu fordern, so ist ihm, der nicht blos
ein Recht sucht, sondern die Behauptung in seinem Rechte, das er selbst nicht
behaupten kann, damit noch kein Genüge geschehen; er bleibt nach wie vor,
ohngeachtet der Erlaubniß des Sittengesetzes sich zu befriedigen, unbefriedigt.
Das Sittengesetz selbst also muß, wenn es sich nicht widersprechen, und
aufhören soll, ein Gesetz zu seyn, diese von ihm selbst ertheilten Rechte
behaupten; es muß mithin auch über die Natur nicht nur gebieten, sondern
herrschen. Das kann es nun nicht in Wesen, die selbst von der Natur leidend
afficirt werden, sondern nur in einem solchen, welches die Natur durchaus
selbstthätig bestimmet; in welchem moralische Nothwendigkeit, und absolute
physische Freiheit sich vereinigen. So ein Wesen nennen wir Gott. Eines Gottes
Existenz ist mithin eben so gewiß anzunehmen, als ein Sittengesetz. — Es ist ein
Gott.
In Gott herrscht nur das Sittengesetz, und dieses ohne alle Einschränkung.
Gott ist heilig und seelig, und wenn das letztere in Beziehung auf die Sinnenwelt
gedacht wird, allmächtig.
Gott muß, vermöge der Anforderung des Moralgesetzes an ihn, jene völlige
Congruenz zwischen der Sittlichkeit und dem Glücke endlicher vernünftiger
Wesen hervorbringen, da nur durch und in Ihm die Vernunft über die sinnliche
Natur herrscht: er muß ganz gerecht seyn.
Im Begriffe alles existirenden überhaupt wird nichts gedacht, als die Reihe
von Ursachen und Wirkungen nach Naturgesetzen in der Sinnenwelt, und die
freien Entschließungen moralischer Wesen in der übersinnlichen. Gott muß die
erstere ganz übersehen, denn er muß die Gesetze der Natur vermöge seiner
Causalitat durch Freiheit bestimmt, und, der nach denselben fortlaufenden Reihe
der Ursachen und Wirkungen den ersten Stoß gegeben haben: er muß die letztern
alle kennen, denn alle bestimmen den Grad der Moralität eines Wesens; und
dieser Grad ist der Maaßstab, nach welchem die Austheilung des Glücks an
vernünftige Wesen, laut des Moralgesetzes, dessen Executor er ist, geschehen
muß. Da nun außer diesen beiden Stücken für uns nichts denkbar ist, so müssen
wir Gott allwissend denken.
So lange endliche Wesen endlich bleiben, werden sie — denn das ist der
Begriff der Endlichkeit in der Moral — noch unter andern Gesetzen stehen, als
denen der Vernunft; sie werden folglich die völlige Congruenz des Glücks mit
der Sittlichkeit durch sich selbst nie hervorbringen können. Nun aber fordert das Moralgesetz dies ganz unbedingt. Daher kann dieses Gesetz nie aufhören gültig
zu seyn, da es nie erreicht seyn wird; seine Forderung kann nie ein Ende
nehmen, da sie nie erfüllt seyn wird. Es gilt für die Ewigkeit. — Es thut diese
Forderung an jenes heilige Wesen, in Ewigkeit das höchste Gut in allen
vernünftigen Naturen zu befördern; in Ewigkeit das Gleichgewicht zwischen
Sittlichkeit und Glück herzustellen: jenes Wesen muß also selbst ewig seyn, um
einem ewigen Moralgesetze, das seine Natur bestimmt, zu entsprechen; und es
muß, diesem Gesetze gemäß, allen vernünftigen Wesen, an die dieses Gesetz
gerichtet ist, und von welchen es Ewigkeit fordert, die Ewigkeit geben. Es muß
also ein ewiger Gott seyn, und jedes moralische Wesen muß ewig
fortdauern[TN3], wenn der Endzweck des Moralgesetzes nicht unmöglich seyn
soll.
Diese Sätze nennen wir, als mit der Anforderung der Vernunft uns endlichen
Wesen ein practisches Gesetz zu geben, unmittelbar verbunden, und von ihr
unzertrennlich, Postulate der Vernunft. Nemlich diese Sätze werden nicht etwa
durch das Gesetz geboten, welches ein practisches Gesetz für Theoreme nicht
kann, sondern sie müssen nothwendig angenommen werden, wenn die Vernunft
gesetzgebend seyn soll. Ein solches Annehmen nun, zu dem die Möglichkeit der
Anerkennung eines Gesetzes überhaupt uns nöthiget, nennen wir ein
Glauben. — Da Da jedoch diese Sätze sich blos auf die Anwendung des
Sittengesetzes auf endliche Wesen, wie sich oben aus der Deduction derselben
hinlänglich ergeben hat, nicht aber auf die Möglichkeit des Gesetzes an sich,
welche Untersuchung für uns transscendent ist, sich gründen, so sind sie in
dieser Form nur subjectiv, d. i. nur für endliche Naturen, — für diese aber, da sie
auf den bloßen Begriff der moralischen Endlichkeit, abgesehen von allen
besonderen Modificationen derselben sich gründen, allgemeingültig. Wie der
unendliche Verstand sein Daseyn und seine Eigenschaften anschauen möge,
können wir, ohne selbst der unendliche Verstand zu seyn, nicht wissen.
Die Bestimmungen im Begriffe Gottes, den die durch das Moralgebot
praktisch bestimmte Vernunft aufstellte, lassen sich in zwei Hauptklassen
theilen: die erste enthält diejenigen, welche sein Begriff selbst unmittelbar giebt,
daß er nemlich gänzlich und allein durch das Sittengesetz[13] bestimmt sey; die
zweite diejenigen, welche ihm in Beziehung auf die Möglichkeit endlicher
moralischer Wesen zukommen, um welcher Möglichkeit willen wir eben seine
Existenz annehmen mußten. Die erstern stellen Gott dar als die vollkommenste
Heiligkeit, in welcher das Sittengesetz sich ganz beobachtet darstellt, als das
Ideal aller moralischen Vollkommenheit; und zugleich als den Alleinseligen, weil er der Alleinheilige ist; mithin als Darstellung des erreichten Endzwecks
der practischen Vernunft, als das höchste Gut selbst, dessen Möglichkeit sie
postulirte: die zweiten als den obersten Weltregenten nach moralischen
Gesetzen, als Richter, aller vernünftigen Geister. Die erstem betrachten ihn an
und für sich selbst, nach seinem Seyn, und er erscheint durch sie als
vollkommenster Beobachter des Moralgesetzes: die zweiten nach den
Wirkungen dieses Seyns auf andere moralische Wesen, und er ist vermöge
derselben höchster, niemanden untergeordneter Executor der Verheißungen des
Moralgesetzes, mithin auch Gesetzgeber; welche Folgerung aber noch nicht
unmittelbar klar ist, sondern unten weitläufiger erörtert werden soll. So lange wir
nun bei diesen Wahrheiten, als solchen, stehen bleiben, haben wir zwar eine
Theologie, die wir haben mußten, um unsre theoretischen Überzeugungen, und
unsre practische Willensbestimmung nicht in Widerspruch zu setzen; aber noch
keine Religion, die selbst wieder als Ursache auf diese Willensbestimmung einen
Einfluß hätte. Wie entsteht nun aus Theologie Religion?
Theologie ist bloße Wissenschaft, todte Kenntniß ohne practischen Einfluß;
Religion aber soll der Wortbedeutung nach (religio) etwas seyn, das uns
verbindet, und zwar stärker verbindet, als wir es ohne dasselbe waren. In
wiefern diese Wortbedeutung hier der Strenge nach anwendbar sey, muß sich
sogleich ergeben.
Nun scheint es vors erste; daß Theologie auf solche Principien gegründet nie
bloße Wissenschaft ohne practischen Einfluß seyn könne, sondern daß sie, durch
vorhergegangene Bestimmung des Begehrungsvermögens bewirkt, hinwiederum
auf dasselbe zurückwirken müsse. Bei jeder Bestimmung des untern
Begehrungsvermögens müssen wir wenigstens die Möglichkeit des Objects
unsrer Begierde annehmen, und durch dieses Annehmen wird die Begierde, die
vorher blind und unvernünftig war, erst gerechtfertiget, und theoretisch
vernünftig; hier also findet diese Zurückwirkung unmittelbar statt. Die
Bestimmung des obern Begehrungsvermögens aber, das Gute zu wollen, ist an
sich vernünftig, denn sie geschieht unmittelbar durch ein Gesetz der Vernunft
und bedarf keiner Rechtfertigung durch Anerkennung der Möglichkeit ihres
Objects: diese Möglichkeit aber nicht anerkennen, das wäre gegen die Vernunft,
und mithin ist das Verhältniß hier umgekehrt. Beim untern Begehrungsvermögen
geschieht die Bestimmung erst durchs Object; beim obern wird das Object erst
durch die Bestimmung des Willens realisirt.
Der Begriff von etwas, das schlechthin [14] recht ist, hier insbesondre von der
nothwendigen Congruenz des Grades des Glücks eines vernünftigen, oder eines
als solches betrachteten Wesens; mit dem Grade seiner sittlichen
Vollkommenheit, ist in unsrer Natur, unabhängig von Naturbegriffen, und von
der durch dieselben möglichen Erfahrung, a priori da. Betrachten wir diese Idee
nur blos als Begriff, ohne Rücksicht auf das durch dieselbe bestimmte
Begehrungsvermögen, so kann sie uns nichts weiter seyn, und werden, als ein
durch die Vernunft unsrer Urtheilskraft gegebnes Gesetz zur Reflexion, über
gewisse Dinge in der Natur, sie auch noch in einer andern Absicht, als der ihres
Seyns, nemlich der ihres Seynsollens, zu betrachten. In diesem Falle scheint es
vors erste, daß wir gänzlich gleichgültig gegen die Übereinstimmung mit dieser
Idee bleiben, und weder Wohlgefallen noch Interesse für dieselbe empfinden
würden.
Aber auch dann wäre alles, was außer uns mit dem a priori in uns
vorhandenen Begriffe des Rechts übereinstimmend gefunden würde,
zweckmäßig für eine uns durch die Vernunft aufgegebne Art über die Dinge zu reflectiren, und müßte, da alle Zweckmäßigkeit mit Wohlgefallen angeblickt
wird, ein Gefühl der Lust in uns erregen. Und so ist es denn, auch wirklich. Die
Freude über das Mißlingen böser Absichten, und über die Entdeckung und
Bestrafung des Bösewichts, eben so, wie über das Gelingen redlicher
Bemühungen, über die Anerkennung der verkannten Tugend, und über die
Entschädigung des Rechtschaffnen für die auf dem Wege der Tugend erlittenen
Kränkungen und gemachten Aufopferungen ist allgemein, im Innersten der
menschlichen Natur gegründet, und die nie versiegende Quelle des Interesse, das
wir an Dichtungen nehmen. Wir gefallen uns in so einer Welt, wo alles der Regel
des Rechts gemäß ist, weit besser, als in der wirklichen, wo wir so mannigfaltige
Verstoße gegen dieselbe zu entdecken glauben. — Aber es kann uns auch etwas,
ohne daß wir Interesse dafür fühlen, d. i. ohne daß wir das Daseyn des
Gegenstandes begehren, gefallen; und von der Art ist z. B. das Wohlgefallen am
Schönen. Wäre es mit dem Wohlgefallen am Rechten eben so beschaffen, so
wäre dasselbe ein Gegenstand unsrer bloßen Billigung. Wenn uns einmal ein
Gegenstand gegeben wäre, der diesem Begriffe entspräche, so könnten wir nicht
vermeiden, Vergnügen, und bei dem Anblicke eines Gegenstandes, der ihm
widerspräche, Mißvergnügen zu empfinden; aber es würde dadurch noch keine
Begierde in uns entstehen, daß überhaupt etwas gegeben werden möchte, worauf
dieser Begriff anwendbar sey. Hier wäre also bloße Bestimmung des Gefühls der
Lust und Unlust, ohne die geringste Bestimmung des Begehrungsvermögens.
Abgerechnet, daß der Begriff des Sollens an sich schon eine Bestimmung des
Begehrungsvermögens, das Daseyn eines gewissen Objects zu wollen, anzeigt:
so bestätigt es die Erfahrung eben so allgemein, daß wir auf gewisse
Gegenstände nothwendig diesen Begriff anwenden, und die Übereinstimmung
derselben mit ihm unnachläßlich verlangen. So sind wir in der Welt der
Dichtungen, im Trauerspiele, oder Romane, nicht eher befriedigt, bis wenigstens
die Ehre des unschuldig Verfolgten gerettet, und seine Unschuld anerkannt, der
ungerechte Verfolger aber entlarvt ist, und die gerechte Strafe erlitten hat, so
angemessen es auch dem gewöhnlichen Laufe der Dinge in der Welt seyn mag,
daß dies nicht geschehe; zum sichern Beweise, daß wir es nicht von uns erhalten
können, dergleichen Gegenstände, wie die Handlungen moralischer Wesen, und
ihre Folgen sind, blos nach der Causalität der Naturgesetze zu betrachten;
sondern daß wir sie nothwendig mit dem Begriffe des Rechts vergleichen
müssen. Wir sagen in solchen Fällen, das Stück sey nicht geendigt; und eben so
wenig können wir bei Vorfällen in der wirklichen Welt, wenn wir z. B. den
Bösewicht im höchsten Wohlstände mit Ehre und Gut gekrönt, oder den
Tugendhaften verkannt, verfolgt, und unter tausend Martern sterben sehen, uns befriedigen, wenn nun alles aus, und der Schauplatz auf immer geschlossen seyn
soll. Unser Wohlgefallen an dem, was recht ist, ist also keine bloße Billigung,
sondern es ist mit Interesse verbunden. — Es kann aber ein Wohlgefallen gar
wohl mit einem Interesse verbunden seyn, ohne daß wir darum diesem
Wohlgefallen eine Causalität zur Hervorbringung des Objects desselben
zuschreiben; ohne daß wir auch nur das geringste zum Daseyn des Gegenstandes
desselben beitragen wollen, oder auch nur wollen können. Dann ist das
Verlangen nach diesem Daseyn ein müßiger Wunsch (pium desiderium). Wir
mögen es begehren so heftig wir wollen, wir müssen uns doch bescheiden, daß
wir keinen rechtlich gegründeten Anspruch darauf machen können. So ist das
Begehren vieler Arten des Angenehmen blos ein müßiger Wunsch. Wer verlangt
z. B. nicht nach anhaltendem ungestümen Wetter einen hellen Tag? aber einem
solchen Verlangen können wir gar keine Causalität zur Hervorbringung eines
solchen Tages zuschreiben.
Hätte es mit dem Wohlgefallen am Sittlich-guten eine solche Bewandtniß,
wie mit irgend einem der Dinge, die wir angeführt haben, so könnten wir keine
Theologie haben, und bedürften keiner Religion: denn so innig wir auch im
letzten Falle die Fortdauer der moralischen Wesen, und einen allmächtigen,
allwissenden und gerechten Vergelter ihrer Handlungen wünschen müßten, so
wäre es doch sehr vermessen, aus einem bloßen Wunsche, so allgemein und so
stark er auch wäre, auf die Realität seines Objects zu schließen, und dieselbe
auch nur als subjectiv-gültig anzunehmen.
Aber die Bestimmung des Begehrungsvermögens durch das Moralgesetz, das
Recht zu wollen, soll eine Causalität haben, es wenigstens zum Theil wirklich
hervorzubringen. Wir sind unmittelbar genöthigt, das Recht in unsrer eignen
Natur als von uns abhängig zu betrachten; und wenn wir etwas dem Begriffe
desselben widerstreitendes in uns entdecken, so empfinden wir nicht bloßes
Mißvergnügen, wie bei der Nichterfüllung eines müßigen Wunsches, oder auch
nur bloßen Unwillen gegen uns selbst, wie bei der Abwesenheit eines
Gegenstandes unsres Interesse, daran wir selbst Schuld sind (also bei
Vernachlässigung einer Regel der Klugheit), sondern Reue, Schaam,
Selbstverachtung. In Absicht des Rechts in uns fordert also das Moralgesetz in
uns schlechterdings eine Causalität zur Hervorbringung desselben, in Absicht
desselben außer uns aber kann es dieselbe nicht geradezu fordern, weil wir
dasselbe nicht als unmittelbar von uns abhängig betrachten können, da dieses
nicht durch moralische Gesetze, sondern durch physische Macht hervorgebracht
werden muß. In Absicht des letztern also wirkt das Moralgesetz in uns ein bloßes Verlangen des Rechts, aber kein Bestreben es hervorzubringen. Dieses Verlangen
des Rechts außer uns, d. i. einer dem Grade unsrer Moralität angemessenen
Glückseligkeit ist wirklich durch das Moralgesetz entstanden. Glückseligkeit
zwar überhaupt zu verlangen, ist ein Naturtrieb; diesem gemäß aber verlangen
wir sie unbedingt, uneingeschränkt, und ohne die geringste Rücksicht auf etwas
außer uns; mit Moralbegriffen aber, d. i. als vernünftige Wesen, bescheiden wir
uns bald, gerade nur dasjenige Maaß derselben verlangen zu können, dessen wir
werth sind, und diese Einschränkung des Glückseligkeitstriebes ist unabhängig
von aller religiösen Belehrung selbst der ununterrichtetsten Menschheit tief
eingeprägt, der Grund aller Beurtheilung über die Zweckmäßigkeit der
menschlichen Schicksale, und jenes eben unter dem unbelehrtesten Theile der
Menschheit am meisten ausgebreiteten Vorurtheils, daß der ein vorzüglich böser
Mensch seyn müsse, den vorzüglich traurige Schicksale treffen.
Dieses Verlangen aber ist so wenig weder müßig, d. i. ein solches, dessen
Befriedigung wir zwar gerne sehen, bei dessen Nichtbefriedigung wir uns aber
auch zur Ruhe weisen lassen würden, noch unberechtigt, daß vielmehr das
Moralgesetz das Recht in uns zur Bedingung des Rechts außer uns macht: (das
heißt nicht soviel, als ob es nur unter der Bedingung Gehorsam von uns
verlange, wenn wir die demselben angemessene Glückseligkeit erwarten dürfen
[denn, es gebietet ohne alle Bedingung], sondern, daß es uns alle Glückseligkeit
nur als Bedingung unsers Gehorsams möglich darstellt; das Gebot nemlich ist
das unbedingte, die Glückseligkeit aber das dadurch bedingte:) und dies thut es
dadurch, indem es unsre Handlungen dem Princip der Allgemeingültigkeit
unterzuordnen befiehlt; da allgemeines Gelten (nicht blos Gültigkeit) des
Moralgesetzes und dem Grade der Moralität jedes vernünftigen Wesens völlig
angemessene Glückseligkeit identische Begriffe sind. Wenn nun die Regel des
Rechts nie allgemeingeltend werden weder würde noch könnte, so bliebe zwar
darum immer jene Forderung der Causalität des Moralgesetzes zur
Hervorbringung des Rechts in uns, als Factum da, aber es wäre schlechterdings
unmöglich, daß sie in concreto, in einer Natur wie die unsrige, erfüllt werden
könnte. Denn sobald wir bei einer moralischen Handlung uns nur fragten: was
mache ich doch? so müßte unsre theoretische Vernunft uns antworten: ich ringe,
etwas schlechthin unmögliches möglich zu machen, ich laufe nach einer
Schimäre, ich handle offenbar unvernünftig; und sobald wir wieder auf die
Stimme des Gesetzes hörten, müßten wir urtheilen: ich denke offenbar
unvernünftig, indem ich dasjenige, was mir schlechthin als Princip aller meiner
Handlungen aufgestellt ist, für unmöglich erkläre. Folglich wäre in diesem
Zustande, so fortdauernd auch die Forderung des Moralgesetzes, eine Causalität in uns zu haben, bliebe, eine fortgesetzte Erfüllung desselben nach Regeln
schlechterdings unmöglich; sondern unser Ungehorsam oder Gehorsam hinge
davon ab, ob eben der Ausspruch der theoretischen, oder der der practischen
Vernunft das Übergewicht in unserm Gemüthe hätte (wobei jedoch im letztern
Falle offenbar die theoretischgeleugnete Möglichkeit des Endzwecks des
Moralgesetzes stillschweigend angenommen, und durch unsre Handlung
anerkannt würde); worüber wir, nach aufgehobner Machtgewalt des practischen
Vermögens über das theoretische nichts bestimmen könnten, folglich weder
freie, noch moralische, noch der Imputation fähige Wesen, sondern wieder ein
Spiel des Zufalls, oder eine durch Naturgesetze bestimmte Maschine würden.
Theologie also ist, auf diese Grundsätze gebaut, in Concreto betrachtet nie bloße
Wissenschaft, sondern wird ganz unmittelbar in ihrer Entstehung schon dadurch
Religion, indem sie allein, durch Aufhebung[TN4] des Widerspruchs zwischen
unsrer theoretischen und unsrer practischen Vernunft, eine fortgesetzte Causalität
des Moralgesetzes in uns möglich macht.
Und dies zeigt denn auch, welches wir blos im Vorbeigehn erinnern, das
eigentliche Moment des moralischen Beweises für das Daseyn Gottes. Wie man
aus theoretisch anerkannten Wahrheiten practische Folgerungen herleiten könne,
welche dann eben den Grad der Gewißheit haben, als die Wahrheiten, auf welche
sie sich gründen, wie z. B. aus unsrer a priori theoretisch erwiesenen
Abhängigkeit von Gott die Pflicht folgen werde, sich gegen ihn dieser
Abhängigkeit gemäß zu betragen, hat man immer leicht einsehen zu können
geglaubt, weil man sich an diesen Gang der Folgerung gewöhnt hatte, da sie
doch eigentlich gar nicht begreiflich ist, weil sie nicht richtig ist, indem der
theoretischen Vernunft keine Machtgewalt über die practische zugeschrieben
werden kann. Umgekehrt aber können aus einem practischen Gebote, das
schlechthin a priori ist, und sich auf keine theoretischen Sätze, als seine
Prämissen, gründet, theoretische Sätze abgeleitet werden, weil der practischen
Vernunft allerdings eine Machtgewalt über die theoretische, doch gemäß den
eignen Gesetzen derselben, zuzuschreiben ist. Es ist also ganz der umgekehrte
Gang der Folgerung, und hat man sie je misverstanden, so ist es blos daher
gekommen, weil man sich das Moralgesetz nicht als schlechthin a priori, und die
Causalität desselben nicht als schlechthin (nicht theoretisch, aber practisch)
nothwendig dachte.
Der Widerspruch zwischen theoretischer und practischer Vernunft ist nun
gehoben, und die Handhabung des Rechts ist einem Wesen übertragen worden,
in welchem die Regel desselben nicht blos allgemeingültig, sondern allgemeingeltend ist, der also das Recht auch außer uns uns zusichern
kann. — Sie ist allgemeingeltend für die Natur, die nicht moralisch ist, aber auf
die Glückseligkeit moralischer Wesen Einfluß hat. Insofern auf diese
Glückseligkeit auch andrer moralischen Wesen Betragen einfließt, lassen auch
diese sich betrachten als Natur. In dieser Rücksicht ist Gott der Bestimmer der
durch die Causalität ihres Willens in der Natur hervorgebrachten Wirkungen,
aber nicht ihres Willens selbst.
Moralische Wesen aber, als solche, d. i. in Absicht ihres Willens, können
nicht so durch den Willen des allgemeinen Gesetzgebers bestimmt werden, wie
die unmoralische Natur, denn sonst hörten sie auf es zu seyn, und die
Bestimmung der erstem durch diesen Willen muß, wenn sich ihre Möglichkeit
zeigen sollte, ganz etwas anderes seyn, als die der letztern. Die letztere kann nie
selbst moralisch werden, sondern mir in Übereinstimmung mit den moralischen
Ideen eines vernünftigen Wesens gesetzt werden; die erstem sollen frei, und blos
durch sich erste Ursachen moralischer Bestimmungen seyn. In Absicht der
letztern ist also Gott nicht eigentlich Gesetzgeber, sondern Beweger, Bestimmer;
sie ist bloßes Instrument, und der moralisch handelnde blos Er.
Moralische Wesen sind aber, nicht nur insofern sie nach Naturgesetzen
thätig, sondern auch insofern sie nach denselben leidend sind, Theile der Natur,
und als solche Gegenstand der Bestimmung der Natur nach moralischen Ideen,
insofern durch dieselbe ihnen der gebührende Grad der Glückseligkeit
zugemessen wird, und als solche sind sie völlig in der moralischen Ordnung,
wenn der Grad ihrer Glückseligkeit dem Grade ihrer sittlichen Vollkommenheit
völlig angemessen ist.
Dadurch nun kommen wir zuerst, daß ich mich so ausdrücke, in
Correspondenz mit Gott. Wir sind genöthigt bei allen unsern Entschließungen
auf ihn aufzusehen, als den, der den moralischen Werth derselben allein und
genau kennt, da er nach ihnen unsre Schicksale zu bestimmen hat, und dessen
Billigung oder Misbilligung das einzig richtige Unheil über dieselben ist. Unsre
Furcht, unsre Hoffnung, alle unsre Erwartungen beziehen sich auf ihn: nur in
seinem Begriffe von uns finden wir unsern wahren Werth. Die heilige Ehrfurcht
vor Gott, die dadurch nothwendig in uns entstehen muß, verbunden mit der
Begierde der nur von ihm zu erwartenden Glückseligkeit, bestimmet nicht unser
oberes Begehrungsvermögen, das Recht überhaupt zu wollen, (das kann sie nie,
da sie selbst auf die schon geschehene Bestimmung desselben sich gründet)
sondern unsern empirisch-bestimmbaren Willen, dasselbe wirklich in uns
anhaltend und fortgesetzt hervorzubringen. Hier ist also schon Religion, gegründet auf die Idee von Gott, als Bestimmer der Natur nach moralischen
Zwecken, und in uns auf die Begierde der Glückseligkeit, welche aber gar nicht
etwa unsre Verbindlichkeit zur Tugend, sondern nur unsre Begierde, dieser
Verbindlichkeit Genüge zu thun, vermehrt, und verstärkert.
Nun läßt aber ferner das allgemeine Gelten des göttlichen Willens für uns als
passive Wesen, uns auf die Allgemeingültigkeit desselben für uns auch als active
Wesen schließen. Gott richtet uns nach einem Gesetze, das ihm nicht anders, als
durch seine Vernunft gegeben seyn kann, folglich nach seinem durch das
Moralgesetz bestimmten Willen. Seinem Urtheile also liegt sein Wille, als
allgemeingeltendes Gesetz für vernünftige Wesen, auch insofern sie activ sind,
zum Grunde, indem ihre Übereinstimmung mit demselben der Maaßstab ist,
nach welchem ihnen, als passiven, ihr Antheil an der Glückseligkeit zugemessen
wird. Die Anwendbarkeit dieses Maaßstabes erhellet sogleich daraus, weil die
Vernunft ihr selbst nie widersprechen kann, sondern in allen vernünftigen Wesen
eben dasselbe aussagen, folglich der durch das Moralgesetz bestimmte Wille
Gottes völlig gleichlautend mit dem uns durch eben dieselbe Vernunft gegebnen
Gesetze seyn muß. Es ist nach diesem für die Legalität unsrer Handlungen völlig
gleichgültig, ob wir sie dem Vernunftgesetze darum gemäß einrichten, weil unsre
Vernunft gebietet; oder darum, weil Gott das will, was unsre Vernunft fordert: ob
wir unsre Verbindlichkeit vom bloßen Gebote der Vernunft, oder ob wir sie vom
Willen Gottes herleiten: — ob es aber für die Moralität derselben völlig
gleichgültig sey, ist dadurch noch nicht klar, und bedarf einer weitern
Untersuchung.
Unsre Verbindlichkeit vom Willen Gottes ableiten, heißt, seinen Willen, als
solchen, für unser Gesetz anerkennen; sich darum zur Heiligkeit verbunden
erachten, weil Er sie von uns fordert. Es ist also dann nicht blos von einer
Vollbringung des Willens Gottes, der Materie des Wollens nach, sondern von
einer auf die Form desselben gegründeten Verbindlichkeit die Rede; — wir
handeln dem Gesetze der Vernunft gemäß, weil es Gottes Gesetz ist.
Hierbei entstehen folgende zwei Fragen: Giebt es eine Verbindlichkeit, dem
Willen Gottes, als solchem, zu gehorchen, und worauf könnte sich dieselbe
gründen? und dann: Wie erkennen wir das Gesetz der Vernunft in uns als Gesetz
Gottes? Wir gehen an die Beantwortung der ersten.
Schon der Begriff von Gott wird uns blos durch unsre Vernunft gegeben, und
blos durch sie, insofern sie a priori gebietend ist, realisirt, und es ist
schlechterdings keine andre Art gedenkbar, auf welche wir zu diesem Begriffe kommen könnten. Ferner verbindet uns die Vernunft ihrem Gesetze zu
gehorchen, ohne Rückweisung an einen Gesetzgeber über sie, so daß sie selbst
verwirrt und schlechterdings vernichtet wird, und aufhört Vernunft zu seyn,
wenn man annimmt, daß noch etwas anderes ihr gebiete, als sie sich selbst. Stellt
sie uns nun den Willen Gottes als völlig gleichlautend mit ihrem Gesetze dar, so
verbindet sie uns freilich mittelbar, auch diesem zu gehorchen; aber diese
Verbindlichkeit gründet sich auf nichts anders, als auf die Übereinstimmung
desselben mit ihrem eignen Gesetze, und es ist kein Gehorsam gegen Gott
möglich, ohne aus Gehorsam gegen die Vernunft. Hieraus erhellet nun vors erste
zwar soviel, daß es völlig gleich auch für die Moralität unsrer Handlungen ist,
ob wir uns zu etwas verbunden erachten, darum, weil es unsre Vernunft befiehlt,
oder darum, weil es Gott befiehlt; aber es läßt sich daraus noch gar nicht
einsehen, wozu uns die letztere Vorstellung dienen soll, da ihre Wirksamkeit die
Wirksamkeit der erstern schon voraussetzt, da das Gemüth schon bestimmt seyn
muß, der Vernunft gehorchen zu wollen, ehe der Wille, Gott zu gehorchen,
möglich ist; da es mithin scheint, daß die letztere Vorstellung uns weder
allgemeiner noch stärker bestimmen könne, als diejenige, von der sie abhängt,
und durch die sie erst möglich wird. Gesetzt aber, es ließe sich zeigen, daß sie
unter gewissen Bedingungen wirklich unsre Willensbestimmung erweitere, so ist
vorher doch noch auszumachen, ob eine Verbindlichkeit sich ihrer überhaupt zu
bedienen statt finde: und da folgt denn unmittelbar aus dem obigen, daß,
obgleich die Vernunft uns verbindet, den Willen Gottes seinem Inhalte nach
(voluntati ejus materialiter spectatae) zu gehorchen, weil dieser mit dem
Vernunftgesetze völlig gleichlautend ist, sie doch unmittelbar keinen Gehorsam
fordert, als den für ihr Gesetz, aus keinem andern Grunde, als weil es ihr Gesetz
ist; daß sie folglich, da nur unmittelbare practische Gesetze der Vernunft
verbindend sind, zu keinem Gehorsam gegen den Willen Gottes, als solchen,
(voluntatem ejus formaliter spectatam) verbinde. Die practische Vernunft enthält
mithin kein Gebot, uns den Willen Gottes, als solchen, gesetzlich für uns zu
denken, sondern blos eine Erlaubniß; und sollten wir a posteriori finden, daß
diese Vorstellung uns stärker bestimme, so kann die Klugheit anrathen, uns
derselben zu bedienen, aber Pflicht kann der Gebrauch dieser Vorstellung nie
seyn. Zur Religion also, d. i. zur Anerkennung Gottes, als moralischen
Gesetzgebers, findet keine Verbindlichkeit statt; um so weniger, da, so
nothwendig es auch ist, die Existenz Gottes und die Unsterblichkeit unsrer Seele
anzunehmen, weil ohne diese Annahme die geforderte Causalität des
Moralgesetzes in uns gar nicht möglich ist, und diese Nothwendigkeit eben so
allgemein gilt, als das Moralgesetz selbst, wir doch nicht einmal sagen können,
wir seyen verbunden diese Sätze anzunehmen, weil Verbindlichkeit nur vom Practischen gilt. In wie weit aber die Vorstellung von Gott, als Gesetzgeber
durch dieses Gesetz in uns, gelte, hängt von der Ausbreitung ihres Einflusses auf
die Willensbestimmung, und diese hinwiederum von den Bedingungen ab, unter
welchen vernünftige Wesen durch sie bestimmt werden können. Könnte nemlich
gezeigt werden, daß diese Vorstellung nöthig sey, um dem Gebote der Vernunft
überhaupt Gesetzeskraft zu geben (wovon aber das Gegentheil gezeigt worden
ist), so würde sie für alle vernünftige Wesen gelten; kann gezeigt werden, daß sie
in allen endlichen vernünftigen Wesen die Willensbestimmung erleichtert, so ist
sie gemeingültig für diese; sind die Bedingungen, unter denen sie diese
Bestimmung erleichtert und erweitert, nur von der menschlichen Natur
gedenkbar, so gilt sie, falls sie in allgemeinen Eigenschaften derselben liegen,
für alle, oder wenn sie in besondern Eigenschaften derselben liegen, nur für
einige Menschen.
Die Bestimmung des Willens, dem Gesetze Gottes überhaupt zu gehorchen,
kann nur durch das Gesetz der practischen Vernunft geschehen, und ist als
bleibender und daurender Entschluß des Gemüths vorauszusetzen. Nun aber
können einzelne Fälle der Anwendung des Gesetzes gedacht werden, in denen
die bloße Vernunft nicht Kraft genug haben würde, den Willen zu bestimmen,
sondern zu Verstärkung ihrer Wirksamkeit noch die Vorstellung bedarf, daß eine
gewisse Handlung durch Gott geboten sey. Diese Unzulänglichkeit des
Vernunftgebotes, als solches, kann keinen ändern Grund haben, als
Verminderung unsrer Achtung gegen die Vernunft in diesem besondern Falle;
und diese Achtung kann durch nichts anderes vermindert worden seyn, als durch
ein derselben widerstreitendes Naturgesetz, das unsre Neigung bestimmt, und
welches mit jenem der Vernunft, das unser oberes Begehrungsvermögen
bestimmt, in einem und ebendemselben Subjecte! nemlich in uns erscheint, und
mithin, wenn die Würde des Gesetzes blos nach der des gesetzgebenden Subjects
bestimmt wird, von einerlei Range und Werthe mit jenem zu seyn[TN5] scheinen
könnte. Hier noch ganz davon abstrahirt, daß wir in einem solchen Falle uns
täuschen, daß wir die Stimme der Pflicht vor dem Schreien der Neigung nicht
hören, sondern uns in der Lage zu seyn dünken könnten, wo wir unter bloßen
Naturgesetzen stehen; sondern vorausgesetzt, daß wir die Anforderungen beider
Gesetze und ihre Grenze richtig unterscheiden, und unwidersprechlich erkennen,
was unsre Pflicht in diesem Falle sey, so kann es doch leicht geschehen, daß wir
uns entschließen, nur hier dies einemal eine Ausnahme von der allgemeinen
Regel zu machen, nur dies einemal wider den klaren Ausspruch der Vernunft zu
handeln, weil wir dabei niemanden verantwortlich zu seyn glauben, als uns
selbst, und weil wir meinen, es sey unsre Sache, ob wir vernünftig oder unvernünftig handeln wollen; es verschlage niemanden etwas, als uns selbst,
wenn wir uns dem Nachtheile, der freilich daraus für uns entstehen müsse, wenn
ein moralischer Richter unsrer Handlungen sey, unterwerfen, durch welche
Strafe unser Ungehorsam gleichsam abgebüßt zu werden scheint; wir sündigten
auf eigne Gefahr. Ein solcher Mangel an Achtung für die Vernunft gründet sich
mithin auf Mangel der Achtung gegen uns selbst, welche wir bei uns wol
verantworten zu können glauben. Erscheint uns aber die in diesem Falle
eintretende Pflicht als von Gott geboten, oder, welches eben das ist, erscheint das
Gesetz der Vernunft durchgängig und in allen seinen Anwendungen als Gesetz
Gottes, so erscheint es in einem Wesen, in Absicht dessen es nicht in unserm
Belieben steht, ob wir es achten, oder ihm die gebührende Achtung versagen
wollen; wir machen bei jedem wissentlichen Ungehorsame gegen dasselbe nicht
etwa nur eine Ausnahme von der Regel, sondern wir verleugnen geradezu die
Vernunft überhaupt; wir sündigen nicht blos gegen eine von derselben
abgeleitete Regel, sondern gegen ihr erstes Gebot; wir sind nun, die
Verantwortlichkeit zur Strafe, die wir allenfalls auf uns selbst nehmen könnten,
abgerechnet, einem Wesen, dessen bloßer Gedanke uns die tiefste Ehrfurcht
einprägen muß, und welches nicht zu verehren der höchste Unsinn ist, auch noch
für Verweigerung der ihm schuldigen Ehrfurcht verantwortlich, welche durch
keine Strafe abzubüßen ist.
Die Idee von Gott, als Gesetzgeber durchs Moralgesetz in uns, gründet sich
also auf eine Entäußerung des unsrigen, auf Übertragung eines Subjectiven in
ein Wesen außer uns, und diese Entäußerung ist das eigentliche Princip der
Religion, insofern sie zur Willensbestimmung gebraucht werden soll. Sie kann
nicht im eigentlichsten Sinne unsre Achtung für das Moralgesetz überhaupt
verstärken, weil alle Achtung für Gott sich blos auf seine anerkannte
Übereinstimmung mit diesem Gesetze, und folglich auf Achtung für das Gesetz
selbst gründet; aber sie kann unsre Achtung für die Entscheidungen derselben in
einzelnen Fällen, wo sich ein starkes Gegengewicht der Neigung zeigt,
vermehren; und so ist es klar, wie, obgleich die Vernunft uns überhaupt erst
bestimmen muß dem Willen Gottes zu gehorchen, doch in einzelnen Fällen die
Vorstellung dieses uns hinwiederum bestimmen könne, der Vernunft zu
gehorchen.
Im Vorbeigehn ist noch zu erinnern, daß diese Achtung für Gott, und die auf
dieselbe gegründete Achtung für das Moralgesetz, als das seinige, sich auch blos
auf die Übereinstimmung desselben mit diesem Gesetze, d. i. auf seine
Heiligkeit gründen müsse, weil sie nur unter dieser Bedingung Achtung für das Moralgesetz ist, die allein die Triebfeder jeder rein moralischen Handlung seyn
muß. Gründet sie sich etwa auf die Begierde sich in seine Güte
einzuschmeicheln, oder auf Furcht vor seiner Gerechtigkeit, so läge unserm
Gehorsame auch nicht einmal Achtung für Gott, sondern Selbstsucht zu Grunde.
Der Pflicht, widerstreitende Neigungen sind wol in allen endlichen Wesen
anzunehmen, denn das ist eben der Begriff des Endlichen in der Moral, daß es
noch durch andere Gesetze, als durch das Moralgesetz, d. i. durch die Gesetze
seiner Natur bestimmt werde; und warum Naturgesetze unter irgend einer
Bedingung, für Naturwesen, auf welch einer erhabnen Stuffe sie auch stehen
mögen, stets und immer mit dem Moralgesetze zusammenstimmen sollten, läßt
sich kein Grund angeben; aber es läßt sich gar nicht bestimmen, in wie weit, und
warum nothwendig dieser Widerstreit der Neigung gegen das Gesetz die
Achtung für dasselbe, als bloßes Vernunftgesetz, so schwächen solle, daß es, um
thätig zu wirken, noch durch die Idee einer göttlichen Gesetzgebung geheiligt
werden müsse; und wir können uns nicht einbrechen, für jedes vernünftige
Wesen, welches, nicht weil die Neigung in ihm schwächer ist, in welchem Falle
es kein Verdienst haben würde, sondern weil die Achtung für die Vernunft in ihm
stärker ist, dieser Vorstellung zur Willensbestimmung nicht bedarf, eine weit
größere Verehrung zu fühlen, als gegen dasjenige, welches ihrer bedarf. Es läßt
sich also der Religion, insofern sie nicht bloßer Glaube an die Postulate der
practischen Vernunft ist, sondern als Moment der Willensbestimmung gebraucht
werden soll, auch nicht einmal für Menschen subjective Allgemeingültigkeit
(denn nur von dergleichen kann hier die Rede seyn) zusichern; ob wir gleich
auch von der ändern Seite nicht beweisen können, daß endlichen Wesen
überhaupt, oder daß insbesondere Menschen in diesem Erdenleben eine Tugend
möglich sey, die dieses Moments gänzlich entbehren könne.
Diese Übertragung der gesetzgebenden Autorität an Gott nun gründet sich
laut obigem darauf, daß ihm durch seine eigne Vernunft ein Gesetz gegeben seyn
muß, welches für uns gültig ist, weil er uns darnach richtet, und welches mit dem
uns durch unsre eigne Vernunft gegebnen, wornach wir handeln sollen, völlig
gleichlautend seyn muß. Hier werden also zwei an sich von einander gänzlich
unabhängige Gesetze, die blos in ihrem Princip, der reinen practischen Vernunft,
zusammenkommen, beide für uns gültig gedacht, ganz gleichlautend in Absicht
ihres Inhalts, blos in Absicht der Subjecte verschieden, in denen sie[TN6] sich
befinden. Wir können jetzt bei jeder Forderung des Sittengesetzes in uns sicher
schließen, daß eine gleichlautende Forderung in Gott an uns ergehe, daß also das
Gebot des Gesetzes in uns auch Gebot Gottes sey der Materie nach: aber wir können noch nicht sagen, das Gebot des Gesetzes in uns, sey schon als solches,
mithin der Form nach, Gebot Gottes. Um das letztere annehmen zu dürfen,
müssen wir einen Grund haben, das Sittengesetz in uns als abhängig von dem
Sittengesetze in Gott für uns, zu betrachten, d. i. den Willen Gottes als die
Ursache desselben anzunehmen.
Nun scheint es zwar ganz einerlei zu seyn, ob wir die Befehle unsrer
Vernunft, als völlig gleichlautend mit dem Befehle Gottes an uns, oder ob wir sie
selbst unmittelbar als Befehle Gottes ansehen; aber theils wird durch das letztere
der Begriff der Gesetzgebung erst völlig ergänzt, theils aber und vorzüglich muß
nothwendig beim Widerstreite der Neigung gegen die Pflicht die letztere
Vorstellung dem Gebote der Vernunft ein neues Gewicht hinzufügen.
Den Willen Gottes als Ursache des Sittengesetzes in uns annehmen, kann
zweierlei heißen, nemlich daß der Wille Gottes entweder Ursache vom Inhalte
des Sittengesetzes, oder daß er es nur von der Existenz des Sittengesetzes in uns
sey. Daß das erstere schlechterdings nicht anzunehmen sey, ist schon aus dem
obigen klar, denn dadurch würde Heteronomie der Vernunft eingeführt, und das
Recht einer unbedingten Willkühr unterworfen, das heißt, es gäbe gar kein
Recht. Ob das zweite gedenkbar sey, und ob sich ein vernünftiger Grund dafür
finde, bedarf einer weitern Untersuchung.
Die Frage also, um deren Beantwortung, es jetzt zu thun ist, ist diese: Finden
wir irgend einen Grund, Gott als die Ursache der Existenz des Moralgesetzes in
uns anzusehen? oder als Aufgabe ausgedrückt: wir haben ein Princip zu suchen,
aus welchem Gottes Wille, als Grund der Existenz des Moralgesetzes in uns
erkannt werde. Daß das Sittengesetz in uns das Gesetz Gottes an uns enthalte,
und materialiter sein Gesetz sey, ist aus dem obigen klar: ob es auch der Form
nach sein Gesetz, d. i. durch ihn und als das seinige promulgirt sey, als wodurch
der Begriff der Gesetzgebung vollständig gemacht wird, davon ist jetzt die
Frage, welche mithin auch so ausgedrückt werden kann: hat Gott sein Gesetz an
uns wirklich promulgirt? können wir ein Factum aufweisen, das sich als eine
dergleichen Promulgation bestätigt?
Würde diese Frage in theoretischer Absicht, blos um unsre Erkenntniß zu
erweitern, erhoben, so könnten wir uns auch ohne Antwort auf dieselbe
begnügen, und schon a priori (vor ihrer Beantwortung) sicher seyn, daß eine zu
dieser Absicht befriedigende Antwort gar nicht möglich sey, indem nach der
Ursache eines Übernatürlichen, nemlich des Moralgesetzes in uns gefragt,
mithin die Categorie der Causalität auf ein Numen angewendet wird. Da sie aber in practischer Absicht zur Erweiterung der Willensbestimmung gethan wird, so