Versuch einer Kritik aller Offenbarung

Johann Gottlieb Fichte · Kapitel 13 von 24

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Versuch einer Kritik aller Offenbarung

§. 7. Deduktion des Begriffs der Offenbarung von Principien der reinen Vernunft a priori.

Beispiel erläutern. — Der Begriff eines bösen Grundprincips neben einem guten

ist offenbar ein Begriff a priori, denn er kann in keiner Erfahrung gegeben seyn;

und zwar eine Vernunftidee; und sie muß sich mithin, ihrer Möglichkeit nach,

deduciren lassen, wenn sie nicht etwa den Vernunftprincipien gar widerspricht.

Diese Idee ist aber a priori nicht gegeben, sondern gemacht, denn es läßt sich

kein Datum der reinen Vernunft für sie anführen. In der Erfahrung aber kommen

mehrere Data vor, welche diesen Begriff zu berechtigen scheinen, und welche

die Gelegenheitsursachen seiner Entstehung gewesen seyn können. Wenn nun

nur diese Data ihn wirklich berechtigten; wenn man ihn nur für ein praktisches,

wenn gleich empirisch-bedingtes Bedürfniß, und nicht lediglich zur

theoretischen Naturerklärung hätte brauchen wollen; wenn er nur endlich der

praktischen Vernunft nicht gar widerspräche: so hätte man ihn, ohngeachtet seine

Gültigkeit sich nur auf empirische Data beruft, wenigstens für eine Idee, der

etwas entsprechen könnte, wol annehmen dürfen.

 

Durch die erstere Deduktion der Möglichkeit des Begriffs der Offenbarung a

priori scheint nun nicht viel ausgerichtet zu werden, und es ist nicht zu leugnen,

daß sie eine sehr leere und unnütze Bemühung seyn würde, wenn nicht gezeigt

werden könnte, daß dieser Begriff, wenn er nicht a priori möglich ist, überhaupt

nicht vernunftmäßig ist. Folglich hängt sein ganzer Werth von dieser Deduktion

ab.

 

§. 7.

 

Deduktion des Begriffs der Offenbarung von Principien der reinen

Vernunft a priori.

 

Wenn endliche moralische Wesen, d. i. solche Wesen, welche außer dem

Moralgesetze noch unter Naturgesetzen stehen, als gegeben gedacht werden; so

läßt sich, da das Moralgesetz nicht blos in demjenigen Theile dieser Wesen, der

unmittelbar und allein unter desselben Gesetzgebung steht, (ihrem obern

Begehrungsvermögen) sondern auch in demjenigen, der zunächst unter den

Naturgesetzen steht, seine Kausalität ausüben soll, vermuthen, daß die

Wirkungen dieser beiden Kausalitäten, deren Gesetze gegenseitig ganz

unabhängig von einander sind, auf die Willensbestimmung solcher Wesen, in

Widerstreit gerathen werden. Dieser Widerstreit des Naturgesetzes gegen das Sittengesetz kann nach Maaßgabe der besondern Beschaffenheit ihrer sinnlichen

Natur der Stärke nach sehr verschieden seyn, und es läßt sich ein Grad dieser

Stärke denken, bei welchem das Sittengesetz seine Kausalität in ihrer sinnlichen

Natur entweder auf immer, oder nur in gewissen Fällen, gänzlich verliert. Sollen

nun solche Wesen in diesem Falle der Moralität nicht gänzlich unfähig werden,

so muß ihre sinnliche Natur selbst, durch sinnliche Antriebe bestimmt werden,

sich durch das Moralgesetz bestimmen zu lassen. Soll dies kein Widerspruch

seyn — und es ist an sich allerdings einer, sinnliche Antriebe als

Bestimmungsgründe reiner Moralität gebrauchen zu wollen — so kann es nichts

anders heißen, als daß rein moralische Antriebe auf dem Wege der Sinne an sie

gebracht werden sollen. Der einzige rein moralische Antrieb ist die innere

Heiligkeit des Rechts. Diese ist durch ein Postulat der reinen praktischen

Vernunft in Gott in concreto, (folglich der Sinnlichkeit zugänglich) und er selbst

als moralischer Richter aller vernünftigen Wesen nach diesem ihm durch seine

Vernunft gegebnen Gesetze, mithin als Gesetzgeber jener Wesen, dargestellt

worden. Diese Idee vom Willen des Heiligsten als Sittengesetze für alle

moralische Wesen ist nun von der einen Seite völlig identisch mit dem Begriffe

der innern Heiligkeit des Rechts, folglich jener einige rein moralische Antrieb,

und von der andern des Vehikulums der Sinne fähig. Sie allein also entspricht

der zu lösenden Aufgabe. Nun aber ist kein Wesen fähig, diese Idee auf dem

Wege der sinnlichen Natur an sie gelangen zu lassen, oder, wenn sie schon in

ihnen mit Bewußtseyn vorhanden ist, sie auf demselben zu bestätigen, als ein

Gesetzgeber dieser Natur, welches denn auch, laut der Postulate der praktischen

Vernunft, jener moralische Gesetzgeber endlicher vernünftiger Wesen ist. Gott

selbst also müßte ihnen sich und seinen Willen als gesetzlich für sie, in der

Sinnenwelt ankündigen. Nun aber ist in der Sinnenwelt überhaupt so wenig eine

Ankündigung der gesetzgebenden Heiligkeit enthalten, daß wir vielmehr von ihr

aus durch die auf sie anwendbaren Begriffe auf gar nichts Übernatürliches

schließen können; und ob wir gleich durch Verbindung des Begriffs der Freiheit

mit diesen Begriffen, und den dadurch möglichen Begriff eines moralischen

Endzwecks der Welt auf diese Gesetzgebung schließen können (§. 4.), so setzt

doch dieser Schluß schon eine Kausalität des Moralgesetzes in dem so

schließenden Subjekte voraus, die nicht nur das völlige, nur nach Naturgesetzen

mögliche Bewußtseyn seines Gebots, sondern auch den festen Willen, die

Wirksamkeit desselben in sich durch freie Aufsuchung und Gebrauch jedes

Mittels zu vermehren, bewirkt hat, welche aber in den vorausgesetzten sinnlich-

bedingten Wesen nicht angenommen worden ist. Gott müsste sich also durch

eine besondre ausdrücklich dazu und für sie bestimmte Erscheinung in der

Sinnenwelt ihnen als Gesetzgeber ankündigen. Da Gott durch das Moralgesetz bestimmt ist, die höchstmögliche Moralität in allen vernünftigen Wesen durch

alle moralische Mittel zu befördern, so läßt sich erwarten, dass er, wenn

dergleichen Wesen wirklich vorhanden seyn sollten, sich dieses Mittels bedienen

werde, wenn es physisch möglich ist[18].

 

Diese Deduktion leistet, was sie versprochen. Der deducirte Begriff ist

wirklich der Begriff der Offenbarung, d. i. der Begriff von einer durch die

Kausalität Gottes in der Sinnenwelt bewirkten Erscheinung, wodurch er sich als

moralischen Gesetzgeber ankündigt. Er ist aus lauter Begriffen a priori der

reinen praktischen Vernunft deducirt; aus der schlechthin und ohne alle

Bedingung geforderten Kausalität des Moralgesetzes in allen vernünftigen

Wesen, aus dem einzig reinen Motiv dieser Kausalität, der innern Heiligkeit des

Rechts, aus dem für die Möglichkeit der geforderten Kausalität als real

anzunehmenden Begriffe Gottes, und seiner Bestimmungen. Aus dieser

Deduktion ergiebt sich unmittelbar die Befugniß, jede angebliche Offenbarung,

d. i. jede Erscheinung in der Sinnenwelt, welche diesem Begriffe als

korrespondirend gedacht werden soll, einer Kritik der Vernunft zu unterwerfen.

Denn wenn es schlechterdings nicht möglich ist, den Begriff derselben a

posteriori durch die gegebne Erscheinung zu bekommen, sondern er selbst, als

Begriff, a priori da ist, und nur eine ihm entsprechende Erscheinung erwartet, so

ist es offenbar Sache der Vernunft, zu entscheiden, ob diese gegebne

Erscheinung mit ihrem Begriffe von derselben übereinkomme, oder nicht; und

sie erwartet demnach von ihr so wenig das Gesetz, daß sie vielmehr es ihr selbst

vorschreibt. Aus ihr müssen sich ferner alle Bedingungen ergeben, unter denen

eine Erscheinung als göttliche Offenbarung angenommen werden kann: nemlich,

sie kann es nur insofern, als sie mit diesem deducirten Begriffe übereinstimmt.

Diese Bedingungen nennen wir Kriterien der Göttlichkeit einer Offenbarung.

Alles also, was als ein dergleichen Kriterium aufgestellt wird, muß sich aus

dieser Deduktion ableiten lassen, und alles was sich aus ihr ableiten läßt, ist ein

dergleichen Kriterium.

 

Sie leistet aber auch nicht mehr, als sie versprochen. Der zu deducirende

Begriff wurde blos als eine Idee angekündigt; sie hat mithin keine objektive

Gültigkeit desselben zu erweisen, mit welchem Erweise sie auch nicht

sonderlich fortkommen dürfte. Alles was von ihr gefordert wird, ist, zu zeigen,

daß der zu deducirende Begriff weder sich selbst, noch einem der

vorauszusetzenden Principien widerspreche. Er kündigte sich ferner nicht als

gegeben, sondern als gemacht an, (conceptus non datus, sed ratiocinatus) sie hat

mithin kein Datum der reinen Vernunft aufzuzeigen, wodurch er uns gegeben würde, welches sie zu leisten auch nicht vorgegeben hat. Aus diesen beiden

Bestimmungen ergiebt sich denn vorläufig die Folge, daß, wenn auch eine

Erscheinung in der Sinnenwelt gegeben seyn sollte, welche mit ihm vollkommen

übereinstimmte (eine Offenbarung, welche alle Kriterien der Göttlichkeit hätte),

dennoch weder eine objektive, noch selbst für alle vernünftige Wesen subjektive

Gültigkeit dieser Erscheinung behauptet werden könnte, sondern die wirkliche

Annehmung derselben, als einer solchen, noch unter andern Bedingungen stehen

müßte. Das von der reinen Vernunft aus vermißte, nur in der Erfahrung mögliche

Datum zu diesem Begriffe, daß nemlich moralische Wesen gegeben seyen,

welche ohne Offenbarung der Moralität unfähig seyn würden, wird als

Hypothese vorausgesetzt, und eine Deduktion des Offenbarungsbegriffs hat nicht

die Wirklichkeit desselben darzuthun, welches sie ohnehin als Deduktion a

priori für ein empirisches Datum nicht leisten könnte, sondern es ist für sie

völlig hinreichend, wenn diese Voraussetzung sich nur nicht widerspricht, und

demnach nur vollkommen denkbar ist. Aber eben darum, weil dieses Datum erst

von der Erfahrung erwartet wird, ist dieser Begriff nicht rein a priori. Die

physische Möglichkeit einer diesem Begriffe entsprechenden Erscheinung kann

eine Deduktion desselben, die nur aus Principien der praktischen, nicht der

theoretischen Vernunft geführt wird, nicht erweisen, sondern muß sie

voraussetzen. Ihre moralische Möglichkeit wird zur Möglichkeit ihres Begriffs

schlechterdings erfordert, und folgt im Allgemeinen aus der Möglichkeit obiger

Deduktion. Ob aber eine in concreto gegebne Offenbarung dieser Erfordernis

nicht widerspreche, ist das Geschäft einer angewandten Kritik dieser gegebnen

Offenbarung; und unter welchen Bedingungen sie ihr nicht widerspreche, das

Geschäft einer Kritik des Offenbarungsbegriffs überhaupt.

 

Aus allem bis jetzt gesagten ergiebt sich nun auch, welchen Weg unsre

Untersuchung weiter zu nehmen habe. Die Möglichkeit dieses Begriffs, insofern

er das ist, d. i. seine Gedenkbarkeit, ist gezeigt. Ob er aber nicht etwa überhaupt

leer sey, oder ob etwas ihm korrespondirendes sich vernünftiger Weise erwarten

lasse, hängt von der empirischen Möglichkeit (nicht der bloßen Gedenkbarkeit)

des in ihm als Bedingung vorausgesetzten empirischen Datums ab. Diese also ist

es, welche vor allen Dingen dargethan werden muß. Eine Kritik aller

Offenbarung überhaupt hat aber in Rüchsicht[TN8] dieses Datums auch weiter

nichts darzuthun, als seine absolute Möglichkeit; da hingegen die Kritik einer

angeblichen Offenbarung in concreto die bestimmte Wirklichkeit des

vorausgesetzten empirischen Bedürfnisses zu zeigen hätte, wie erst weiter unten

bewiesen werden kann.