Versuch einer Kritik aller Offenbarung
§. 7. Deduktion des Begriffs der Offenbarung von Principien der reinen Vernunft a priori.
Beispiel erläutern. — Der Begriff eines bösen Grundprincips neben einem guten
ist offenbar ein Begriff a priori, denn er kann in keiner Erfahrung gegeben seyn;
und zwar eine Vernunftidee; und sie muß sich mithin, ihrer Möglichkeit nach,
deduciren lassen, wenn sie nicht etwa den Vernunftprincipien gar widerspricht.
Diese Idee ist aber a priori nicht gegeben, sondern gemacht, denn es läßt sich
kein Datum der reinen Vernunft für sie anführen. In der Erfahrung aber kommen
mehrere Data vor, welche diesen Begriff zu berechtigen scheinen, und welche
die Gelegenheitsursachen seiner Entstehung gewesen seyn können. Wenn nun
nur diese Data ihn wirklich berechtigten; wenn man ihn nur für ein praktisches,
wenn gleich empirisch-bedingtes Bedürfniß, und nicht lediglich zur
theoretischen Naturerklärung hätte brauchen wollen; wenn er nur endlich der
praktischen Vernunft nicht gar widerspräche: so hätte man ihn, ohngeachtet seine
Gültigkeit sich nur auf empirische Data beruft, wenigstens für eine Idee, der
etwas entsprechen könnte, wol annehmen dürfen.
Durch die erstere Deduktion der Möglichkeit des Begriffs der Offenbarung a
priori scheint nun nicht viel ausgerichtet zu werden, und es ist nicht zu leugnen,
daß sie eine sehr leere und unnütze Bemühung seyn würde, wenn nicht gezeigt
werden könnte, daß dieser Begriff, wenn er nicht a priori möglich ist, überhaupt
nicht vernunftmäßig ist. Folglich hängt sein ganzer Werth von dieser Deduktion
ab.
§. 7.
Deduktion des Begriffs der Offenbarung von Principien der reinen
Vernunft a priori.
Wenn endliche moralische Wesen, d. i. solche Wesen, welche außer dem
Moralgesetze noch unter Naturgesetzen stehen, als gegeben gedacht werden; so
läßt sich, da das Moralgesetz nicht blos in demjenigen Theile dieser Wesen, der
unmittelbar und allein unter desselben Gesetzgebung steht, (ihrem obern
Begehrungsvermögen) sondern auch in demjenigen, der zunächst unter den
Naturgesetzen steht, seine Kausalität ausüben soll, vermuthen, daß die
Wirkungen dieser beiden Kausalitäten, deren Gesetze gegenseitig ganz
unabhängig von einander sind, auf die Willensbestimmung solcher Wesen, in
Widerstreit gerathen werden. Dieser Widerstreit des Naturgesetzes gegen das Sittengesetz kann nach Maaßgabe der besondern Beschaffenheit ihrer sinnlichen
Natur der Stärke nach sehr verschieden seyn, und es läßt sich ein Grad dieser
Stärke denken, bei welchem das Sittengesetz seine Kausalität in ihrer sinnlichen
Natur entweder auf immer, oder nur in gewissen Fällen, gänzlich verliert. Sollen
nun solche Wesen in diesem Falle der Moralität nicht gänzlich unfähig werden,
so muß ihre sinnliche Natur selbst, durch sinnliche Antriebe bestimmt werden,
sich durch das Moralgesetz bestimmen zu lassen. Soll dies kein Widerspruch
seyn — und es ist an sich allerdings einer, sinnliche Antriebe als
Bestimmungsgründe reiner Moralität gebrauchen zu wollen — so kann es nichts
anders heißen, als daß rein moralische Antriebe auf dem Wege der Sinne an sie
gebracht werden sollen. Der einzige rein moralische Antrieb ist die innere
Heiligkeit des Rechts. Diese ist durch ein Postulat der reinen praktischen
Vernunft in Gott in concreto, (folglich der Sinnlichkeit zugänglich) und er selbst
als moralischer Richter aller vernünftigen Wesen nach diesem ihm durch seine
Vernunft gegebnen Gesetze, mithin als Gesetzgeber jener Wesen, dargestellt
worden. Diese Idee vom Willen des Heiligsten als Sittengesetze für alle
moralische Wesen ist nun von der einen Seite völlig identisch mit dem Begriffe
der innern Heiligkeit des Rechts, folglich jener einige rein moralische Antrieb,
und von der andern des Vehikulums der Sinne fähig. Sie allein also entspricht
der zu lösenden Aufgabe. Nun aber ist kein Wesen fähig, diese Idee auf dem
Wege der sinnlichen Natur an sie gelangen zu lassen, oder, wenn sie schon in
ihnen mit Bewußtseyn vorhanden ist, sie auf demselben zu bestätigen, als ein
Gesetzgeber dieser Natur, welches denn auch, laut der Postulate der praktischen
Vernunft, jener moralische Gesetzgeber endlicher vernünftiger Wesen ist. Gott
selbst also müßte ihnen sich und seinen Willen als gesetzlich für sie, in der
Sinnenwelt ankündigen. Nun aber ist in der Sinnenwelt überhaupt so wenig eine
Ankündigung der gesetzgebenden Heiligkeit enthalten, daß wir vielmehr von ihr
aus durch die auf sie anwendbaren Begriffe auf gar nichts Übernatürliches
schließen können; und ob wir gleich durch Verbindung des Begriffs der Freiheit
mit diesen Begriffen, und den dadurch möglichen Begriff eines moralischen
Endzwecks der Welt auf diese Gesetzgebung schließen können (§. 4.), so setzt
doch dieser Schluß schon eine Kausalität des Moralgesetzes in dem so
schließenden Subjekte voraus, die nicht nur das völlige, nur nach Naturgesetzen
mögliche Bewußtseyn seines Gebots, sondern auch den festen Willen, die
Wirksamkeit desselben in sich durch freie Aufsuchung und Gebrauch jedes
Mittels zu vermehren, bewirkt hat, welche aber in den vorausgesetzten sinnlich-
bedingten Wesen nicht angenommen worden ist. Gott müsste sich also durch
eine besondre ausdrücklich dazu und für sie bestimmte Erscheinung in der
Sinnenwelt ihnen als Gesetzgeber ankündigen. Da Gott durch das Moralgesetz bestimmt ist, die höchstmögliche Moralität in allen vernünftigen Wesen durch
alle moralische Mittel zu befördern, so läßt sich erwarten, dass er, wenn
dergleichen Wesen wirklich vorhanden seyn sollten, sich dieses Mittels bedienen
werde, wenn es physisch möglich ist[18].
Diese Deduktion leistet, was sie versprochen. Der deducirte Begriff ist
wirklich der Begriff der Offenbarung, d. i. der Begriff von einer durch die
Kausalität Gottes in der Sinnenwelt bewirkten Erscheinung, wodurch er sich als
moralischen Gesetzgeber ankündigt. Er ist aus lauter Begriffen a priori der
reinen praktischen Vernunft deducirt; aus der schlechthin und ohne alle
Bedingung geforderten Kausalität des Moralgesetzes in allen vernünftigen
Wesen, aus dem einzig reinen Motiv dieser Kausalität, der innern Heiligkeit des
Rechts, aus dem für die Möglichkeit der geforderten Kausalität als real
anzunehmenden Begriffe Gottes, und seiner Bestimmungen. Aus dieser
Deduktion ergiebt sich unmittelbar die Befugniß, jede angebliche Offenbarung,
d. i. jede Erscheinung in der Sinnenwelt, welche diesem Begriffe als
korrespondirend gedacht werden soll, einer Kritik der Vernunft zu unterwerfen.
Denn wenn es schlechterdings nicht möglich ist, den Begriff derselben a
posteriori durch die gegebne Erscheinung zu bekommen, sondern er selbst, als
Begriff, a priori da ist, und nur eine ihm entsprechende Erscheinung erwartet, so
ist es offenbar Sache der Vernunft, zu entscheiden, ob diese gegebne
Erscheinung mit ihrem Begriffe von derselben übereinkomme, oder nicht; und
sie erwartet demnach von ihr so wenig das Gesetz, daß sie vielmehr es ihr selbst
vorschreibt. Aus ihr müssen sich ferner alle Bedingungen ergeben, unter denen
eine Erscheinung als göttliche Offenbarung angenommen werden kann: nemlich,
sie kann es nur insofern, als sie mit diesem deducirten Begriffe übereinstimmt.
Diese Bedingungen nennen wir Kriterien der Göttlichkeit einer Offenbarung.
Alles also, was als ein dergleichen Kriterium aufgestellt wird, muß sich aus
dieser Deduktion ableiten lassen, und alles was sich aus ihr ableiten läßt, ist ein
dergleichen Kriterium.
Sie leistet aber auch nicht mehr, als sie versprochen. Der zu deducirende
Begriff wurde blos als eine Idee angekündigt; sie hat mithin keine objektive
Gültigkeit desselben zu erweisen, mit welchem Erweise sie auch nicht
sonderlich fortkommen dürfte. Alles was von ihr gefordert wird, ist, zu zeigen,
daß der zu deducirende Begriff weder sich selbst, noch einem der
vorauszusetzenden Principien widerspreche. Er kündigte sich ferner nicht als
gegeben, sondern als gemacht an, (conceptus non datus, sed ratiocinatus) sie hat
mithin kein Datum der reinen Vernunft aufzuzeigen, wodurch er uns gegeben würde, welches sie zu leisten auch nicht vorgegeben hat. Aus diesen beiden
Bestimmungen ergiebt sich denn vorläufig die Folge, daß, wenn auch eine
Erscheinung in der Sinnenwelt gegeben seyn sollte, welche mit ihm vollkommen
übereinstimmte (eine Offenbarung, welche alle Kriterien der Göttlichkeit hätte),
dennoch weder eine objektive, noch selbst für alle vernünftige Wesen subjektive
Gültigkeit dieser Erscheinung behauptet werden könnte, sondern die wirkliche
Annehmung derselben, als einer solchen, noch unter andern Bedingungen stehen
müßte. Das von der reinen Vernunft aus vermißte, nur in der Erfahrung mögliche
Datum zu diesem Begriffe, daß nemlich moralische Wesen gegeben seyen,
welche ohne Offenbarung der Moralität unfähig seyn würden, wird als
Hypothese vorausgesetzt, und eine Deduktion des Offenbarungsbegriffs hat nicht
die Wirklichkeit desselben darzuthun, welches sie ohnehin als Deduktion a
priori für ein empirisches Datum nicht leisten könnte, sondern es ist für sie
völlig hinreichend, wenn diese Voraussetzung sich nur nicht widerspricht, und
demnach nur vollkommen denkbar ist. Aber eben darum, weil dieses Datum erst
von der Erfahrung erwartet wird, ist dieser Begriff nicht rein a priori. Die
physische Möglichkeit einer diesem Begriffe entsprechenden Erscheinung kann
eine Deduktion desselben, die nur aus Principien der praktischen, nicht der
theoretischen Vernunft geführt wird, nicht erweisen, sondern muß sie
voraussetzen. Ihre moralische Möglichkeit wird zur Möglichkeit ihres Begriffs
schlechterdings erfordert, und folgt im Allgemeinen aus der Möglichkeit obiger
Deduktion. Ob aber eine in concreto gegebne Offenbarung dieser Erfordernis
nicht widerspreche, ist das Geschäft einer angewandten Kritik dieser gegebnen
Offenbarung; und unter welchen Bedingungen sie ihr nicht widerspreche, das
Geschäft einer Kritik des Offenbarungsbegriffs überhaupt.
Aus allem bis jetzt gesagten ergiebt sich nun auch, welchen Weg unsre
Untersuchung weiter zu nehmen habe. Die Möglichkeit dieses Begriffs, insofern
er das ist, d. i. seine Gedenkbarkeit, ist gezeigt. Ob er aber nicht etwa überhaupt
leer sey, oder ob etwas ihm korrespondirendes sich vernünftiger Weise erwarten
lasse, hängt von der empirischen Möglichkeit (nicht der bloßen Gedenkbarkeit)
des in ihm als Bedingung vorausgesetzten empirischen Datums ab. Diese also ist
es, welche vor allen Dingen dargethan werden muß. Eine Kritik aller
Offenbarung überhaupt hat aber in Rüchsicht[TN8] dieses Datums auch weiter
nichts darzuthun, als seine absolute Möglichkeit; da hingegen die Kritik einer
angeblichen Offenbarung in concreto die bestimmte Wirklichkeit des
vorausgesetzten empirischen Bedürfnisses zu zeigen hätte, wie erst weiter unten
bewiesen werden kann.