Versuch einer Kritik aller Offenbarung
§. 14. Von der Möglichkeit, eine gegebne Erscheinung für göttliche Offenbarung aufzunehmen.
Die Materie einer Offenbarung ist a priori durch die reine praktische
Vernunft da, und steht an sich unter eben der Kritik, unter welcher letztere selbst
steht: mithin ist, sofern sie als Materie einer Offenbarung betrachtet wird,
sowohl dem Inhalte als der Darstellung nach, welche jenen modificirt, ihr
einziges Kriterium, daß sie mit der Aussage der praktischen Vernunft völlig
übereinstimme; der Qualität nach, daß sie eben das aussage; der Quantität nach,
daß sie nicht mehr aussagen zu wollen vorgebe, (denn daß weniger in ihr
ausgesagt werde, ist unmöglich, da sie ein Princip aufzustellen hat, in welchem
alles, was Inhalt einer Religion werden kann, wenn auch vielleicht unentwickelt,
enthalten seyn muß;) der Relation nach, als abzuleitend und untergeordnet unter
das einzige Moralprincip, und der Modalität nach, nicht als objektiv, sondern
blos als subjektiv, allgemeingültig. — Nach dem jetztgesagten würde sich leicht
eine Tafel aller Kriterien jeder möglichen Offenbarung nach der Ordnung der
Kategorien entwerfen lassen.
§. 14.
Von der Möglichkeit, eine gegebne Erscheinung für göttliche
Offenbarung aufzunehmen.
Bis jetzt ist eigentlich weiter nichts ausgemacht worden, als die völlige
Gedenkbarkeit einer Offenbarung überhaupt, d. i. daß der Begriff einer
dergleichen Offenbarung sich nicht selbst widerspreche; und da in demselben
eine Erscheinung in der Sinnenwelt postulirt wird, haben die Bedingungen
festgesetzt werden müssen, unter denen dieser Begriff auf eine Erscheinung
anwendbar ist. Diese Bedingungen waren die durch eine Analysis gefundenen
Bestimmungen des anzuwendenden Begriffs.
Was aber noch nicht geschehen ist, ja wozu noch gar keine Anstalten
gemacht worden sind, ist das, diesem Begriffe eine Realität außer uns
zuzusichern, welches doch, der Natur dieses Begriffs nach, geschehen
müßte. — Wenn nemlich ein Begriff a priori, als anwendbar in der Sinnenwelt,
gegeben ist, (wie etwa der der Kausalität,) so sichert schon der Erweis, daß er
gegeben ist, ihm seine objektive Gültigkeit; wenn er aber a priori auch nur
gemacht ist, wie etwa der eines Dreiecks, oder auch der eines Pegasus, so
versichert unmittelbar die Konstruktion desselben im Raume ihm diese Realität,
und das Urtheil: das ist ein Dreieck, oder, das ist ein Pegasus, heißt weiter nichts, als: das ist die Darstellung eines Begriffs, den ich mir gemacht habe. Es wird in
einem solchen Urtheile vorausgesetzt, daß zur Realität des Begriffs weiter nichts
gehöre, als der Begriff selbst; und daß er allein als zureichender Grund des ihm
korrespondirenden anzusehen sey. In dem a priori gemachten Begriffe der
Offenbarung aber wird zur Realität desselben allerdings noch etwas ganz
anderes vorausgesetzt, als unser Begriff von ihr, nemlich, ein Begriff in Gott, der
dem unsrigen ähnlich sey. Das kategorische Urtheil: das ist eine Offenbarung,
heißt nicht etwa blos: diese Erscheinung in der Sinnenwelt ist Darstellung eines
meiner Begriffe, sondern: sie ist Darstellung eines göttlichen Begriffs, gemäß
einem meiner Begriffe. Um ein solches kategorisches Urtheil zu berechtigen,
d. i. um dem Offenbarungsbegriffe eine Realität außer uns zuzusichern, müßte
erwiesen werden können, daß ein Begriff von derselben in Gott vorhanden,
gewesen sey, und daß eine gewisse Erscheinung beabsichtigte Darstellung
desselben sey.
Ein solcher Beweis könnte entweder a priori geführt werden, nemlich so,
daß aus dem Begriffe von Gott die Nothwendigkeit gezeigt werde daß er diesen
Begriff nicht nur habe, sondern auch eine Darstellung desselben habe bewirken
wollen; etwa so, wie wir aus der Anforderung des Moralgesetzes an Gott,
endlichen Wesen die Ewigkeit zu geben, damit sie dem ewiggültigen Gebote
desselben Genüge leisten können, nothwendig schließen müssen, daß der Begriff
der unendlichen Dauer endlicher moralischer Wesen nicht nur als Begriff in Gott
sey, sondern daß er ihn auch außer sich realisiren müsse. So ein Beweis, der, wie
ohne alle Erinnerung sich versteht, freilich nur subjektiv, aber dennoch
allgemeingültig seyn würde, würde sehr viel und mehr noch beweisen, als wir
wollten, indem er ganz unabhängig von aller Erfahrung in der Sinnenwelt uns
berechtigte, die absolute Existenz einer Offenbarung anzunehmen, es möchte
eine dem Begriffe desselben entsprechende Erscheinung in der Sinnenwelt
gegeben seyn oder nicht. Daß ein solcher Beweis aber unmöglich sey, haben wir
schon oben gesehen. Wir haben nemlich von Gott nur einen moralischen, durch
die reine praktische Vernunft gegebnen Begriff. Fände in demselben sich ein
Datum, das uns berechtigte, Gott den Begriff der Offenbarung zuzuschreiben, so
wäre dieses Datum zugleich dasjenige, was den Offenbarungsbegriff selbst gäbe,
und zwar a priori gäbe. Nach einem solchen Datum der reinen Vernunft aber
haben wir uns oben vergeblich umgesehen, und daher von diesem Begriffe
eingestanden, daß er ein blos gemachter sey.
Oder dieser Beweis könnte a posteriori geführt werden, nämlich so daß man
aus den Bestimmungen der in der Natur gegebnen Erscheinung darthue, sie können nicht anders, als unmittelbar durch göttliche Kausalität, und durch diese
wieder nicht anders, als nach dem Begriffe der Offenbarung gewirkt seyn. Da ein
solcher Beweis die Kräfte des menschlichen Geistes unendlich übersteige,
bedürfte eigentlich nicht dargethan zu werden, da man nur die Erfordernisse
eines solchen Beweises nennen darf, um ihn von Übernehmung desselben
zurückzuschrecken; doch ist oben auch das zum Überflusse geschehen.
Man könnte aber etwa noch, nachdem man auf die Hoffnung eines strengen
Beweises Verzicht gethan, glauben, der nicht erweisbare Satz werde sich
wenigstens wahrscheinlich machen lassen. Wahrscheinlichkeit nemlich entsteht,
wenn man in die Reihe von Gründen kommt, welche uns auf den zureichenden
Grund für einen gewissen Satz führen müßte, doch ohne diesen zureichenden
Grund selbst, oder auch den, der sein zureichender ist, u. s. w. als gegeben
aufzeigen zu können, und je näher man diesem zureichenden Grunde ist, desto
höher ist der Grad der Wahrscheinlichkeit. Diesen zureichenden Grund konnte
man nun entweder a priori, (durch's Herabsteigen von den Ursachen zu den
Wirkungen) oder a posteriori (durch's Heraufsteigen von den Wirkungen zu den
Ursachen) aufsuchen wollen. Im ersten Falle müßte man etwa eine Eigenschaft
in Gott aufzeigen, welche ihn, wenn etwa noch ein Bestimmungsgrund, der sich
nicht aufzeigen ließe, dazu käme, bewegen müßte, den Begriff einer
Offenbarung nicht etwa überhaupt — denn eine solche Eigenschaft in Gott
fanden wir oben §. 7. allerdings an seiner Bestimmung durch's Sittengesetz,
Moralität außer sich durch jedes mögliche Mittel zu verbreiten — sondern unter
den empirisch gegebnen Bestimmungen dieser besondern Offenbarung zu
realisiren; so wie man etwa von der Weisheit Gottes, nach der Analogie ihrer
Wirkungsart hienieden (also durch Verbindung dieses Begriffs a priori mit einer
Erfahrung) vermuthen, aber nicht beweisen kann, (weil Gründe dagegen seyn
möchten, die wir nicht wissen) daß endliche Wesen mit Körpern, aber immer
sich verfeinernden Körpern fortdauern werden. Abgerechnet, daß unser Geist so
eingerichtet ist daß Wahrscheinlichkeitsgründe a priori nicht das geringste
Fürwahrhalten in ihm begründen können; so wird man auch eine solche
Bestimmung in Gott nie auffinden. Oder im zweiten Falle müßte man alle
Möglichkeiten, daß eine gewisse Begebenheit anders als durch göttliche
Kausalität bewirkt seyn könnte, bis etwa auf eine, oder zwei, u. s. f. wegräumen.
In diese Reihe der Gründe, eine göttliche Kausalität für gewisse Erscheinungen
in der Sinnenwelt anzunehmen, kommen wir denn nun allerdings. Denn es ist,
theoretisch betrachtet, allerdings der erste Grund für den Ursprung einer
gewissen Begebenheit durch unmittelbare Wirkung Gottes, wenn wir ihre
Entstehung aus natürlichen Ursachen nicht zu erklären wissen. Aber dieses ist nur das erste Glied einer Reihe, deren Ausdehnung wir gar nicht wissen, und
welche schon an sich aller Wahrscheinlichkeit nach uns ungedenkbar ist, und es
verschwindet folglich in Nichts vor der unendlichen Menge der möglichen
übrigen. Wir können mithin für die Befugniß eines kategorischen Urtheils, daß
etwas eine Offenbarung sey, auch nicht einmal Wahrscheinlichkeitsgründe
anführen.
Es dürfte etwa jemand noch einen Augenblick glauben, daß diese
Wahrscheinlichkeit durch die gefundne Übereinstimmung einer angeblichen
Offenbarung mit den Kriterien derselben begründet werde; daher, und
zuförderst: wenn eine angebliche Offenbarung vorhanden wäre, an der wir alle
Kriterien der Wahrheit gefunden hätten, — welches Urtheil über dieselbe würde
dies berechtigen? Alle diese Kriterien sind die moralischen Bedingungen, unter
denen allein, und außer welchen nicht, eine solche Erscheinung von Gott, dem
Begriffe einer Offenbarung gemäß, bewirkt seyn könnte; aber gar nicht
umgekehrt, — die Bedingungen einer Wirkung, die blos durch Gott diesem
Begriffe gemäß bewirkt seyn könnte. Wären sie das letztere, so berechtigten sie
durch Ausschließung der Kausalität aller übrigen Wesen zu dem Urtheile: das ist
Offenbarung; da sie aber das nicht, sondern nur das erstere sind, so berechtigen
sie blos zu dem Urtheile: das kann Offenbarung seyn, d. h. wenn vorausgesetzt
wird, daß in Gott der Begriff einer Offenbarung vorhanden gewesen sey, und daß
er ihn habe darstellen wollen, so ist in der gegebnen Erscheinung nichts, was der
möglichen Annahme, sie sey eine dergleichen Darstellung, widersprechen
könnte. Es wird also durch eine solche Prüfung nach den Kriterien blos
problematisch, daß irgend etwas eine Offenbarung seyn könne; dieses
problematische Urtheil aber ist nun auch völlig sicher.
Es wird nemlich in demselben eigentlich zweierlei ausgesagt; zuerst: es ist
überhaupt möglich, daß Gott den Begriff einer Offenbarung gehabt habe, und
daß er ihn habe darstellen wollen — und dies ist schon unmittelbar aus der
Vernunftmäßigkeit des Offenbarungsbegriffs, in welchem diese Möglichkeit
angenommen wird, klar; und dann: es ist möglich, daß diese bestimmte
angebliche Offenbarung eine Darstellung desselben sey. Das letztere Urtheil
kann nun, und muß der Billigkeit gemäß, vor aller Prüfung vorher von jeder als
Offenbarung angekündigten Erscheinung gefällt werden; in dem Sinne nemlich:
es sey möglich, daß sie die Kriterien einer Offenbarung an sich haben könne.
Hier nemlich (vor der Prüfung vorher) ist das problematische Urtheil aus zweien
problematischen zusammengesetzt. Wenn aber diese Prüfung vollendet, und die
angekündigte Offenbarung in derselben bewährt gefunden ist, so ist das erstere nicht mehr problematisch, sondern völlig sicher; die Erscheinung hat alle
Kriterien einer Offenbarung au sich: man kann daher nun mit völliger Sicherheit,
ohne noch ein anderweitiges Datum zu erwarten, oder irgend woher einen
Einspruch zu befürchten, urtheilen, sie könne eine seyn. Aus der Prüfung nach
den Kriterien ergiebt sich also das, was sich aus ihnen ergeben kann, nicht blos
als wahrscheinlich, sondern als gewiß, ob sie nemlich göttlichen Ursprungs seyn
könne; ob sie es aber wirklich sey, — darüber ergiebt sich aus ihr gar nichts,
denn davon ist bei ihrer Übernehmung gar nicht die Frage gewesen.
Nach Vollendung dieser Prüfung kommt nun in Absicht auf ein kategorisches
Urtheil das Gemüth, oder sollte es wenigstens vernünftiger Weise, in ein völliges
Gleichgewicht zwischen dem Für und dem Wider; noch auf keine Seite geneigt,
aber bereit, bei dem ersten kleinsten Momente sich auf die eine oder die andre
hinzuneigen. Für ein verneinendes Urtheil ist kein der Vernunft nicht
widersprechendes Moment denkbar; weder ein strenger, noch ein zur
wahrscheinlichen Vermuthung hinreichender Beweis; denn der verneinende ist
eben so und aus eben den Gründen unmöglich als der bejahende; noch eine
Bestimmung des Begehrungsvermögens durchs praktische Gesetz, weil die
Annehmung einer alle Kriterien der Göttlichkeit an sich habenden. Offenbarung
diesem Gesetze in nichts widerspricht. (Es läßt sich zwar allerdings eine
Bestimmung des untern Begehrungsvermögens durch die Neigung denken,
welche uns gegen die Anerkennung einer Offenbarung einnehmen könnte, und
man kann, ohne sich der Lieblosigkeit schuldig zu machen, wol annehmen, daß
eine solche Bestimmung bei manchem der Grund sey, warum er keine
Offenbarung annehmen wolle; aber eine solche Neigung widerspricht offenbar
der praktischen Vernunft.) Es muß sich also, ein Moment für das bejahende
Urtheil auffinden lassen, oder wir müssen in dieser Unentschiedenheit immer
bleiben. Da auch dieses Moment weder ein strenges, noch ein zur
wahrscheinlichen Vermuthung hinreichender Beweis seyn kann, so muß es eine
Bestimmung des Begehrungsvermögens seyn.
Schon ehemals sind wir mit dem Begriffe von Gott in diesem Falle gewesen.
Unsere bei allem Bedingten Totalität der Bedingungen suchende Vernunft führte
uns in der Ontologie auf den Begriff des allerrealsten Wesens, in der Cosmologie
auf eine erste Ursache, in der Teleologie auf ein verständiges Wesen, von dessen
Begriffen wir die in der Welt für unsre Reflexion allenthalben nothwendig
anzunehmende Zweckverbindung ableiten könnten; es zeigte sich
schlechterdings keine Ursache, warum diesem Begriffe nicht etwas außer uns
korrespondiren sollte, aber dennoch konnte unsre theoretische Vernunft ihm diese Realität durch nichts zusichern. Durch das Gesetz der praktischen Vernunft
aber wurde uns zum Zwecke unsrer Willensform ein Endzweck aufgestellt,
dessen Möglichkeit für uns nur unter der Voraussetzung der Realität jenes
Begriffs denkbar war; und da wir diesen Endzweck schlechterdings wollen,
mithin auch theoretisch seine Möglichkeit annehmen mußten, so mußten wir
auch zugleich die Bedingungen desselben, die Existenz Gottes, und die
unendliche Dauer aller moralischen Wesen annehmen. Hier wurde also ein
Begriff, dessen Gültigkeit vorher schlechterdings problematisch war, nicht durch
theoretische Beweisgründe, sondern um einer Bestimmung des
Begehrungsvermögens willen realisirt. — In Absicht der Aufgabe sind wir hier
ganz in dem gleichen Falle. Es ist nemlich ein Begriff in unserm Gemüthe
vorhanden, der blos als solcher vollkommen denkbar ist, und nachdem eine alle
Kriterien einer Offenbarung an sich habende Erscheinung in der Sinnenwelt
gegeben ist, so ist schlechterdings nichts mehr möglich, was der Annahme seiner
Gültigkeit widersprechen könnte; es läßt sich aber auch kein theoretischer
Beweisgrund aufzeigen, der uns berechtigen könnte, diese Gültigkeit
anzunehmen. Dieselbe ist also völlig problematisch. Daß man aber bei
Auflösung dieser Aufgabe mit der der obigen nicht völlig gleichen Schritt halten
könne, fällt bald in die Augen. Der Begriff von Gott nemlich war a priori durch
unsre Vernunft gegeben, war als solcher uns schlechterdings nothwendig, und
wir konnten mithin die Aufgabe unsrer Vernunft, über seine Gültigkeit außer uns
etwas zu entscheiden, nicht so nach Belieben ablehnen; für den einer
Offenbarung aber haben wir a priori kein dergleichen Datum anzuführen, und es
wäre mithin recht wohl möglich, diesen Begriff entweder überhaupt nicht zu
haben, oder die Frage über seine Gültigkeit außer uns als völlig unnütz von der
Hand zu weisen. Was hieraus, daß er a priori nicht gegeben ist, schon
unmittelbar folgt, daß nemlich auch keine a priori geschehne
Willensbestimmung sich werde aufzeigen lassen, die uns bestimme seine
Realität anzunehmen, weil ja dann diese Willensbestimmung das vermißte
Datum a priori seyn würde, wird völlig klar, wenn man sich erinnert, daß, um
sich den uns a priori aufgestellten Endzweck als möglich zu denken, nichts
weiter erfordert wird, als die Existenz Gottes, und die Fortdauer endlicher
moralischer Wesen anzunehmen, um welche Sätze, ihrer Materie nach, es im
Begriffe einer Offenbarung gar nicht zu thun ist, der sie vielmehr zum Behuf
seiner eignen Möglichkeit schon als angenommen voraussetzt; es ist vielmehr
blos um die Annehmung einer gewissen Form der Bestätigung dieser Sätze zu
thun. Aus der Bestimmung des obern Begehrungsvermögens durch das
Moralgesetz läßt mithin kein Moment, die Gültigkeit des Offenbarungsbegriffs
anzunehmen, sich ableiten. Vielleicht aber aus einer durch das obere dem Moralgesetze gemäß geschehne Bestimmung des untern? — Das Moralgesetz
nemlich gebietet schlechthin, ohne Rücksicht auf die Möglichkeit oder
Unmöglichkeit, überhaupt, oder in einzelnen Fällen eine Kausalität in der
Sinnenwelt zu haben; und durch die dadurch geschehne Bestimmung des obern
Begehrungsvermögens, das Gute schlechthin zu wollen, wird das untere auch
durch Naturgesetze bestimmbare bestimmt, die Mittel zu wollen, dasselbe
wenigstens in sich (in seiner sinnlichen Natur) hervorzubringen. Das obere
Begehrungsvermögen will schlechthin den Zweck, das untere will die Mittel
dazu. Nun ist es, laut der §. 8. geschehnen Entwickelung der formalen Funktion
der Offenbarung, welche zugleich die einzige ihr wesentliche ist, ein Mittel für
sinnlich Menschen, im Kampfe der Neigung gegen die Pflicht, der letztern die
Oberhand über die erstere zu verschaffen, wenn sie sich die Gesetzgebung des
Heiligsten unter sinnlichen Bedingungen vorstellen dürfen. Diese Vorstellung ist
denn die einer Offenbarung. Das untere Begehrungsvermögen muß mithin unter
obigen Bedingungen die Realität des Begriffs der Offenbarung nothwendig
wollen, und, da gar kein vernünftiger Grund dagegen ist, so bestimmt dasselbe
das Gemüth, ihn als wirklich realisirt anzunehmen, d. h. als bewiesen
anzunehmen, eine gewisse Erscheinung sey wirklich durch göttliche Kausalität
bewirkte absichtliche Darstellung dieses Begriffs, und sie dieser Annahme
gemäß zu brauchen.
Eine Bestimmung durchs untere Begehrungsvermögen die Realität einer
Vorstellung zu wollen, deren Gegenstand man nicht selbst hervorbringen kann,
ist, sie sey auch bewirkt durch was sie wolle, ein Wunsch; mithin liegt der
Aufnahme einer gewissen Erscheinung als göttlicher Offenbarung, nichts mehr
als ein Wunsch zum Grunde. Da nun ein solches Verfahren, etwas zu glauben,
weil das Herz es wünscht, nicht wenig, und nicht mit Unrecht, verschrieen ist, so
müssen wir noch einige Worte, wenn auch nicht zur Deduktion der
Rechtmäßigkeit, doch zur Ablehnung aller Einsprüche gegen dieses Verfahren
im gegenwärtigen Falle hinzusetzen.
Wenn ein bloßer Wunsch uns berechtigen soll, die Realität seines Objekts
anzunehmen, so muß derselbe sich auf die Bestimmung des obern
Begehrungsvermögens durchs Moralgesetz gründen, und durch dieselbe
entstanden seyn; die Annahme der Wirklichkeit seines Objekts muß uns die
Ausübung unsrer Pflichten, und zwar nicht etwa blos dieser oder jener, sondern
des pflichtmäßigen Verhaltens überhaupt erleichtern, und von der Annahme des
Gegentheils muß sich zeigen lassen, daß sie dieses pflichtmäßige Verhalten in
den wünschenden Subjekten erschweren würde; und dieses darum, weil wir nur bei einem Wunsche dieser Art einen Grund anführen können, warum wir über
die Wirklichkeit seines Objekts überhaupt etwas annehmen, und die Frage über
dieselbe nicht gänzlich abweisen wollen. Daß beim Wunsche einer Offenbarung
dieses der Fall sey, ist schon oben zur Genüge gezeigt.
Mit diesem Kriterio der Annehmbarkeit eines gewünschten blos um des
Wunsches willen, muß sich nun auch das zweite vereinigen, nemlich die völlige
Sicherheit, daß wir nie eines Irrthums bei dieser Annahme werden überfuhrt
werden können, in welchem Falle die Sache für uns völlig wahr, es für uns eben
so gut ist, als ob dabei gar kein Irrthum möglich wäre. Dies findet nun bei der
Annahme einer alle Kriterien der Göttlichkeit an sich habenden Offenbarung,
d. i. bei der Annahme, daß eine gewisse Erscheinung durch unmittelbare
göttliche Kausalität dem Begriffe einer Offenbarung gemäß bewirkt sey, der
höchsten Strenge nach statt. Der Irrthum dieser Annahme kann uns, und wenn
wir Ewigkeiten hindurch an Einsichten zunehmen, nie aus Gründen einleuchten,
oder dargethan werden; denn dann müßte, da vor der theoretischen Vernunft
Richterstuhl diese Annahme schlechterdings nicht gehört, gezeigt werden
können, daß sie der praktischen Vernunft, nemlich dem durch dieselbe gegebnen
Begriffe von Gott widerspräche, welcher Widerspruch aber, da das Moralgesetz
für alle vernünftige Wesen auf jeder Stufe ihrer Existenz das gleiche ist, schon
jetzt erhellen müßte. Eben so wenig kann ein solcher Irrthum, wie es bei andern
menschlichen Wünschen, die meist auf die Zukunft gehen, so oft der Fall ist,
durch eine nachmalige Erfahrung dargethan werden; denn wie sollte die
Erfahrung wol beschaffen seyn, die uns belehren könnte, eine einem möglichen
Begriffe in Gott völlig gemäße Wirkung sey nicht durch die Kausalität dieses
Begriffs bewirkt? welches eine offenbare Unmöglichkeit ist: oder auch nur die,
welche wir, im Falle daß sie es sey, machen müßten, und aus deren Abwesenheit
wir schließen könnten, sie sey es nicht? — Die Untersuchung ist bis zu einem
Punkte getrieben, von welchem aus sie für uns nicht weiter gehen kann: bis zur
Einsicht in die völlige Möglichkeit einer Offenbarung sowohl überhaupt, als
insbesondre durch eine bestimmt gegebne Erscheinung; sie ist für uns (alle
endliche Wesen) völlig geschlossen; wir sehen am Endpunkte dieser
Untersuchung mit völliger Sicherheit, daß über die Wirklichkeit einer
Offenbarung schlechterdings kein Beweis weder für sie, noch wider sie statt
finde, noch je statt finden werde, und daß, wie es mit der Sache an sich sey, nie
irgend ein Wesen wissen werde, als Gott allein. — Wollte man etwa noch zuletzt
als den einzigen Weg, wie wir hierüber belehrt werden könnten, annehmen, Gott
selbst könne es uns mittheilen, so wäre dies eine neue Offenbarung, über deren
objektive Realität die vorige Unwissenheit entstehen würde, und bei der wir wieder da seyn würden wo wir vorher waren. — Da es aus allem gesagten völlig
sicher ist, daß über diesen Punkt keine Überführung des Irrthums, d. i. daß für
uns überhaupt kein Irrthum darüber möglich sey, eine Bestimmung des
Begehrungsvermögens aber uns treibt, uns für das bejahende Urtheil zu erklären,
so können wir mit völliger Sicherheit dieser Bestimmung nachgeben[28].
Diese Annahme einer Offenbarung ist nun, da sie auf eine Bestimmung des
Begehrungsvermögens rechtmäßig sich gründet ein Glaube, den wir zum
Unterschiede vom reinen Vernunftglauben an Gott und Unsterblichkeit, der sich
auf etwas materielles bezieht, den formalen, empirisch bedingten, Glauben
nennen wollen. Der Unterschied beider, und alles, was wir über den letztern
noch zu sagen haben, wird aus einer Vergleichung der Bestimmung des Gemüths
bei einem oder dem ändern nach Ordnung der Kategorientitel sich ergeben.
Der Qualität nach nemlich ist der Glaube im ersten so wie im zweiten Falle
eine freie durch keine Gründe erzwungne Annahme der Realität eines Begriffs,
dem diese Realität durch keine Gründe zugesichert werden kann, im ersten Falle
eines gegebnen, im zweiten eines gemachten, im ersten um einer negativen
Bestimmung des untern Begehrungsvermögens (§. 2.) durch das obere, im
zweiten um einer positiven Bestimmung desselben willen vermittelst jener
negativen. Dies sind Verschiedenheiten, welche schon angezeigt, und deren
Folgen schon entwickelt worden. Aber es zeigt sich hier noch eine neue. Im
reinen Vernunftglauben nemlich wird blos angenommen, daß einem Begriffe,
dem von Gott, überhaupt ein Gegenstand außer uns korrespondire, (denn der
Glaube an Unsterblichkeit läßt sich als von der Existenz Gottes blos abgeleitet
betrachten, und wir haben mithin hier keine besondre Rücksicht auf ihn zu
nehmen): im Offenbarungsglauben aber nicht blos das, sondern auch, daß ein
gewisses gegebnes ein diesem Begriffe korrespondirendes sey. Im letztern also
scheint das Gemüth einen Schritt weiter zu gehen, und eine kühnere Anmaaßung
zu machen, die eine größere Berechtigung für sich anzuführen haben sollte. Aber
das hegt in der Natur beider Begriffe, und der Schritt ist wirklich im letzteren
Falle nicht kühner, als im ersteren. Der Begriff von Gott nemlich ist schon a
priori völlig bestimmt gegeben, so weit er nemlich von uns bestimmt werden
kann, und läßt durch keine Erfahrung, und eben so wenig durch Schlüsse aus der
angenommenen Existenz sich weiter bestimmen. Eine Realisation desselben
kann mithin gar nichts, weiter thun, als die Existenz eines demselben
korrespondirenden Gegenstandes annehmen; sie kann weiter nichts zu ihm
hinzusetzen, weil dieser Gegenstand nur auf diese eine a priori gegebne Art
bestimmt seyn kann. Im Begriffe der Offenbarung aber wird eine zu gebende Erfahrung gedacht, die als solche, und inwiefern sie das ist, a priori gar nicht
bestimmt werden kann, sondern als a posteriori auf mannigfaltige Art
bestimmbar angenommen werden muß. Sie als realisirt annehmen, heißt nichts
anderes, und kann nichts anderes heißen, als sie völlig bestimmt gegeben zu
denken; diese völlige Bestimmung muß aber durch die Erfahrung gegeben
werden. Folglich findet gar keine Annahme der Realität dieses Begriffs
überhaupt (in abstracto) statt, sondern er kann nur durch Anwendung auf eine
bestimmte Erscheinung (in concreto) realisirt werden, und durch diese
Anwendung geschieht nichts anderes, als was im reinen Vernunftglauben
geschieht: es wird angenommen, daß einem a priori vorhandenen Begriffe etwas
außer ihm entspreche. Wenn von der Quantität des Glaubens die Rede ist, so
kann damit nur eine subjektive gemeint seyn, weil kein Glaube auf objektive
Gültigkeit Anspruch macht, in welchem Falle er kein Glaube wäre. In dieser
Rücksicht ist nun der reine Vernunftglaube allgemeingültig für alle endliche
vernünftige Wesen, weil er sich auf eine a priori geschehne Bestimmung des
Begehrungsvermögens durch das Moralgesetz, etwas nothwendig zu wollen,
gründet, und auf einen a priori durch die reine Vernunft gegebnen Begriff geht.
Er läßt sich zwar niemanden aufdringen, weil er auf eine Bestimmung der
Freiheit sich gründet, aber er läßt sich von jedermann fordern, und ihm
ansinnen. — Es leuchtet sogleich ein, daß der empirisch bedingte Glaube auf
diese Allgemeingültigkeit nicht Anspruch machen könne. Denn theils geht er auf
einen nicht gegebnen, sondern gemachten Begriff, der mithin nicht nothwendig
im menschlichen Gemüthe ist. Wenn nun jemand auf diesen Begriff überhaupt
nicht käme, so könnte er auch keine Darstellung desselben annehmen, und wir
wurden mithin diese Annahme vergeblich in ihm voraussetzen, da wir nicht
einmal den Begriff derselben in ihm mit Sicherheit voraussetzen können. Theils
aber wird die Bestimmung des Gemüths, eine Darstellung dieses Begriffs
anzunehmen, nur durch einen Wunsch, der sich auf ein empirisches Bedürfniß
gründet, bewirkt. Wenn nun jemand dieses Bedürfniß in sich nicht fühlt, wenn er
auch historisch wissen sollte, daß es bei andern vorhanden sey, so kann in
demselben nimmermehr der Wunsch entstehen, eine Offenbarung annehmen zu
dürfen, mithin auch kein Glaube an dieselbe. — Nur ein einziger Fall läßt sich
denken, in welchem auch ohne das Gefühl dieses Bedürfnisses in sich selbst
wenigstens ein vorübergehender Glaube möglich ist, wenn nemlich jemand in
die Nothwendigkeit versetzt wird, durch die Vorstellung einer Offenbarung, ohne
ihrer eben für sich selbst zu bedürfen, auf die Herzen andrer zu wirken, die
derselben bedürfen. Der lebhafte, seiner Pflicht, Moralität nach seinen Kräften
auch außer sich zu verbreiten, gemäße Wunsch, vereint mit der Überzeugung,
daß dies bei den gegebnen Subjekten nur durch diese Vorstellung möglich sey, wird ihn treiben, sie zu gebrauchen. Mit wahrer Energie kann er sie nicht
brauchen, ohne als ein selbst überzeugter und glaubender zu reden. Diesen
Glauben zu heucheln, wäre gegen die Wahrheit und Lauterkeit des Gemüths, und
folglich moralisch unmöglich. Das dadurch entstehende dringende Gefühl eines
Bedürfnisses des Offenbarungsglaubens in dieser Lage wird, wenigstens so
lange dieses Gefühl dauert; den Glauben selbst in ihm hervorbringen, wenn er
auch etwa, nachdem er kälter geworden ist, diese Vorstellungen allmählig wieder
bei Seite legen sollte[29].
Es folgt also aus dem gesagten, daß der Glaube an Offenbarung sich nicht
nur nicht aufdringen, sondern auch nicht einmal von jedermann fordern, oder
ihm ansinnen lasse.
So wie der Glaube an Offenbarung nur unter zwei Bedingungen möglich ist,
daß man nemlich theils gut seyn wolle, theils der Vorstellung einer geschehnen
Offenbarung als eines Mittels bedürfe, um das Gute in sich hervorzubringen[30],
so kann auch der Unglaube in Rücksicht auf sie zweierlei Ursachen haben, daß
man nemlich entweder gar keinen guten Willen habe, und mithin, alles, was uns
zum Guten antreiben, und unsre Neigungen einschränken zu wollen das Ansehen
hat, hasse, und von der Hand weise, oder daß man bei dem besten Willen nur die
Unterstützung einer Offenbarung nicht bedürfe, um ihn in's Werk setzen zu
können. Die erstere Verfassung der Seele ist tiefes moralisches Verderben; die
letztere ist, wenn sie sich nur etwa nicht auf die natürliche Schwäche unsrer
Neigungen, oder auf eine dieselben tödtende Lebensart, sondern auf wirksame
Hochachtung des Guten, um sein selbst willen, gründet, wirkliche Stärke, und
man darf, ohne Furcht, der Würde der Offenbarung dadurch etwas zu benehmen,
das sagen, weil bei wirklich vorherrschender Liebe des Guten, ohne welche
überhaupt kein Glaube möglich ist, nicht zu befürchten steht, daß jemand sie von
der Hand weisen werde, so lange er noch irgend eine gute Wirkung derselben an
sich verspürt. Aus welchen Ursachen von beiden der Unglaube bei einem
bestimmten Subjekte entstanden sey, können nur die Früchte lehren.
Zur Ablehnung einer übereilten Folgerung hieraus aber müssen wir schon
hier anmerken, daß, wenn gleich nicht der Glaube an Offenbarung, dennoch die
Kritik ihres Begriffs auf Allgemeingültigkeit Anspruch mache. Denn letztere hat
nichts zu begründen, als die absolute Möglichkeit einer Offenbarung, sowohl in
ihrem Begriffe, als daß etwas demselben korrespondirendes angenommen
werden könne, und dies thut sie aus Principien a priori, mithin allgemeingültig.
Jedem also wird durch sie angemuthet, zuzugestehen, daß nicht nur überhaupt
eine Offenbarung möglich sey, sondern auch, daß eine in der Sinnenwelt wirklich gegebne Erscheinung, die alle Kriterien derselben an sich hat, eine seyn