Die Religion innerhalb der Grenzen der bloßen Vernunft
Vorrede des Herausgebers.
Im Jahre 1792 hatte Kant in der von J. E. Biester herausgegebenen „Berlinischen
Monatsschrift“ (S. 323-385) unter dem Titel: „Ueber das radikale Böse in der
menschlichen Natur“ einen Aufsatz[1] veröffentlicht, welcher der erste von
einer „vier Stücke“ umfassenden Serie von Aufsätzen sein sollte. In diesen „vier
Stücken“ gedachte Kant eine ausführliche Darstellung seiner Religionslehre oder
wie er an anderer Stelle[2] sagt: „eine Auflösung der Aufgabe: Was darf ich
hoffen?“ zu geben.
Aber nur diesem ersten Aufsatze wurde von der damaligen Censurbehörde in
Berlin, welcher auf Kants ausdrücklichen Wunsch jeder der Aufsätze vor dem
Drucke unterbreitet werden sollte, das Imprimatur ertheilt. Dem „zweiten
Stücke“: „Von dem Kampf des guten Princips mit dem bösen, um die Herrschaft
über den Menschen“ dagegen wurde von derselben Censurbehörde die
Druckfreiheit verweigert.
Da Kant keineswegs gewillt war, wegen dieses Einspruches auf die
Veröffentlichung der Abhandlungen zu verzichten, so beschloß er, das ganze
Material in Buchform erscheinen zu lassen; freilich nicht ohne es vor dem
Drucke der Censur einer theologischen Facultät zu unterbreiten, die nach seiner
mehrfach ausgesprochenen Meinung die einzige Corporation war, welcher das
Recht zustand, über das Imprimatur streng wissenschaftlicher Aufsätze aus dem
Gebiete der Religion zu entscheiden.
Die theologische Facultät der Universität Königsberg, an welche sich Kant
gewandt hatte, gewährte unbedenklich die Erlaubniß zum Drucke.
Die erwähnten Abhandlungen erschienen sodann im Frühjahr 1793 in
Buchform unter dem Titel: „Die Religion innerhalb der Grenzen der bloßen
Vernunft. Königsberg, bey Friedr. Nicolovius.“[3]
Eine Darstellung der näheren Umstände seines Conflictes mit der Berliner
Censurbehörde giebt Kant in einem Aufsatze, den er für Borowsky
niederschrieb. Auch in dem schon erwähnten Briefe an Stäudlin erörtert er
dieselbe Angelegenheit.
Da diese beiden Darstellungen zugleich einen Commentar zum Verständnisse
der Vorrede der ersten Auflage (S. 8-12 dieser Ausgabe) bilden, so schienen sie
wichtig genug, um hier von Neuem gedruckt zu werden.
Borowsky hat den Aufsatz unter dem Titel: „Kants Censurleiden“ in seinem
Buche: „Darstellung des Lebens und Charakters I. Kants“ (S. 233 u. ff.)
publicirt. Er lautet:
„Der Aufsatz vom radicalen Bösen ward im Jahre 1792 mit dem
ausdrücklichen Begehren an den Herausgeber der Berlinischen Monatsschrift
eingeschickt, daß, obgleich diese Monatsschrift damals in Jena gedruckt wurde,
dennoch dieses Inserat der gewöhnlichen Censur in Berlin unterworfen werden
sollte. Der Verfasser will durchaus auch nicht den Schein einmal haben, als ob er
einen literarischen Schleichhandel gerne einschlüge und nur bei geflissentlicher
Ausweichung der strengen Berlinischen Censur sogenannte kühne Meinungen
äußere. Jene Abhandlung vom radicalen Bösen ward also dem Herrn &c.
Hillmer vorgelegt und von ihm mit der Erklärung an den Herausgeber der
Monatsschrift zurückgegeben: „daß sie gedruckt werden könnte, da doch nur
tiefdenkende Gelehrte die Kant’schen Schriften lesen.“ So ward sie denn im
Aprilstücke 1792 abgedruckt. Nun wurde die zweite Abhandlung: Von dem
Kampfe des guten Princips mit dem bösen u. f., nach Berlin gesandt, und es
sollte mit dieser eben derselbe Weg in Ansehung der Censur eingeschlagen
werden. Der Herausgeber fügte sich dem Willen des Autors, gab ihm aber in
einem Schreiben, Berlin den 18. Juni 1792, von dem unvermutheten widrigen
Erfolge folgende Nachricht: „Ich habe es nie recht begreifen können, warum Sie,
mein verehrtester Freund! durchaus auf die hiesige Censur drangen. Aber ich
gehorchte Ihnen und schickte das Manuscript Herrn Hillmer. Dieser antwortete
mir denn zu meinem nicht geringen Erstaunen: — — da es ganz in die biblische
Theologie einschlage, habe er es, seiner Instruction gemäß, mit seinem Collegen,
Herrn Hermes, gemeinschaftlich durchgelesen, und da dieser das Imprimatur
verweigere, so träte er diesem bei. — Ich schrieb nun an Herrn Hermes und
erhielt zur Antwort: „das Religionsedict sei seine Richtschnur; — weiter könne
er sich nicht darüber erklären.“ — Es muß wohl einen Jeden empören, daß ein
Hillmer und Hermes sich anmaßen wollen, der Welt vorzuschreiben, ob sie einen
Kant lesen solle oder nicht. Es ist dies so eben erst passirt. Ich weiß nun
durchaus nicht, was weiter zu thun ist. Aber ich glaube es mir und den
Wissenschaften in unserem Staate schuldig zu sein, etwas dagegen zu thun.
Leben Sie recht wohl, wenn ein solcher Verfall unserer Literatur anders Ihnen
keine unangenehme Stunde macht. Biester. Berlin, 18. Juni 1792.“ — Natürlich
verdroß diese Nachricht den Autor, indessen wollte er doch die zu dem
ersterwähnten Aufsatze vom radicalen Bösen noch gehörigen drei Abhandlungen
dem Publikum nicht vorenthalten. Sein erster Plan war, diese nach Göttingen an
Dr. Stäudlin zu schicken und durch ihn sie der Göttingen’schen theologischen
Facultät vorlegen zu lassen. Nachher wollte er den Weg bei der theologischen Facultät in Halle einschlagen. Allein der Vorgang mit der Kritik aller
Offenbarung, die Fichte verfertigte und sein Verleger in Halle drucken lassen
wollte, welcher aber der dortige damalige Decan Dr. Schulze das Imprimatur
verweigerte, veranlaßte ihn, auch diesen muthmaßlich vergeblichen Schritt nicht
zu thun, obwohl er zu den Herren Niemeyer und Knapp und ihren erleuchteten
Religionskenntnissen Zutrauen genug hatte. Ungern versetzte er die Theologen
einer preußischen Universität mit der geistlichen Oberexaminationscommission
in Spannung, aber da die Königsberg’sche theologische Facultät selbst nichts
hiervon befürchtete, so ließ der Autor von dem Decan derselben die vier
Aufsätze censiren und erhielt die Druckfreiheit des Werkes, das nun unter der
Aufschrift: „Religion innerhalb der Grenzen der bloßen Vernunft“ bei Nicolovius
erschienen ist. Aus dieser Erzählung wird das, was in der Vorrede S. XIII.[4] u.
f. vorkommt, Jedermann verständlich werden, dem ohne diesen Schlüssel
durchaus undeutlich bleiben muß, was da, besonders S. XV.[5] von
bürgerrichtenden Theologen und von dem Unterschiede der Censur eines
Geistlichen (Herrn Hermes) und eines Facultätstheologen ausführlich gesagt
wird.“
An Professor Karl Friedrich Stäudlin in Göttingen schreibt Kant in Betreff
derselben Angelegenheit:
„... — Mit beikommender Schrift: Religion innerhalb den Grenzen &c. habe
ich die dritte Abtheilung meines Plans zu vollführen gesucht, in welcher Arbeit
mich Gewissenhaftigkeit und wahre Hochachtung für die christliche Religion,
dabei aber auch der Grundsatz einer geziemenden Freimüthigkeit geleitet hat,
nichts zu verheimlichen, sondern, wie ich die mögliche Vereinigung der letzteren
mit der reinsten praktischen Vernunft einzusehen glaube, offen darzulegen. —
Der biblische Theolog kann doch der Vernunft nichts Anderes entgegensetzen,
als wiederum Vernunft, oder Gewalt, und will er sich den Vorwurf der letzteren
nicht zu Schulden kommen lassen, (welches in der jetzigen Krisis der
allgemeinen Einschränkung der Freiheit im öffentlichen Gebrauch sehr zu
fürchten ist,) so muß er jene Vernunftgründe, wenn er sie sich für nachtheilig
hält, durch andere Vernunftgründe unkräftig machen und nicht durch
Bannstrahlen, die er aus dem Gewölke der Hofluft auf sie fallen läßt; und das ist
meine Meinung in der Vorrede S. XIX.[6] gewesen, da ich zur vollendeten
Instruction eines biblischen Theologen in Vorschlag bringe, seine Kräfte mit
dem, was Philosophie ihm entgegen zu setzen scheinen möchte, an einem
System aller ihrer Behauptung, (dergleichen etwa gegenwärtiges Buch ist,) und
zwar gleichfalls durch Vernunftgründe zu messen, um gegen alle künftigen
Einwürfe gewaffnet zu sein. — Die auf gewisse Art geharnischte Vorrede wird
Sie vielleicht befremden; die Veranlassung dazu ist diese: Das ganze Werk sollte in vier Stücken in der Berlinischen Monatsschrift, doch mit der Censur der
dortigen Commission herauskommen. Dem ersten Stück gelang dieses (unter
dem Titel: Vom radicalen Bösen in der menschlichen Natur); indem es der
philosophische Censor, Herr G. R. Hillmer, als zu seinem Departement gehörend
annahm. Das zweite Stück aber war nicht so glücklich, weil Herr Hillmer, dem
es schien in die biblische Theologie einzugreifen, (welches ihm das erste, ich
weiß nicht aus welchem Grunde, nicht zu thun geschienen hatte,) es für gut fand,
darüber mit dem biblischen Censor, Herrn O. C. R. Hermes, zu conferiren, der es
alsdann natürlicherweise (denn welche Gewalt sucht nicht ein bloßer Geistlicher
an sich zu reißen?) als unter seine Gerichtsbarkeit gehörig in Beschlag nahm und
sein legi verweigerte.[7] — Die Vorrede sucht nun zu zeigen, daß, wenn eine
Censurcommission über die Rechtsame dessen, dem die Censur einer Schrift
anheim fallen sollte, in Ungewißheit ist, der Autor es nicht auf sie dürfe
ankommen lassen, wie sie sich untereinander einigen möchten, sondern das
Urtheil einer einheimischen Universität aufrufen könne; weil da allein eine jede
Facultät verbunden ist, auf ihre Rechtsame zu halten und eine der anderen
Ansprüche zurückhalten, ein akademischer Senat aber in diesem Rechtsstreit
gültig entscheiden kann. — Um nun alle Gerechtigkeit zu erfüllen, habe ich
diese Schrift vorher der theologischen Facultät zu ihrer Beurtheilung vorgelegt,
ob sie auf dieselbe, als in biblische Theologie eingreifend, Anspruch mache oder
vielmehr ihre Censur, als der philosophischen zuständig, von sich abweise, und
diese Abweisung, dagegen Hinweisung zu der letzteren auch erhalten.
Diesen Vorgang Ihnen, würdigster Mann, mitzutheilen, werde ich durch
Rücksicht auf den möglichen Fall, daß darüber sich etwa ein öffentlicher Zwist
ereignen dürfte, bewogen, um auch in Ihrem Urtheil wegen der Gesetzmäßigkeit
meines Verhaltens, wie ich hoffe, gerechtfertigt zu sein.“
Kant hatte aber auch dadurch, daß er seine Abhandlungen, nach
vorhergehender Censur durch die Königsberger theologische Facultät, in
Buchform erscheinen ließ, weiteren Conflicten, die er so gern vermied, nicht
ausweichen können. Denn in dem Jahre 1794, in welchem die 2. Auflage der
„Religion innerhalb der Grenzen &c.“ erschienen war, erhielt er eine von dem
Minister Wöllmer unterzeichnete Königl. Cabinetsordre, in der ihm in Hinblick
auf seine Religionslehre vorgeworfen wurde, daß er seine Philosophie „zu
Entstellung und Herabwürdigung mancher Haupt- und Grundlehren der heiligen
Schrift und des Christenthums mißbraucht“ und in der er zur „gewissenhaftesten
Verantwortung“ aufgefordert wurde. Zugleich erhielt er den Befehl, sich
„künftighin nichts dergleichen zu Schulden kommen“ zu lassen.
Diese Königl. Cabinetsordre veröffentlichte Kant in Gemeinschaft mit seinem
Verantwortungsschreiben in seiner Schrift: „Streit der Facultäten.“ (1798.)