Die Religion innerhalb der Grenzen der bloßen Vernunft
Der philosophischen Religionslehre viertes Stück. Vom Dienst und Afterdienst unter der Herrschaft des guten Princips, oder Von Religion und Pfaffenthum.
Der philosophischen Religionslehre
viertes Stück.
Vom Dienst
und Afterdienst unter der Herrschaft des guten Princips,
oder
Von Religion und Pfaffenthum.
Es ist schon ein Anfang der Herrschaft des guten Princips, und ein Zeichen, „daß
das Reich Gottes zu uns komme;“ wenn auch nur die Grundsätze der
Constitution desselben öffentlich zu werden anheben; denn das ist in der
Verstandeswelt schon da, wozu die Gründe, die es allein bewirken können,
allgemein Wurzel gefaßt haben, obschon die vollständige Entwickelung seiner
Erscheinung in der Sinnenwelt noch in unabsehlicher Ferne hinausgerückt ist.
Wir haben gesehen, daß zu einem ethischen gemeinen Wesen sich zu vereinigen,
eine Pflicht von besonderer Art (officium sui generis) sei, und daß, wenn gleich
ein Jeder seiner Privatpflicht gehorcht, man daraus wohl eine zufällige
Zusammenstimmung aller zu einem gemeinschaftlichen Guten, auch ohne daß
dazu noch besondere Veranstaltung nöthig wäre, folgern könne, daß aber doch
jene Zusammenstimmung aller nicht gehofft werden darf, wenn nicht aus der
Vereinigung derselben mit einander zu eben demselben Zwecke und Errichtung
eines gemeinen Wesens unter moralischen Gesetzen, als vereinigter und darum
stärkerer Kraft, den Anfechtungen des bösen Princips, (welchem Menschen zu
Werkzeugen zu dienen, sonst von einander selbst versucht werden), sich zu
widersetzen ein besonderes Geschäft gemacht wird. — Wir haben auch gesehen,
daß ein solches gemeines Wesen, als ein Reich Gottes, nur durch Religion von
Menschen unternommen, und daß endlich, damit diese öffentlich sei, (welches
zu einem gemeinen Wesen erfordert wird), jenes in der sinnlichen Form einer
Kirche vorgestellt werden könne, deren Anordnung also den Menschen als ein
Werk, was ihnen überlassen ist, und von ihnen gefordert werden kann, zu stiften
obliegt.
Eine Kirche aber, als ein gemeines Wesen nach Religionsgesetzen zu
errichten, scheint mehr Weisheit (sowohl der Einsicht als der guten Gesinnung
nach) zu erfordern, als man wohl den Menschen zutrauen darf; zumal das
moralische Gute, welches durch eine solche Veranstaltung beabsichtigt wird, zu
diesem Behuf schon an ihnen vorausgesetzt werden zu müssen scheint. In der That ist es auch ein widersinnischer Ausdruck, daß Menschen ein Reich Gottes
stiften sollten, (so wie man von ihnen wohl sagen mag, daß sie ein Reich eines
menschlichen Monarchen errichten können); Gott muß selbst der Urheber seines
Reichs sein. Allein da wir nicht wissen, was Gott unmittelbar thue, um die Idee
seines Reichs, in welchem Bürger und Unterthanen zu sein wir die moralische
Bestimmung in uns finden, in der Wirklichkeit darzustellen, aber wohl, was wir
zu thun haben, um uns zu Gliedern desselben tauglich zu machen, so wird diese
Idee, sie mag nun durch Vernunft oder durch Schrift im menschlichen
Geschlecht erweckt und öffentlich geworden sein, uns doch zur Anordnung einer
Kirche verbinden, von welcher im letzteren Fall Gott selbst als Stifter, der
Urheber der Constitution, Menschen aber doch, als Glieder und freie Bürger
dieses Reichs, in allen Fällen die Urheber der Organisation sind, diejenigen
unter ihnen aber,[121] welche der letztern gemäß, die öffentlichen Geschäfte
derselben verwalten, die Administration derselben als Diener (officiales)[122]
der Kirche, so wie alle übrigen eine ihren Gesetzen unterworfene
Mitgenossenschaft, die Gemeinde ausmachen.
Da eine reine Vernunftreligion, als öffentlicher Religionsglaube nur die bloße
Idee von einer Kirche (nämlich einer unsichtbaren) verstattet, und die sichtbare,
die auf Satzungen gegründet ist, allein einer Organisation durch Menschen
bedürftig und fähig ist; so wird der Dienst unter der Herrschaft des guten
Princips in der ersten nicht als Kirchendienst angesehen werden können, und
jene Religion hat keine gesetzlichen Diener, als Beamte eines ethischen
gemeinen Wesens; ein jedes Glied desselben empfängt unmittelbar von dem
höchsten Gesetzgeber seine Befehle. Da wir aber gleichwohl in Ansehung aller
unserer Pflichten, (die wir insgesammt zugleich als göttliche Gebote anzusehen
haben), jederzeit im Dienste Gottes stehen, so wird die reine Vernunftreligion
alle wohldenkenden Menschen zu ihren Dienern (doch ohne Beamte zu sein)
haben; nur werden sie sofern nicht Diener einer Kirche (einer sichtbaren
nämlich, von der allein hier die Rede ist), heißen können. — Weil indessen jede
auf statutarischen Gesetzen errichtete Kirche nur sofern die wahre sein kann, als
sie in sich ein Princip enthält, sich dem reinen Vernunftglauben (als demjenigen,
der, wenn er praktisch ist, in jedem Glauben eigentlich die Religion ausmacht),
beständig zu näheren und den Kirchenglauben (nach dem, was in ihm historisch
ist), mit der Zeit entbehren zu können, so werden wir in diesen Gesetzen und an
den Beamten der darauf gegründeten Kirche doch einen Dienst (cultus) der
Kirche sofern setzen können, als diese ihre Lehren und Anordnung jederzeit auf
jenen letzten Zweck (einen öffentlichen Religionsglauben) richten. Im
Gegentheil werden die Diener einer Kirche, welche darauf gar nicht Rücksicht
nehmen, vielmehr die Maxime der continuirlichen Annäherung zu demselben für verdammlich, die Anhänglichkeit aber an dem historischen und statutarischen