Die Religion innerhalb der Grenzen der bloßen Vernunft

Der philosophischen Religionslehre viertes Stück. Vom Dienst und Afterdienst unter der Herrschaft des guten Princips, oder Von Religion und Pfaffenthum.

Der philosophischen Religionslehre

viertes Stück.

Vom Dienst

und Afterdienst unter der Herrschaft des guten Princips,

oder

Von Religion und Pfaffenthum.

 

Es ist schon ein Anfang der Herrschaft des guten Princips, und ein Zeichen, „daß

das Reich Gottes zu uns komme;“ wenn auch nur die Grundsätze der

Constitution desselben öffentlich zu werden anheben; denn das ist in der

Verstandeswelt schon da, wozu die Gründe, die es allein bewirken können,

allgemein Wurzel gefaßt haben, obschon die vollständige Entwickelung seiner

Erscheinung in der Sinnenwelt noch in unabsehlicher Ferne hinausgerückt ist.

Wir haben gesehen, daß zu einem ethischen gemeinen Wesen sich zu vereinigen,

eine Pflicht von besonderer Art (officium sui generis) sei, und daß, wenn gleich

ein Jeder seiner Privatpflicht gehorcht, man daraus wohl eine zufällige

Zusammenstimmung aller zu einem gemeinschaftlichen Guten, auch ohne daß

dazu noch besondere Veranstaltung nöthig wäre, folgern könne, daß aber doch

jene Zusammenstimmung aller nicht gehofft werden darf, wenn nicht aus der

Vereinigung derselben mit einander zu eben demselben Zwecke und Errichtung

eines gemeinen Wesens unter moralischen Gesetzen, als vereinigter und darum

stärkerer Kraft, den Anfechtungen des bösen Princips, (welchem Menschen zu

Werkzeugen zu dienen, sonst von einander selbst versucht werden), sich zu

widersetzen ein besonderes Geschäft gemacht wird. — Wir haben auch gesehen,

daß ein solches gemeines Wesen, als ein Reich Gottes, nur durch Religion von

Menschen unternommen, und daß endlich, damit diese öffentlich sei, (welches

zu einem gemeinen Wesen erfordert wird), jenes in der sinnlichen Form einer

Kirche vorgestellt werden könne, deren Anordnung also den Menschen als ein

Werk, was ihnen überlassen ist, und von ihnen gefordert werden kann, zu stiften

obliegt.

Eine Kirche aber, als ein gemeines Wesen nach Religionsgesetzen zu

errichten, scheint mehr Weisheit (sowohl der Einsicht als der guten Gesinnung

nach) zu erfordern, als man wohl den Menschen zutrauen darf; zumal das

moralische Gute, welches durch eine solche Veranstaltung beabsichtigt wird, zu

diesem Behuf schon an ihnen vorausgesetzt werden zu müssen scheint. In der That ist es auch ein widersinnischer Ausdruck, daß Menschen ein Reich Gottes

stiften sollten, (so wie man von ihnen wohl sagen mag, daß sie ein Reich eines

menschlichen Monarchen errichten können); Gott muß selbst der Urheber seines

Reichs sein. Allein da wir nicht wissen, was Gott unmittelbar thue, um die Idee

seines Reichs, in welchem Bürger und Unterthanen zu sein wir die moralische

Bestimmung in uns finden, in der Wirklichkeit darzustellen, aber wohl, was wir

zu thun haben, um uns zu Gliedern desselben tauglich zu machen, so wird diese

Idee, sie mag nun durch Vernunft oder durch Schrift im menschlichen

Geschlecht erweckt und öffentlich geworden sein, uns doch zur Anordnung einer

Kirche verbinden, von welcher im letzteren Fall Gott selbst als Stifter, der

Urheber der Constitution, Menschen aber doch, als Glieder und freie Bürger

dieses Reichs, in allen Fällen die Urheber der Organisation sind, diejenigen

unter ihnen aber,[121] welche der letztern gemäß, die öffentlichen Geschäfte

derselben verwalten, die Administration derselben als Diener (officiales)[122]

der Kirche, so wie alle übrigen eine ihren Gesetzen unterworfene

Mitgenossenschaft, die Gemeinde ausmachen.

Da eine reine Vernunftreligion, als öffentlicher Religionsglaube nur die bloße

Idee von einer Kirche (nämlich einer unsichtbaren) verstattet, und die sichtbare,

die auf Satzungen gegründet ist, allein einer Organisation durch Menschen

bedürftig und fähig ist; so wird der Dienst unter der Herrschaft des guten

Princips in der ersten nicht als Kirchendienst angesehen werden können, und

jene Religion hat keine gesetzlichen Diener, als Beamte eines ethischen

gemeinen Wesens; ein jedes Glied desselben empfängt unmittelbar von dem

höchsten Gesetzgeber seine Befehle. Da wir aber gleichwohl in Ansehung aller

unserer Pflichten, (die wir insgesammt zugleich als göttliche Gebote anzusehen

haben), jederzeit im Dienste Gottes stehen, so wird die reine Vernunftreligion

alle wohldenkenden Menschen zu ihren Dienern (doch ohne Beamte zu sein)

haben; nur werden sie sofern nicht Diener einer Kirche (einer sichtbaren

nämlich, von der allein hier die Rede ist), heißen können. — Weil indessen jede

auf statutarischen Gesetzen errichtete Kirche nur sofern die wahre sein kann, als

sie in sich ein Princip enthält, sich dem reinen Vernunftglauben (als demjenigen,

der, wenn er praktisch ist, in jedem Glauben eigentlich die Religion ausmacht),

beständig zu näheren und den Kirchenglauben (nach dem, was in ihm historisch

ist), mit der Zeit entbehren zu können, so werden wir in diesen Gesetzen und an

den Beamten der darauf gegründeten Kirche doch einen Dienst (cultus) der

Kirche sofern setzen können, als diese ihre Lehren und Anordnung jederzeit auf

jenen letzten Zweck (einen öffentlichen Religionsglauben) richten. Im

Gegentheil werden die Diener einer Kirche, welche darauf gar nicht Rücksicht

nehmen, vielmehr die Maxime der continuirlichen Annäherung zu demselben für verdammlich, die Anhänglichkeit aber an dem historischen und statutarischen