Die Religion innerhalb der Grenzen der bloßen Vernunft
Vorrede.[11]
Die Moral, so fern sie auf dem Begriffe des Menschen, als eines freien, eben
darum aber auch sich selbst durch seine Vernunft an unbedingte Gesetze
bindenden Wesens, gegründet ist, bedarf weder der Idee eines andern Wesens
über ihm, um seine Pflicht zu erkennen, noch einer andern Triebfeder als des
Gesetzes selbst, um sie zu beobachten. Wenigstens ist es seine eigene Schuld,
wenn sich ein solches Bedürfniß an ihm vorfindet, dem aber alsdann auch durch
nichts Anders abgeholfen werden kann; weil, was nicht aus ihm selbst und seiner
Freiheit entspringt, keinen Ersatz für den Mangel seiner Moralität abgiebt. —
Sie bedarf also zum Behuf ihrer selbst (sowol objectiv, was das Wollen, als
subjectiv, was das Können betrifft) keinesweges der Religion, sondern, vermöge
der reinen praktischen Vernunft, ist sie sich selbst genug. — Denn da ihre
Gesetze durch die bloße Form der allgemeinen Gesetzmäßigkeit der darnach zu
nehmenden Maximen, als oberster (selbst unbedingter) Bedingung aller Zwecke,
verbinden; so bedarf sie überhaupt gar keines materialen Bestimmungsgrundes
der freien Willkühr,[12] das ist keines Zwecks, weder um was Pflicht sei, zu
erkennen, noch dazu, daß sie ausgeübt werde, anzutreiben: sondern sie kann gar
wohl und soll, wenn es auf Pflicht ankömmt, von allen Zwecken abstrahiren. So
bedarf es zum Beispiel, um zu wissen: ob ich vor Gericht in meinem Zeugnisse
wahrhaft, oder bei Abforderung eines mir anvertrauten fremden Guts treu sein
soll (oder auch kann), gar nicht der Nachfrage nach einem Zweck, den ich mir,
bei meiner Erklärung, zu bewirken etwa vorsetzen möchte, denn das ist
gleichviel, was für einer es sei; vielmehr ist der, welcher, indem ihm sein
Geständniß rechtmäßig abgefordert wird, noch nöthig findet, sich nach irgend
einem Zwecke umzusehen, hierin schon ein Nichtswürdiger.
Obzwar aber die Moral zu ihrem eigenen Behuf keiner Zweckvorstellung
bedarf, die vor der Willensbestimmung vorhergehen müßte, so kann es doch wol
sein, daß sie zu einem dergleichen in nothwendiger Beziehung stehe,[13]
nämlich, nicht als auf den Grund, sondern als auf die nothwendigen Folgen der
Maximen, die jenen gemäß genommen werden. — Denn ohne alle
Zweckbeziehung kann gar keine Willensbestimmung im Menschen stattfinden,
weil sie nicht ohne alle Wirkung sein kann, deren Vorstellung, wenn gleich nicht
als Bestimmungsgrund der Willkühr und als ein in der Absicht vorhergehender Zweck, doch, als Folge von ihrer Bestimmung durchs Gesetz zu einem Zwecke
muß aufgenommen werden können, (finis in consequentiam veniens), ohne
welchen eine Willkühr, die sich keinen, weder objectiv noch subjectiv
bestimmten Gegenstand, (den sie hat, oder haben sollte), zur vorhabenden
Handlung hinzudenkt, zwar wie sie, aber nicht wohin sie zu wirken habe,
angewiesen, sich selbst nicht Genüge thun kann. So bedarf es zwar für die Moral
zum Rechthandeln keines Zwecks, sondern das Gesetz, welches die formale
Bedingung des Gebrauchs der Freiheit überhaupt enthält, ist ihr genug. Aber aus
der Moral geht doch ein Zweck hervor; denn es kann der Vernunft doch
unmöglich gleichgültig sein, wie die Beantwortung der Frage ausfallen möge:
was dann aus diesem unserm Rechthandeln herauskomme, und worauf wir,
gesetzt auch, wir hätten dieses nicht völlig in unserer Gewalt, doch als auf einen
Zweck unser Thun und Lassen richten könnten, um damit wenigstens zusammen
zu stimmen. So ist es zwar nur eine Idee von einem Objecte, welches die formale
Bedingung aller Zwecke, wie wir sie haben sollen, (die Pflicht) und zugleich
alles damit zusammenstimmende Bedingte aller derjenigen Zwecke, die wir
haben, (die jener ihrer Beobachtung angemessenen Glückseligkeit) zusammen
vereinigt in sich enthält, das ist, die Idee eines höchsten Guts in der Welt, zu
dessen Möglichkeit wir ein höheres, moralisches, heiligstes und allvermögendes
Wesen annehmen müßten, das allein beide Elemente desselben vereinigen kann;
aber diese Idee ist (praktisch betrachtet) doch nicht leer; weil sie unserm
natürlichen Bedürfnisse zu allem unsern Thun und Lassen im Ganzen
genommen irgend einen Endzweck, der von der Vernunft gerechtfertigt werden
kann, zu denken, abhilft, welches sonst ein Hinderniß der moralischen
Entschließung sein würde. Aber, was hier das Vornehmste ist, diese Idee geht
aus der Moral hervor, und ist nicht die Grundlage derselben; ein Zweck, welchen
sich zu machen, schon sittliche Grundsätze voraussetzt. Es kann also der Moral
nicht gleichgültig sein, ob sie sich den Begriff von einem Endzweck aller Dinge
(wozu zusammen zu stimmen, zwar die Zahl ihrer Pflichten nicht vermehrt, aber
doch ihnen einen besondern Beziehungspunkt der Vereinigung aller Zwecke
verschafft), mache, oder nicht; weil dadurch allein der Verbindung der
Zweckmäßigkeit aus Freiheit mit der Zweckmäßigkeit der Natur, deren wir gar
nicht entbehren können, objectiv praktische Realität verschafft werden kann.
Setzt einen Menschen, der das moralische Gesetz verehrt und sich den Gedanken
beifallen läßt, (welches er schwerlich vermeiden kann), welche Welt er wol
durch die praktische Vernunft geleitet erschaffen würde, wenn es in seinem
Vermögen wäre, und zwar so, daß er sich selbst als Glied in dieselbe
hineinsetzte, so würde er sie nicht allein gerade so wählen, als es jene moralische
Idee vom höchsten Gut mit sich bringt, wenn ihm bloß die Wahl überlassen wäre, sondern er würde auch wollen, daß eine Welt überhaupt existire, weil das
moralische Gesetz will, daß das höchste durch uns mögliche Gut bewirkt werde,
ob er sich gleich nach dieser Idee selbst in Gefahr sieht, für seine Person an
Glückseligkeit sehr einzubüßen, weil es möglich ist, daß er vielleicht der
Forderung der letztern, welche die Vernunft zur Bedingung macht, nicht adäquat
sein dürfte; mithin würde er dieses ganz parteilos, gleich als von einem Fremden
gefället, doch zugleich für das Seine anzuerkennen, sich durch die Vernunft
genöthigt fühlen, wodurch der Mensch das in ihm moralisch gewirkte Bedürfniß
beweist, zu seinen Pflichten sich noch einen Endzweck, als den Erfolg derselben,
zu denken.
Moral also führt unumgänglich zur Religion, wodurch sie sich zur Idee eines
machthabenden moralischen Gesetzgebers außer dem Menschen erweitert,[14]
in dessen Willen dasjenige Endzweck (der Weltschöpfung) ist, was zugleich der
Endzweck des Menschen sein kann und soll.
Wenn die Moral an der Heiligkeit ihres Gesetzes einen Gegenstand der
größten Achtung erkennt, so stellt sie auf der Stufe der Religion an der höchsten,
jene Gesetze vollziehenden Ursache einen Gegenstand der Anbetung vor, und
erscheint in ihrer Majestät. Aber Alles, auch das Erhabenste, verkleinert sich
unter den Händen der Menschen, wenn sie die Idee desselben zu ihrem
Gebrauch verwenden. Was nur sofern wahrhaftig verehrt werden kann, als die
Achtung dafür frei ist, wird genöthigt, sich nach solchen Formen zu bequemen,
denen man nur durch Zwangsgesetze Ansehen verschaffen kann, und was sich
von selbst der öffentlichen Kritik jedes Menschen bloßstellt, das muß sich einer
Kritik, die Gewalt hat, d. i. einer Censur unterwerfen.
Indessen, da das Gebot: gehorche der Obrigkeit! doch auch moralisch ist, und
die Beobachtung desselben, wie die von allen Pflichten, zur Religion gezogen
werden kann, so geziemt einer Abhandlung, welche dem bestimmten Begriffe
der letztern gewidmet ist, selbst ein Beispiel dieses Gehorsams abzugeben, der
aber nicht durch die Achtsamkeit bloß auf das Gesetz einer einzigen Anordnung
im Staat, und blind in Ansehung jeder andern, sondern nur durch vereinigte
Achtung für alle vereinigt bewiesen werden kann. Nun kann der Bücher
richtende Theolog entweder als ein solcher angestellt sein, der bloß für das Heil
der Seelen, oder auch als ein solcher, der zugleich für das Heil der
Wissenschaften Sorge zu tragen hat; der erste Richter bloß als Geistlicher, der
zweite zugleich als Gelehrter. Dem letztern als Gliede einer öffentlichen Anstalt,
der (unter dem Namen einer Universität) alle Wissenschaften zur Cultur und zur
Verwahrung gegen Beeinträchtigungen anvertraut sind, liegt es ob, die
Anmaßungen des erstern auf die Bedingung einzuschränken, daß seine Censur
keine Zerstörung im Felde der Wissenschaften anrichte, und wenn beide biblische Theologen sind, so wird dem letztern als Universitätsgliede von
derjenigen Facultät, welcher diese Theologie abzuhandeln aufgetragen worden,
die Obercensur zukommen; weil, was die erste Angelegenheit (das Heil der
Seelen) betrifft, beide einerlei Auftrag haben; was aber die zweite (das Heil der
Wissenschaften) anlangt, der Theolog als Universitätsgelehrter noch eine
besondere Function zu verwalten hat. Geht man von dieser Regel ab, so muß es
endlich dahin kommen, wo es schon sonst (zum Beispiel zur Zeit des Galileo)
gewesen ist, nämlich daß der biblische Theolog, um den Stolz der
Wissenschaften zu demüthigen und sich selbst die Bemühung mit denselben zu
ersparen, wohl gar in die Astronomie, oder andere Wissenschaften, z. B. die alte
Erdgeschichte, Einbrüche wagen, und wie diejenigen Völker, die in sich, selbst
entweder nicht Vermögen, oder auch nicht Ernst genug finden, sich gegen
besorgliche Angriffe zu vertheidigen, Alles um sich her in Wüstenei verwandeln,
alle Versuche des menschlichen Verstandes in Beschlag nehmen dürfte.[15]
Es steht aber der biblischen Theologie im Felde der Wissenschaften eine
philosophische Theologie gegenüber, die das anvertraute Gut einer andern
Facultät ist. Diese, wenn sie nur innerhalb der Grenzen der bloßen Vernunft
bleibt, und zur Bestätigung und Erläuterung ihrer Sätze die Geschichte,
Sprachen, Bücher aller Völker, selbst die Bibel benutzt, aber nur für sich, ohne
diese Sätze in die biblische Theologie hineinzutragen, und dieser ihre
öffentlichen Lehren, dafür der Geistliche privilegirt ist, abändern zu wollen, muß
volle Freiheit haben, sich, so weit, als ihre Wissenschaft reicht, auszubreiten;
und obgleich, wenn ausgemacht ist, daß der erste wirklich seine Grenze
überschritten, und in die biblische Theologie Eingriffe gethan habe, dem
Theologen (bloß als Geistlichen betrachtet) das Recht der Censur nicht bestritten
werden kann, so kann doch, sobald jenes noch bezweifelt wird, und also die
Frage eintritt: ob jenes durch eine Schrift, oder einen andern öffentlichen Vortrag
des Philosophen geschehen sei, nur dem biblischen Theologen, als Gliede seiner
Facultät, die Obercensur zustehen, weil dieser auch das zweite Interesse des
gemeinen Wesens, nämlich den Flor der Wissenschaften zu besorgen
angewiesen, und eben so gültig als der erstere angestellt worden ist.
Und zwar steht in solchem Falle dieser Facultät, nicht der philosophischen,
die erste Censur zu; weil jene allein für gewisse Lehren privilegirt ist, diese aber
mit den ihrigen ein offnes freies Verkehr treibt, daher nur jene darüber
Beschwerde führen kann, daß ihrem ausschließlichen Rechte Abbruch geschehe.
Ein Zweifel wegen des Eingriffs aber ist, ungeachtet der Annäherung beider
sämmtlicher Lehren zu einander, und der Besorgniß des Ueberschreitens der
Grenzen von Seiten der philosophischen Theologie, leicht zu verhüten, wenn
man nur erwägt, daß dieser Unfug nicht dadurch geschieht, daß der Philosoph von der biblischen Theologie etwas entlehnt, um es zu seiner Absicht zu
brauchen; (denn die letztere wird selbst nicht in Abrede sein wollen, daß sie
nicht Vieles, was ihr mit den Lehren der bloßen Vernunft gemein ist, überdem
auch Manches zur Geschichtskunde oder Sprachgelehrsamkeit und für deren
Censur Gehöriges enthalte); gesetzt auch, er brauche das, was er aus ihr borgt, in
einer der bloßen Vernunft angemessenen, der letztern aber vielleicht nicht
gefälligen Bedeutung; sondern nur sofern er in diese etwas hineinträgt, und sie
dadurch auf andere Zwecke richten will, als es dieser ihre Einrichtung verstattet.
— So kann man z. B. nicht sagen, daß der Lehrer des Naturrechts, der manche
classische Ausdrücke und Formeln für seine philosophische Rechtslehre aus dem
Codex der römischen entlehnt, in diese einen Eingriff thue, wenn er sich
derselben, wie oft geschieht, auch nicht genau in demselben Sinn bedient, in
welchem sie nach den Auslegern des letztern, zu nehmen sein möchten, wofern
er nur nicht will, die eigentlichen Juristen oder gar Gerichtshöfe sollten sie auch
so brauchen. Denn, wäre das nicht zu seiner Befugniß gehörig, so könnte man
auch umgekehrt den biblischen Theologen, oder den statutarischen Juristen
beschuldigen, sie thäten unzählige Eingriffe in das Eigenthum der Philosophie,
weil beide, da sie der Vernunft, und wo es Wissenschaft gilt, der Philosophie
nicht entbehren können, aus ihr sehr oft, ob zwar nur zu ihrem beiderseitigen
Behuf, borgen müssen. Sollte es aber bei dem erstern darauf angesehen sein, mit
der Vernunft in Religionsdingen, wo möglich, gar nichts zu schaffen zu haben,
so kann man leicht voraussehen, auf wessen Seite der Verlust sein würde; denn
eine Religion, die der Vernunft unbedenklich den Krieg ankündigt, wird es auf
die Dauer gegen sie nicht aushalten. — Ich getraue mir sogar in Vorschlag zu
bringen: ob es nicht wohlgethan sein würde, nach Vollendung der academischen
Unterweisung in der biblischen Theologie, jederzeit noch eine besondere
Vorlesung über die reine philosophische Religionslehre, (die sich Alles, auch die
Bibel, zu Nutze macht), nach einem Leitfaden, wie etwa dieses Buch, (oder auch
ein anderes, wenn man ein besseres von derselben Art haben kann), als zur
vollständigen Ausrüstung des Candidaten erforderlich, zum Beschlusse
hinzuzufügen. — Denn die Wissenschaften gewinnen lediglich durch die
Absonderung, sofern jede vorerst für sich ein Ganzes ausmacht, und nur dann
allererst mit ihnen der Versuch angestellt wird, sie in Vereinigung zu betrachten.
Da mag nun der biblische Theolog mit dem Philosophen einig sein, oder ihn
widerlegen zu müssen glauben; wenn er ihn nur hört. Denn so kann er allein
wider alle Schwierigkeiten, die ihm dieser machen dürfte, zum Voraus bewaffnet
sein. Aber diese zu verheimlichen, auch wol als ungöttlich zu verrufen, ist ein
armseliger Behelf, der nicht Stich hält; beide aber zu vermischen, und von Seiten
des biblischen Theologen nur gelegentlich flüchtige Blicke darauf zu werfen, ist ein Mangel der Gründlichkeit, bei dem am Ende Niemand recht weiß, wie er mit
der Religionslehre im Ganzen dran sei.
Von den folgenden vier Abhandlungen, in denen ich nun die Beziehung der
Religion auf die menschliche, theils mit guten theils bösen Anlagen behaftete,
Natur bemerklich zu machen, das Verhältniß des guten und bösen Princips,
gleich als zweier für sich bestehender, auf den Menschen einfließender,
wirkenden Ursachen vorstelle, ist die erste schon in der Berlinischen
Monatsschrift April 1792 eingerückt gewesen, konnte aber, wegen des genauen
Zusammenhangs der Materien, von dieser Schrift, welche in den drei jetzt
hinzukommenden die völlige Ausführung derselben enthält, nicht wegbleiben.
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