Die Religion innerhalb der Grenzen der bloßen Vernunft

Vorrede.[11]

 

Die Moral, so fern sie auf dem Begriffe des Menschen, als eines freien, eben

darum aber auch sich selbst durch seine Vernunft an unbedingte Gesetze

bindenden Wesens, gegründet ist, bedarf weder der Idee eines andern Wesens

über ihm, um seine Pflicht zu erkennen, noch einer andern Triebfeder als des

Gesetzes selbst, um sie zu beobachten. Wenigstens ist es seine eigene Schuld,

wenn sich ein solches Bedürfniß an ihm vorfindet, dem aber alsdann auch durch

nichts Anders abgeholfen werden kann; weil, was nicht aus ihm selbst und seiner

Freiheit entspringt, keinen Ersatz für den Mangel seiner Moralität abgiebt. —

Sie bedarf also zum Behuf ihrer selbst (sowol objectiv, was das Wollen, als

subjectiv, was das Können betrifft) keinesweges der Religion, sondern, vermöge

der reinen praktischen Vernunft, ist sie sich selbst genug. — Denn da ihre

Gesetze durch die bloße Form der allgemeinen Gesetzmäßigkeit der darnach zu

nehmenden Maximen, als oberster (selbst unbedingter) Bedingung aller Zwecke,

verbinden; so bedarf sie überhaupt gar keines materialen Bestimmungsgrundes

der freien Willkühr,[12] das ist keines Zwecks, weder um was Pflicht sei, zu

erkennen, noch dazu, daß sie ausgeübt werde, anzutreiben: sondern sie kann gar

wohl und soll, wenn es auf Pflicht ankömmt, von allen Zwecken abstrahiren. So

bedarf es zum Beispiel, um zu wissen: ob ich vor Gericht in meinem Zeugnisse

wahrhaft, oder bei Abforderung eines mir anvertrauten fremden Guts treu sein

soll (oder auch kann), gar nicht der Nachfrage nach einem Zweck, den ich mir,

bei meiner Erklärung, zu bewirken etwa vorsetzen möchte, denn das ist

gleichviel, was für einer es sei; vielmehr ist der, welcher, indem ihm sein

Geständniß rechtmäßig abgefordert wird, noch nöthig findet, sich nach irgend

einem Zwecke umzusehen, hierin schon ein Nichtswürdiger.

Obzwar aber die Moral zu ihrem eigenen Behuf keiner Zweckvorstellung

bedarf, die vor der Willensbestimmung vorhergehen müßte, so kann es doch wol

sein, daß sie zu einem dergleichen in nothwendiger Beziehung stehe,[13]

nämlich, nicht als auf den Grund, sondern als auf die nothwendigen Folgen der

Maximen, die jenen gemäß genommen werden. — Denn ohne alle

Zweckbeziehung kann gar keine Willensbestimmung im Menschen stattfinden,

weil sie nicht ohne alle Wirkung sein kann, deren Vorstellung, wenn gleich nicht

als Bestimmungsgrund der Willkühr und als ein in der Absicht vorhergehender Zweck, doch, als Folge von ihrer Bestimmung durchs Gesetz zu einem Zwecke

muß aufgenommen werden können, (finis in consequentiam veniens), ohne

welchen eine Willkühr, die sich keinen, weder objectiv noch subjectiv

bestimmten Gegenstand, (den sie hat, oder haben sollte), zur vorhabenden

Handlung hinzudenkt, zwar wie sie, aber nicht wohin sie zu wirken habe,

angewiesen, sich selbst nicht Genüge thun kann. So bedarf es zwar für die Moral

zum Rechthandeln keines Zwecks, sondern das Gesetz, welches die formale

Bedingung des Gebrauchs der Freiheit überhaupt enthält, ist ihr genug. Aber aus

der Moral geht doch ein Zweck hervor; denn es kann der Vernunft doch

unmöglich gleichgültig sein, wie die Beantwortung der Frage ausfallen möge:

was dann aus diesem unserm Rechthandeln herauskomme, und worauf wir,

gesetzt auch, wir hätten dieses nicht völlig in unserer Gewalt, doch als auf einen

Zweck unser Thun und Lassen richten könnten, um damit wenigstens zusammen

zu stimmen. So ist es zwar nur eine Idee von einem Objecte, welches die formale

Bedingung aller Zwecke, wie wir sie haben sollen, (die Pflicht) und zugleich

alles damit zusammenstimmende Bedingte aller derjenigen Zwecke, die wir

haben, (die jener ihrer Beobachtung angemessenen Glückseligkeit) zusammen

vereinigt in sich enthält, das ist, die Idee eines höchsten Guts in der Welt, zu

dessen Möglichkeit wir ein höheres, moralisches, heiligstes und allvermögendes

Wesen annehmen müßten, das allein beide Elemente desselben vereinigen kann;

aber diese Idee ist (praktisch betrachtet) doch nicht leer; weil sie unserm

natürlichen Bedürfnisse zu allem unsern Thun und Lassen im Ganzen

genommen irgend einen Endzweck, der von der Vernunft gerechtfertigt werden

kann, zu denken, abhilft, welches sonst ein Hinderniß der moralischen

Entschließung sein würde. Aber, was hier das Vornehmste ist, diese Idee geht

aus der Moral hervor, und ist nicht die Grundlage derselben; ein Zweck, welchen

sich zu machen, schon sittliche Grundsätze voraussetzt. Es kann also der Moral

nicht gleichgültig sein, ob sie sich den Begriff von einem Endzweck aller Dinge

(wozu zusammen zu stimmen, zwar die Zahl ihrer Pflichten nicht vermehrt, aber

doch ihnen einen besondern Beziehungspunkt der Vereinigung aller Zwecke

verschafft), mache, oder nicht; weil dadurch allein der Verbindung der

Zweckmäßigkeit aus Freiheit mit der Zweckmäßigkeit der Natur, deren wir gar

nicht entbehren können, objectiv praktische Realität verschafft werden kann.

Setzt einen Menschen, der das moralische Gesetz verehrt und sich den Gedanken

beifallen läßt, (welches er schwerlich vermeiden kann), welche Welt er wol

durch die praktische Vernunft geleitet erschaffen würde, wenn es in seinem

Vermögen wäre, und zwar so, daß er sich selbst als Glied in dieselbe

hineinsetzte, so würde er sie nicht allein gerade so wählen, als es jene moralische

Idee vom höchsten Gut mit sich bringt, wenn ihm bloß die Wahl überlassen wäre, sondern er würde auch wollen, daß eine Welt überhaupt existire, weil das

moralische Gesetz will, daß das höchste durch uns mögliche Gut bewirkt werde,

ob er sich gleich nach dieser Idee selbst in Gefahr sieht, für seine Person an

Glückseligkeit sehr einzubüßen, weil es möglich ist, daß er vielleicht der

Forderung der letztern, welche die Vernunft zur Bedingung macht, nicht adäquat

sein dürfte; mithin würde er dieses ganz parteilos, gleich als von einem Fremden

gefället, doch zugleich für das Seine anzuerkennen, sich durch die Vernunft

genöthigt fühlen, wodurch der Mensch das in ihm moralisch gewirkte Bedürfniß

beweist, zu seinen Pflichten sich noch einen Endzweck, als den Erfolg derselben,

zu denken.

Moral also führt unumgänglich zur Religion, wodurch sie sich zur Idee eines

machthabenden moralischen Gesetzgebers außer dem Menschen erweitert,[14]

in dessen Willen dasjenige Endzweck (der Weltschöpfung) ist, was zugleich der

Endzweck des Menschen sein kann und soll.

Wenn die Moral an der Heiligkeit ihres Gesetzes einen Gegenstand der

größten Achtung erkennt, so stellt sie auf der Stufe der Religion an der höchsten,

jene Gesetze vollziehenden Ursache einen Gegenstand der Anbetung vor, und

erscheint in ihrer Majestät. Aber Alles, auch das Erhabenste, verkleinert sich

unter den Händen der Menschen, wenn sie die Idee desselben zu ihrem

Gebrauch verwenden. Was nur sofern wahrhaftig verehrt werden kann, als die

Achtung dafür frei ist, wird genöthigt, sich nach solchen Formen zu bequemen,

denen man nur durch Zwangsgesetze Ansehen verschaffen kann, und was sich

von selbst der öffentlichen Kritik jedes Menschen bloßstellt, das muß sich einer

Kritik, die Gewalt hat, d. i. einer Censur unterwerfen.

Indessen, da das Gebot: gehorche der Obrigkeit! doch auch moralisch ist, und

die Beobachtung desselben, wie die von allen Pflichten, zur Religion gezogen

werden kann, so geziemt einer Abhandlung, welche dem bestimmten Begriffe

der letztern gewidmet ist, selbst ein Beispiel dieses Gehorsams abzugeben, der

aber nicht durch die Achtsamkeit bloß auf das Gesetz einer einzigen Anordnung

im Staat, und blind in Ansehung jeder andern, sondern nur durch vereinigte

Achtung für alle vereinigt bewiesen werden kann. Nun kann der Bücher

richtende Theolog entweder als ein solcher angestellt sein, der bloß für das Heil

der Seelen, oder auch als ein solcher, der zugleich für das Heil der

Wissenschaften Sorge zu tragen hat; der erste Richter bloß als Geistlicher, der

zweite zugleich als Gelehrter. Dem letztern als Gliede einer öffentlichen Anstalt,

der (unter dem Namen einer Universität) alle Wissenschaften zur Cultur und zur

Verwahrung gegen Beeinträchtigungen anvertraut sind, liegt es ob, die

Anmaßungen des erstern auf die Bedingung einzuschränken, daß seine Censur

keine Zerstörung im Felde der Wissenschaften anrichte, und wenn beide biblische Theologen sind, so wird dem letztern als Universitätsgliede von

derjenigen Facultät, welcher diese Theologie abzuhandeln aufgetragen worden,

die Obercensur zukommen; weil, was die erste Angelegenheit (das Heil der

Seelen) betrifft, beide einerlei Auftrag haben; was aber die zweite (das Heil der

Wissenschaften) anlangt, der Theolog als Universitätsgelehrter noch eine

besondere Function zu verwalten hat. Geht man von dieser Regel ab, so muß es

endlich dahin kommen, wo es schon sonst (zum Beispiel zur Zeit des Galileo)

gewesen ist, nämlich daß der biblische Theolog, um den Stolz der

Wissenschaften zu demüthigen und sich selbst die Bemühung mit denselben zu

ersparen, wohl gar in die Astronomie, oder andere Wissenschaften, z. B. die alte

Erdgeschichte, Einbrüche wagen, und wie diejenigen Völker, die in sich, selbst

entweder nicht Vermögen, oder auch nicht Ernst genug finden, sich gegen

besorgliche Angriffe zu vertheidigen, Alles um sich her in Wüstenei verwandeln,

alle Versuche des menschlichen Verstandes in Beschlag nehmen dürfte.[15]

Es steht aber der biblischen Theologie im Felde der Wissenschaften eine

philosophische Theologie gegenüber, die das anvertraute Gut einer andern

Facultät ist. Diese, wenn sie nur innerhalb der Grenzen der bloßen Vernunft

bleibt, und zur Bestätigung und Erläuterung ihrer Sätze die Geschichte,

Sprachen, Bücher aller Völker, selbst die Bibel benutzt, aber nur für sich, ohne

diese Sätze in die biblische Theologie hineinzutragen, und dieser ihre

öffentlichen Lehren, dafür der Geistliche privilegirt ist, abändern zu wollen, muß

volle Freiheit haben, sich, so weit, als ihre Wissenschaft reicht, auszubreiten;

und obgleich, wenn ausgemacht ist, daß der erste wirklich seine Grenze

überschritten, und in die biblische Theologie Eingriffe gethan habe, dem

Theologen (bloß als Geistlichen betrachtet) das Recht der Censur nicht bestritten

werden kann, so kann doch, sobald jenes noch bezweifelt wird, und also die

Frage eintritt: ob jenes durch eine Schrift, oder einen andern öffentlichen Vortrag

des Philosophen geschehen sei, nur dem biblischen Theologen, als Gliede seiner

Facultät, die Obercensur zustehen, weil dieser auch das zweite Interesse des

gemeinen Wesens, nämlich den Flor der Wissenschaften zu besorgen

angewiesen, und eben so gültig als der erstere angestellt worden ist.

Und zwar steht in solchem Falle dieser Facultät, nicht der philosophischen,

die erste Censur zu; weil jene allein für gewisse Lehren privilegirt ist, diese aber

mit den ihrigen ein offnes freies Verkehr treibt, daher nur jene darüber

Beschwerde führen kann, daß ihrem ausschließlichen Rechte Abbruch geschehe.

Ein Zweifel wegen des Eingriffs aber ist, ungeachtet der Annäherung beider

sämmtlicher Lehren zu einander, und der Besorgniß des Ueberschreitens der

Grenzen von Seiten der philosophischen Theologie, leicht zu verhüten, wenn

man nur erwägt, daß dieser Unfug nicht dadurch geschieht, daß der Philosoph von der biblischen Theologie etwas entlehnt, um es zu seiner Absicht zu

brauchen; (denn die letztere wird selbst nicht in Abrede sein wollen, daß sie

nicht Vieles, was ihr mit den Lehren der bloßen Vernunft gemein ist, überdem

auch Manches zur Geschichtskunde oder Sprachgelehrsamkeit und für deren

Censur Gehöriges enthalte); gesetzt auch, er brauche das, was er aus ihr borgt, in

einer der bloßen Vernunft angemessenen, der letztern aber vielleicht nicht

gefälligen Bedeutung; sondern nur sofern er in diese etwas hineinträgt, und sie

dadurch auf andere Zwecke richten will, als es dieser ihre Einrichtung verstattet.

— So kann man z. B. nicht sagen, daß der Lehrer des Naturrechts, der manche

classische Ausdrücke und Formeln für seine philosophische Rechtslehre aus dem

Codex der römischen entlehnt, in diese einen Eingriff thue, wenn er sich

derselben, wie oft geschieht, auch nicht genau in demselben Sinn bedient, in

welchem sie nach den Auslegern des letztern, zu nehmen sein möchten, wofern

er nur nicht will, die eigentlichen Juristen oder gar Gerichtshöfe sollten sie auch

so brauchen. Denn, wäre das nicht zu seiner Befugniß gehörig, so könnte man

auch umgekehrt den biblischen Theologen, oder den statutarischen Juristen

beschuldigen, sie thäten unzählige Eingriffe in das Eigenthum der Philosophie,

weil beide, da sie der Vernunft, und wo es Wissenschaft gilt, der Philosophie

nicht entbehren können, aus ihr sehr oft, ob zwar nur zu ihrem beiderseitigen

Behuf, borgen müssen. Sollte es aber bei dem erstern darauf angesehen sein, mit

der Vernunft in Religionsdingen, wo möglich, gar nichts zu schaffen zu haben,

so kann man leicht voraussehen, auf wessen Seite der Verlust sein würde; denn

eine Religion, die der Vernunft unbedenklich den Krieg ankündigt, wird es auf

die Dauer gegen sie nicht aushalten. — Ich getraue mir sogar in Vorschlag zu

bringen: ob es nicht wohlgethan sein würde, nach Vollendung der academischen

Unterweisung in der biblischen Theologie, jederzeit noch eine besondere

Vorlesung über die reine philosophische Religionslehre, (die sich Alles, auch die

Bibel, zu Nutze macht), nach einem Leitfaden, wie etwa dieses Buch, (oder auch

ein anderes, wenn man ein besseres von derselben Art haben kann), als zur

vollständigen Ausrüstung des Candidaten erforderlich, zum Beschlusse

hinzuzufügen. — Denn die Wissenschaften gewinnen lediglich durch die

Absonderung, sofern jede vorerst für sich ein Ganzes ausmacht, und nur dann

allererst mit ihnen der Versuch angestellt wird, sie in Vereinigung zu betrachten.

Da mag nun der biblische Theolog mit dem Philosophen einig sein, oder ihn

widerlegen zu müssen glauben; wenn er ihn nur hört. Denn so kann er allein

wider alle Schwierigkeiten, die ihm dieser machen dürfte, zum Voraus bewaffnet

sein. Aber diese zu verheimlichen, auch wol als ungöttlich zu verrufen, ist ein

armseliger Behelf, der nicht Stich hält; beide aber zu vermischen, und von Seiten

des biblischen Theologen nur gelegentlich flüchtige Blicke darauf zu werfen, ist ein Mangel der Gründlichkeit, bei dem am Ende Niemand recht weiß, wie er mit

der Religionslehre im Ganzen dran sei.

Von den folgenden vier Abhandlungen, in denen ich nun die Beziehung der

Religion auf die menschliche, theils mit guten theils bösen Anlagen behaftete,

Natur bemerklich zu machen, das Verhältniß des guten und bösen Princips,

gleich als zweier für sich bestehender, auf den Menschen einfließender,

wirkenden Ursachen vorstelle, ist die erste schon in der Berlinischen

Monatsschrift April 1792 eingerückt gewesen, konnte aber, wegen des genauen

Zusammenhangs der Materien, von dieser Schrift, welche in den drei jetzt

hinzukommenden die völlige Ausführung derselben enthält, nicht wegbleiben.

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