Die Religion innerhalb der Grenzen der bloßen Vernunft
§ 4. Vom Leitfaden des Gewissens in Glaubenssachen.
Alles vom Wünschen erwartet, versetzen muß. — Es kommt in dem, was die
moralische Gesinnung betrifft, Alles auf den obersten Begriff an, dem man seine
Pflichten unterordnet. Wenn die Verehrung Gottes das Erste ist, der man also die
Tugend unterordnet, so ist dieser Gegenstand ein Idol, d. i. er wird als ein Wesen
gedacht, dem wir nicht durch sittliches Wohlverhalten in der Welt, sondern durch
Anbetung und Einschmeichelung zu gefallen hoffen dürften; die Religion aber
ist alsdann Idololatrie. Gottseligkeit ist also nicht ein Surrogat der Tugend, um
sie zu entbehren, sondern die Vollendung derselben, um mit der Hoffnung der
endlichen Gelingung aller unserer guten Zwecke bekrönt werden zu können.
§ 4. Vom Leitfaden des Gewissens in Glaubenssachen.
Es ist hier nicht die Frage: wie das Gewissen geleitet werden solle? (denn das
will keinen Leiter; es ist genug eines zu haben), sondern wie dieses selbst zum
Leitfaden in den bedenklichsten moralischen Entschließungen dienen könne. —
Das Gewissen ist ein Bewußtsein, das für sich selbst Pflicht ist. Wie ist es aber
möglich, sich ein solches zu denken; da das Bewußtsein aller unserer
Vorstellungen nur in logischer Absicht, mithin bloß bedingter Weise, wenn wir
unsere Vorstellung klar machen wollen, nothwendig zu sein scheint, mithin nicht
unbedingt Pflicht sein kann?
Es ist ein moralischer Grundsatz, der keines Beweises bedarf: man soll nichts
auf die Gefahr wagen, daß es unrecht sei (quod dubitas, ne feceris! Plin.) Das
Bewußtsein also, daß eine Handlung, die ich unternehmen will, recht sei, ist
unbedingte Pflicht. Ob eine Handlung überhaupt recht oder unrecht sei, darüber
urtheilt der Verstand, nicht das Gewissen. Es ist auch nicht schlechthin
nothwendig, von allen möglichen Handlungen zu wissen, ob sie recht oder
unrecht sind. Aber von der, die ich unternehmen will, muß ich nicht allein
urtheilen, und meinen, sondern auch gewiß sein, daß sie nicht unrecht sei, und
diese Forderung ist ein Postulat des Gewissens, welchem der Probabilismus, d. i.
der Grundsatz entgegengesetzt ist: daß die bloße Meinung, eine Handlung könne
wohl recht sein, schon hinreichend sei, sie zu unternehmen. — Man könnte das
Gewissen auch so definiren: es ist die sich selbst richtende moralische
Urtheilskraft; nur würde diese Definition noch einer vorhergehenden Erklärung
der darin enthaltenen Begriffe gar sehr bedürfen. Das Gewissen richtet nicht die
Handlungen als Casus, die unter dem Gesetz stehen; denn das thut die Vernunft,
sofern sie subjectiv-praktisch ist, (daher die casus conscientiae und die
Casuistik, als eine Art von Dialektik des Gewissens): sondern hier richtet die Vernunft sich selbst, ob sie auch wirklich jene Beurtheilung der Handlungen mit
aller Behutsamkeit (ob sie recht oder unrecht sind), übernommen habe, und stellt
den Menschen, wider oder für sich selbst, zum Zeugen auf, daß dieses
geschehen, oder nicht geschehen sei.
Man nehme z. B. einen Ketzerrichter an, der an der Alleinigkeit seines
statutarischen Glaubens, bis allenfalls zum Märtyrerthume, fest hängt, und der
einen des Unglaubens verklagten sogenannten Ketzer (sonst guten Bürger) zu
richten hat, und nun frage ich: ob, wenn er ihn zum Tode verurtheilt, man sagen
könne, er habe seinem (ob zwar irrenden) Gewissen gemäß gerichtet, oder ob
man ihm vielmehr schlechthin Gewissenlosigkeit schuld geben könne, er mag
geirrt oder mit Bewußtsein unrecht gethan haben; weil man es ihm auf den Kopf
zusagen kann, daß er in einem solchen Falle nie ganz gewiß sein könnte, er thue
hierunter nicht vielleicht unrecht. Er war zwar vermuthlich des festen Glaubens,
daß ein übernatürlich-geoffenbarter göttlicher Wille (vielleicht nach dem Spruch:
compellite intrare) es ihm erlaubt, wo nicht gar zur Pflicht macht, den
vermeinten Unglauben zusammt den Ungläubigen auszurotten. Aber war er denn
wirklich von einer solchen geoffenbarten Lehre, und auch diesem Sinne
derselben so sehr überzeugt, als erfordert wird, um es darauf zu wagen, einen
Menschen umzubringen? daß einem Menschen seines Religionsglaubens wegen,
das Leben zu nehmen, unrecht sei, ist gewiß: wenn nicht etwa (um das
Aeußerste einzuräumen), ein göttlicher, außerordentlich ihm bekannt
gewordener Wille es anders verordnet hat. Daß aber Gott diesen fürchterlichen
Willen jemals geäußert habe, beruht auf Geschichtsdocumenten, und ist nie
apodiktisch gewiß. Die Offenbarung ist ihm doch nur durch Menschen
zugekommen, und von diesen ausgelegt, und schiene sie ihm auch von Gott
selbst gekommen zu sein, (wie der an Abraham ergangene Befehl, seinen
eigenen Sohn wie ein Schaf zu schlachten), so ist es wenigstens doch möglich,
daß hier ein Irrthum vorwalte. Alsdann aber würde er es auf die Gefahr wagen,
etwas zu thun, was höchst unrecht sein würde, und hierin eben handelt er
gewissenlos. — So ist es nun mit allem Geschichts- und Erscheinungsglauben
bewandt: daß nämlich die Möglichkeit immer übrig bleibt, es sei darin ein
Irrthum anzutreffen, folglich ist es gewissenlos, ihm bei der Möglichkeit, daß
vielleicht dasjenige, was er fordert, erlaubt, oder unrecht sei, d. i. auf die Gefahr
der Verletzung einer an sich gewissen Menschenpflicht, Folge zu leisten.
Noch mehr: eine Handlung, die ein solches positives (dafür gehaltenes)
Offenbarungsgesetz gebietet, sei auch an sich erlaubt, so fragt sich, ob geistliche
Obere oder Lehrer es, nach ihrer vermeinten Ueberzeugung dem Volke als
Glaubensartikel (bei Verlust ihres Standes) zu bekennen auferlegen dürfen? Da
die Ueberzeugung keine andere als historische Beweisgründe für sich hat, in dem Urtheile dieses Volks aber, (wenn es sich selbst nur im mindesten prüft),
immer die absolute Möglichkeit eines vielleicht damit, oder bei ihrer classischen
Auslegung vorgegangenen Irrthums übrig bleibt, so würde der Geistliche das
Volk nöthig, etwas, wenigstens innerlich, für so wahr, als es einen Gott glaubt, d.
i. gleichsam im Angesichte Gottes, zu bekennen, was es, als ein solches, doch
nicht gewiß weiß, z. B. die Einsetzung eines gewissen Tages zur periodischen
öffentlichen Beförderung der Gottseligkeit, als ein von Gott unmittelbar
verordnetes Religionsstück, anzuerkennen, oder ein Geheimniß, als von ihm
festiglich geglaubt zu bekennen, was es nicht einmal versteht. Sein geistlicher
Oberer würde hiebei selbst wider Gewissen verfahren, etwas, wovon er selbst
nie völlig überzeugt sein kann, Andern zum Glauben aufzudringen, und sollte
daher billig wohl bedenken, was er thut, weil er allen Mißbrauch aus einem
solchen Frohnglauben verantworten muß. — Es kann also vielleicht Wahrheit im
Geglaubten, aber doch zugleich Unwahrhaftigkeit im Glauben (oder dessen
selbst bloß innerem Bekenntnisse) sein, und dieses ist an sich verdammlich.
Ob zwar, wie oben angemerkt worden, Menschen, die nur den mindesten
Anfang in der Freiheit zu denken gemacht haben,[145] da sie vorher unter einem
Sclavenjoche des Glaubens waren, (z. B. die Protestanten) sich sofort gleichsam
für veredelt halten, je weniger sie (Positives und zur Priestervorschrift
Gehöriges) zu glauben nöthig haben, so ist es doch bei denen, die noch keinen
Versuch dieser Art haben machen können, oder wollen, gerade umgekehrt; denn
dieser ihr Grundsatz ist: es ist rathsam, lieber zu viel, als zu wenig zu glauben.
Denn, was man mehr thut, als man schuldig ist, schade wenigstens nicht, könne
aber doch vielleicht wohl gar helfen. — Auf diesen Wahn, der die Unredlichkeit
in Religionsbekenntnissen zum Grundsatze macht, (wozu man sich desto leichter
entschließt, weil die Religion jeden Fehler, folglich auch den der Unredlichkeit
wieder gut macht), gründet sich die sogenannte Sicherheitsmaxime in
Glaubenssachen (argumentum a tuto): Ist das wahr, was ich von Gott bekenne,
so habe ichs getroffen; ist es nicht wahr, übrigens auch nichts an sich
Unerlaubtes; so habe ich bloß überflüssig geglaubt, was [[zwar]][146] nicht
nöthig war, mir aber nur etwa eine Beschwerde, die doch kein Verbrechen ist,
aufgeladen. Die Gefahr aus der Unredlichkeit seines Vorgebens, die Verletzung
des Gewissens, etwas selbst vor Gott für gewiß auszugeben, wovon er sich doch
bewußt ist, daß es nicht von der Beschaffenheit sei, es mit unbedingtem
Zutrauen zu betheuern, dieses alles hält der Heuchler für nichts. — Die ächte
mit der Religion allein vereinbarte Sicherheitsmaxime ist gerade die umgekehrte.
Was, als Mittel, oder als Bedingung der Seligkeit, mir nicht durch meine eigene
Vernunft, sondern nur durch Offenbarung bekannt, und vermittelst eines
Geschichtsglaubens allein in meine Bekenntnisse aufgenommen werden kann, übrigens aber den reinen moralischen Grundsätzen nicht widerspricht, kann ich