Die Religion innerhalb der Grenzen der bloßen Vernunft

§ 4. Vom Leitfaden des Gewissens in Glaubenssachen.

Alles vom Wünschen erwartet, versetzen muß. — Es kommt in dem, was die

moralische Gesinnung betrifft, Alles auf den obersten Begriff an, dem man seine

Pflichten unterordnet. Wenn die Verehrung Gottes das Erste ist, der man also die

Tugend unterordnet, so ist dieser Gegenstand ein Idol, d. i. er wird als ein Wesen

gedacht, dem wir nicht durch sittliches Wohlverhalten in der Welt, sondern durch

Anbetung und Einschmeichelung zu gefallen hoffen dürften; die Religion aber

ist alsdann Idololatrie. Gottseligkeit ist also nicht ein Surrogat der Tugend, um

sie zu entbehren, sondern die Vollendung derselben, um mit der Hoffnung der

endlichen Gelingung aller unserer guten Zwecke bekrönt werden zu können.

 

§ 4. Vom Leitfaden des Gewissens in Glaubenssachen.

 

Es ist hier nicht die Frage: wie das Gewissen geleitet werden solle? (denn das

will keinen Leiter; es ist genug eines zu haben), sondern wie dieses selbst zum

Leitfaden in den bedenklichsten moralischen Entschließungen dienen könne. —

Das Gewissen ist ein Bewußtsein, das für sich selbst Pflicht ist. Wie ist es aber

möglich, sich ein solches zu denken; da das Bewußtsein aller unserer

Vorstellungen nur in logischer Absicht, mithin bloß bedingter Weise, wenn wir

unsere Vorstellung klar machen wollen, nothwendig zu sein scheint, mithin nicht

unbedingt Pflicht sein kann?

Es ist ein moralischer Grundsatz, der keines Beweises bedarf: man soll nichts

auf die Gefahr wagen, daß es unrecht sei (quod dubitas, ne feceris! Plin.) Das

Bewußtsein also, daß eine Handlung, die ich unternehmen will, recht sei, ist

unbedingte Pflicht. Ob eine Handlung überhaupt recht oder unrecht sei, darüber

urtheilt der Verstand, nicht das Gewissen. Es ist auch nicht schlechthin

nothwendig, von allen möglichen Handlungen zu wissen, ob sie recht oder

unrecht sind. Aber von der, die ich unternehmen will, muß ich nicht allein

urtheilen, und meinen, sondern auch gewiß sein, daß sie nicht unrecht sei, und

diese Forderung ist ein Postulat des Gewissens, welchem der Probabilismus, d. i.

der Grundsatz entgegengesetzt ist: daß die bloße Meinung, eine Handlung könne

wohl recht sein, schon hinreichend sei, sie zu unternehmen. — Man könnte das

Gewissen auch so definiren: es ist die sich selbst richtende moralische

Urtheilskraft; nur würde diese Definition noch einer vorhergehenden Erklärung

der darin enthaltenen Begriffe gar sehr bedürfen. Das Gewissen richtet nicht die

Handlungen als Casus, die unter dem Gesetz stehen; denn das thut die Vernunft,

sofern sie subjectiv-praktisch ist, (daher die casus conscientiae und die

Casuistik, als eine Art von Dialektik des Gewissens): sondern hier richtet die Vernunft sich selbst, ob sie auch wirklich jene Beurtheilung der Handlungen mit

aller Behutsamkeit (ob sie recht oder unrecht sind), übernommen habe, und stellt

den Menschen, wider oder für sich selbst, zum Zeugen auf, daß dieses

geschehen, oder nicht geschehen sei.

Man nehme z. B. einen Ketzerrichter an, der an der Alleinigkeit seines

statutarischen Glaubens, bis allenfalls zum Märtyrerthume, fest hängt, und der

einen des Unglaubens verklagten sogenannten Ketzer (sonst guten Bürger) zu

richten hat, und nun frage ich: ob, wenn er ihn zum Tode verurtheilt, man sagen

könne, er habe seinem (ob zwar irrenden) Gewissen gemäß gerichtet, oder ob

man ihm vielmehr schlechthin Gewissenlosigkeit schuld geben könne, er mag

geirrt oder mit Bewußtsein unrecht gethan haben; weil man es ihm auf den Kopf

zusagen kann, daß er in einem solchen Falle nie ganz gewiß sein könnte, er thue

hierunter nicht vielleicht unrecht. Er war zwar vermuthlich des festen Glaubens,

daß ein übernatürlich-geoffenbarter göttlicher Wille (vielleicht nach dem Spruch:

compellite intrare) es ihm erlaubt, wo nicht gar zur Pflicht macht, den

vermeinten Unglauben zusammt den Ungläubigen auszurotten. Aber war er denn

wirklich von einer solchen geoffenbarten Lehre, und auch diesem Sinne

derselben so sehr überzeugt, als erfordert wird, um es darauf zu wagen, einen

Menschen umzubringen? daß einem Menschen seines Religionsglaubens wegen,

das Leben zu nehmen, unrecht sei, ist gewiß: wenn nicht etwa (um das

Aeußerste einzuräumen), ein göttlicher, außerordentlich ihm bekannt

gewordener Wille es anders verordnet hat. Daß aber Gott diesen fürchterlichen

Willen jemals geäußert habe, beruht auf Geschichtsdocumenten, und ist nie

apodiktisch gewiß. Die Offenbarung ist ihm doch nur durch Menschen

zugekommen, und von diesen ausgelegt, und schiene sie ihm auch von Gott

selbst gekommen zu sein, (wie der an Abraham ergangene Befehl, seinen

eigenen Sohn wie ein Schaf zu schlachten), so ist es wenigstens doch möglich,

daß hier ein Irrthum vorwalte. Alsdann aber würde er es auf die Gefahr wagen,

etwas zu thun, was höchst unrecht sein würde, und hierin eben handelt er

gewissenlos. — So ist es nun mit allem Geschichts- und Erscheinungsglauben

bewandt: daß nämlich die Möglichkeit immer übrig bleibt, es sei darin ein

Irrthum anzutreffen, folglich ist es gewissenlos, ihm bei der Möglichkeit, daß

vielleicht dasjenige, was er fordert, erlaubt, oder unrecht sei, d. i. auf die Gefahr

der Verletzung einer an sich gewissen Menschenpflicht, Folge zu leisten.

Noch mehr: eine Handlung, die ein solches positives (dafür gehaltenes)

Offenbarungsgesetz gebietet, sei auch an sich erlaubt, so fragt sich, ob geistliche

Obere oder Lehrer es, nach ihrer vermeinten Ueberzeugung dem Volke als

Glaubensartikel (bei Verlust ihres Standes) zu bekennen auferlegen dürfen? Da

die Ueberzeugung keine andere als historische Beweisgründe für sich hat, in dem Urtheile dieses Volks aber, (wenn es sich selbst nur im mindesten prüft),

immer die absolute Möglichkeit eines vielleicht damit, oder bei ihrer classischen

Auslegung vorgegangenen Irrthums übrig bleibt, so würde der Geistliche das

Volk nöthig, etwas, wenigstens innerlich, für so wahr, als es einen Gott glaubt, d.

i. gleichsam im Angesichte Gottes, zu bekennen, was es, als ein solches, doch

nicht gewiß weiß, z. B. die Einsetzung eines gewissen Tages zur periodischen

öffentlichen Beförderung der Gottseligkeit, als ein von Gott unmittelbar

verordnetes Religionsstück, anzuerkennen, oder ein Geheimniß, als von ihm

festiglich geglaubt zu bekennen, was es nicht einmal versteht. Sein geistlicher

Oberer würde hiebei selbst wider Gewissen verfahren, etwas, wovon er selbst

nie völlig überzeugt sein kann, Andern zum Glauben aufzudringen, und sollte

daher billig wohl bedenken, was er thut, weil er allen Mißbrauch aus einem

solchen Frohnglauben verantworten muß. — Es kann also vielleicht Wahrheit im

Geglaubten, aber doch zugleich Unwahrhaftigkeit im Glauben (oder dessen

selbst bloß innerem Bekenntnisse) sein, und dieses ist an sich verdammlich.

Ob zwar, wie oben angemerkt worden, Menschen, die nur den mindesten

Anfang in der Freiheit zu denken gemacht haben,[145] da sie vorher unter einem

Sclavenjoche des Glaubens waren, (z. B. die Protestanten) sich sofort gleichsam

für veredelt halten, je weniger sie (Positives und zur Priestervorschrift

Gehöriges) zu glauben nöthig haben, so ist es doch bei denen, die noch keinen

Versuch dieser Art haben machen können, oder wollen, gerade umgekehrt; denn

dieser ihr Grundsatz ist: es ist rathsam, lieber zu viel, als zu wenig zu glauben.

Denn, was man mehr thut, als man schuldig ist, schade wenigstens nicht, könne

aber doch vielleicht wohl gar helfen. — Auf diesen Wahn, der die Unredlichkeit

in Religionsbekenntnissen zum Grundsatze macht, (wozu man sich desto leichter

entschließt, weil die Religion jeden Fehler, folglich auch den der Unredlichkeit

wieder gut macht), gründet sich die sogenannte Sicherheitsmaxime in

Glaubenssachen (argumentum a tuto): Ist das wahr, was ich von Gott bekenne,

so habe ichs getroffen; ist es nicht wahr, übrigens auch nichts an sich

Unerlaubtes; so habe ich bloß überflüssig geglaubt, was [[zwar]][146] nicht

nöthig war, mir aber nur etwa eine Beschwerde, die doch kein Verbrechen ist,

aufgeladen. Die Gefahr aus der Unredlichkeit seines Vorgebens, die Verletzung

des Gewissens, etwas selbst vor Gott für gewiß auszugeben, wovon er sich doch

bewußt ist, daß es nicht von der Beschaffenheit sei, es mit unbedingtem

Zutrauen zu betheuern, dieses alles hält der Heuchler für nichts. — Die ächte

mit der Religion allein vereinbarte Sicherheitsmaxime ist gerade die umgekehrte.

Was, als Mittel, oder als Bedingung der Seligkeit, mir nicht durch meine eigene

Vernunft, sondern nur durch Offenbarung bekannt, und vermittelst eines

Geschichtsglaubens allein in meine Bekenntnisse aufgenommen werden kann, übrigens aber den reinen moralischen Grundsätzen nicht widerspricht, kann ich