Die Religion innerhalb der Grenzen der bloßen Vernunft
V. Die Constitution einer jeden Kirche geht allemal von irgend einem historischen (Offenbarungs-) Glauben aus, den man den Kirchenglauben nennen kann, und dieser wird am besten auf eine heilige Schrift gegründet.
vertritt, daß er seinen Willen diesen näher bekannt macht, welche daher in ihm
den Vater ehren, und so untereinander in eine freiwillige, allgemeine und
fortdauernde Herzensvereinigung treten.
V. Die Constitution einer jeden Kirche geht allemal von irgend einem
historischen (Offenbarungs-) Glauben aus, den man den Kirchenglauben
nennen kann, und dieser wird am besten auf eine heilige Schrift gegründet.
Der reine Religionsglaube ist zwar der, welcher allein eine allgemeine Kirche
gründen kann; weil er ein bloßer Vernunftglaube ist, der sich Jedermann zur
Ueberzeugung mittheilen läßt; indessen daß ein bloß auf Facta gegründeter
historischer Glaube seinen Einfluß nicht weiter ausbreiten kann, als so weit die
Nachrichten, in Beziehung auf das Vermögen ihre Glaubwürdigkeit zu
beurtheilen, nach Zeit- und Ortsumständen hingelangen können. Allein es ist
eine besondere Schwäche der menschlichen Natur daran schuld, daß auf jenen
reinen Glauben niemals so viel gerechnet werden kann, als er wohl verdient,
nämlich eine Kirche auf ihn allein zu gründen.
Die Menschen, ihres Unvermögens in Erkenntniß sinnlicher Dinge sich
bewußt, ob sie zwar jenem Glauben, (als welcher im Allgemeinen für sie
überzeugend sein muß), alle Ehre widerfahren lassen, sind doch nicht leicht zu
überzeugen: daß die standhafte Beflissenheit zu einem moralisch-guten
Lebenswandel Alles sei, was Gott von Menschen fordert, um ihm wohlgefällige
Unterthanen in seinem Reiche zu sein. Sie können sich ihre Verpflichtung nicht
wohl anders, als zu irgend einem Dienst denken, den sie Gott zu leisten haben;
wo es nicht sowohl auf den innern moralischen Werth der Handlungen, als
vielmehr darauf ankömmt, daß sie Gott geleistet werden, um, so moralisch
indifferent sie auch an sich selbst sein möchten, [[doch wenigstens durch
passiven Gehorsam]][74] dadurch Gott zu gefallen. Daß sie, wenn sie ihre
Pflichten gegen Menschen (sich selbst und andere) erfüllen, eben dadurch auch
göttliche Gebote ausrichten, mithin in allem ihrem Thun und Lassen, sofern es
Beziehung auf Sittlichkeit hat, beständig im Dienste Gottes sind, und daß es
auch schlechterdings unmöglich sei, Gott auf andere Weise näher zu dienen,
(weil sie doch auf keine anderen, als bloß auf Weltwesen, nicht aber auf Gott
wirken und Einfluß haben können), will ihnen nicht in den Kopf. Weil ein jeder
großer Herr der Welt ein besonderes Bedürfniß hat, von seinen Unterthanen
geehrt und durch Unterwürfigkeitsbezeigungen gepriesen zu werden, ohne
welches er nicht so viel Folgsamkeit gegen seine Befehle, als er wohl nöthig hat, um sie beherrschen zu können, von ihnen erwarten kann; überdem auch der
Mensch, so vernunftvoll er auch sein mag, an Ehrenbezeigungen doch immer ein
unmittelbares Wohlgefallen findet, so behandelt man die Pflicht, sofern sie
zugleich göttliches Gebot ist, als Betreibung einer Angelegenheit Gottes, nicht
des Menschen, und so entspringt der Begriff einer gottesdienstlichen, statt des
Begriffs einer reinen moralischen Religion.
Da alle Religion darin besteht: daß wir Gott für alle unsere Pflichten als den
allgemein zu verehrenden Gesetzgeber ansehen, so kommt es bei der
Bestimmung der Religion in Absicht auf unser ihr gemäßes Verhalten darauf an,
zu wissen: wie Gott verehrt (und gehorcht) sein wolle. — Ein göttlicher
gesetzgebender Wille aber gebietet entweder durch an sich bloß statutarische,
oder durch rein moralische Gesetze. In Ansehung der letztern kann ein jeder aus
sich selbst durch seine eigene Vernunft den Willen Gottes, der seiner Religion
zum Grunde liegt, erkennen; denn eigentlich entspringt der Begriff von der
Gottheit nur aus dem Bewußtsein dieser Gesetze und dem Vernunftbedürfnisse,
eine Macht anzunehmen, welche diesen den ganzen, in einer Welt möglichen,
zum sittlichen Endzweck zusammenstimmenden Effect verschaffen kann. Der
Begriff eines nach bloßen reinmoralischen Gesetzen bestimmten göttlichen
Willens läßt uns, so wie nur einen Gott, also auch nur eine Religion denken, die
rein moralisch ist. Wenn wir aber statutarische Gesetze desselben annehmen, und
in unserer Befolgung derselben die Religion setzen, so ist die Kenntniß
derselben nicht durch unsere eigene bloße Vernunft, sondern nur durch
Offenbarung möglich, welche, sie mag nun jedem Einzelnen insgeheim oder
öffentlich gegeben werden, um durch Tradition oder Schrift unter Menschen
fortgepflanzt zu werden, ein historischer, nicht ein reiner Vernunftglaube sein
würde. — Es mögen nun aber auch statutarische göttliche Gesetze, (die sich
nicht von selbst als verpflichtend; sondern nur als geoffenbarter göttlicher Wille
für solche erkennen lassen), angenommen werden: so ist doch die reine
moralische Gesetzgebung, dadurch der Wille Gottes ursprünglich in unser Herz
geschrieben ist, nicht allein die unumgängliche Bedingung aller wahren Religion
überhaupt, sondern sie ist auch das, was diese eigentlich ausmacht, und wozu die
statutarische, nur das Mittel ihrer Beförderung und Ausbreitung enthalten kann.
Wenn also die Frage: wie Gott verehrt sein wolle, für jeden Menschen, bloß
als Mensch betrachtet, allgemein gültig beantwortet werden soll, so ist kein
Bedenken hierüber, daß die Gesetzgebung seines Willens nicht sollte bloß
moralisch sein; denn die statutarische (welche eine Offenbarung voraussetzt),
kann nur als zufällig und als eine solche, die nicht an jeden Menschen
gekommen ist, oder kommen kann, mithin nicht als den Menschen überhaupt
verbindend betrachtet werden. Also: „nicht, die da sagen: Herr, Herr! sondern die den Willen Gottes thun;“ mithin, die nicht durch Hochpreisung desselben
(oder seines Gesandten, als eines Wesens von göttlicher Abkunft) nach
geoffenbarten Begriffen, die nicht jeder Mensch haben kann, sondern durch den
guten Lebenswandel, in Ansehung dessen Jeder seinen Willen weiß, ihm
wohlgefällig zu werden suchen, werden diejenigen sein, die ihm die wahre
Verehrung, die er verlangt, leisten.
Wenn wir uns aber nicht bloß als Menschen, sondern auch als Bürger in einem
göttlichen Staate auf Erden zu betragen, und auf die Existenz einer solchen
Verbindung, unter dem Namen einer Kirche zu wirken uns verpflichtet halten, so
scheint die Frage: wie Gott in einer Kirche (als einer Gemeinde Gottes) verehrt
sein wolle, nicht durch bloße Vernunft beantwortlich zu sein, sondern einer
statutarischen uns nur durch Offenbarung kund werdenden Gesetzgebung, mithin
eines historischen Glaubens, welchen man im Gegensatz mit dem reinen
Religionsglauben, den Kirchenglauben nennen kann, zu bedürfen. Denn bei dem
erstern kömmt es bloß auf das, was die Materie der Verehrung Gottes ausmacht,
nämlich die in moralischer Gesinnung geschehende Beobachtung aller Pflichten,
als seiner Gebote, an; eine Kirche aber als Vereinigung vieler Menschen unter
solchen Gesinnungen zu einem moralischen gemeinen Wesen, bedarf einer
öffentlichen Verpflichtung, einer gewissen auf Erfahrungsbedingungen
beruhenden kirchlichen Form, die an sich zufällig und mannichfaltig ist, mithin
ohne göttliche statutarische Gesetze nicht als Pflicht erkannt werden kann. Aber
diese Form zu bestimmen darf darum nicht sofort als ein Geschäft des göttlichen
Gesetzgebers angesehen werden, vielmehr kann man mit Grunde annehmen, der
göttliche Wille sei: daß wir die Vernunftidee eines solchen gemeinen Wesens
selbst ausführen, und ob die Menschen zwar manche Form einer Kirche mit
unglücklichem Erfolg versucht haben möchten, sie dennoch nicht aufhören
sollen, nöthigenfalls durch neue Versuche, welche die Fehler der vorigen
bestmöglichst vermeiden, diesem Zwecke nachzustreben; indem dieses
Geschäft, welches zugleich für sie Pflicht ist, gänzlich ihnen selbst überlassen
ist. Man hat also nicht Ursache, zur Gründung und Form irgend einer Kirche die
Gesetze geradezu für göttliche, statutarische zu halten, vielmehr ist es
Vermessenheit, sie dafür auszugeben, um sich der Bemühung zu überheben,
noch ferner an der Form der letztern zu bessern, oder wohl gar ein usurpirtes
Ansehen,[75] um mit Kirchensatzungen durch das Vorgeben göttlicher Autorität
der Menge ein Joch aufzulegen; wobei es aber doch eben sowohl Eigendünkel
sein würde, schlechtweg zu läugnen, daß die Art, wie eine Kirche angeordnet ist,
nicht vielleicht auch eine besondere göttliche Anordnung sein könne, wenn sie,
so viel wir einsehen, mit der moralischen Religion in der größten Einstimmung
ist, und noch dazu kommt, daß wie sie ohne die gewöhnlichen vorbereitenden
Fortschritte[76] des Publikums in Religionsbegriffen auf einmal habe erscheinen
können, nicht wohl eingesehen werden kann. In der Zweifelhaftigkeit dieser
Aufgabe nun, ob Gott oder die Menschen selbst eine Kirche gründen sollen,
beweist sich nun der Hang der letztern zu einer gottesdienstlichen Religion
(cultus), und weil diese auf willkührlichen Vorschriften beruht, zum Glauben an
statutarische göttliche Gesetze, unter der Voraussetzung, daß über dem besten
Lebenswandel (den der Mensch nach Vorschrift der rein moralischen Religion
immer einschlagen mag), doch noch eine durch Vernunft nicht erkennbare,
sondern eine der Offenbarung bedürftige göttliche Gesetzgebung hinzukommen
müsse; womit es unmittelbar auf Verehrung des höchsten Wesens (nicht
vermittelst der Vernunft und schon vorgeschriebenen Befolgung seiner Gebote)
angesehen ist. Hierdurch geschieht es nun, daß Menschen die Vereinigung zu
einer Kirche und die Einigung in Ansehung der ihr zu gebenden Form,
imgleichen öffentliche Veranstaltungen zur Beförderung des Moralischen in der
Religion niemals für an sich nothwendig halten werden; sondern nur um durch
Feierlichkeiten, Glaubensbekenntnisse geoffenbarter Gesetze, und Beobachtung
der zur Form der Kirche (die doch selbst bloß Mittel ist), gehörigen Vorschriften,
wie sie sagen, ihrem Gott zu dienen; obgleich alle diese Observanzen im Grunde
moralisch indifferente Handlungen sind, eben darum aber, weil sie bloß um
seinetwillen geschehen sollen, für ihm desto gefälliger gehalten werden. Der
Kirchenglaube geht also in der Bearbeitung der Menschen zu einem ethischen
gemeinen Wesen, natürlicherweise[77] vor dem reinen Religionsglauben vorher,
und Tempel (dem öffentlichen Gottesdienste geweihete Gebäude), waren eher,
als Kirchen (Versammlungsörter zur Belehrung und Belebung in moralischen
Gesinnungen), Priester (geweihete Verwalter frommer Gebräuche) eher, als
Geistliche (Lehrer der rein moralischen Religion), und sind es mehrentheils auch
noch im Range und Werthe, den ihnen die große Menge zugesteht.
Wenn es nun also einmal nicht zu ändern steht, daß nicht ein statutarischer
Kirchenglaube dem reinen Religionsglauben, als Vehikel und Mittel der
öffentlichen Vereinigung der Menschen zur Beförderung des Letztern,
beigegeben werde, so muß man auch eingestehen, daß die unveränderliche
Aufbehaltung desselben, die allgemeine einförmige Ausbreitung, und selbst die
Achtung für die in ihm angenommene Offenbarung, schwerlich durch Tradition,
sondern nur durch Schrift, die selbst wiederum als Offenbarung für Zeitgenossen
und Nachkommenschaft ein Gegenstand der Hochachtung sein muß, hinreichend
gesorgt werden kann; denn das fördert das Bedürfniß der Menschen, um ihrer
gottesdienstlichen Pflicht gewiß zu sein. Ein heiliges Buch erwirbt sich selbst bei
denen (und gerade bei diesen am meisten), die es nicht lesen, wenigstens sich
daraus keinen zusammenhängenden Religionsbegriff machen können, die größte
Achtung, und alles Vernünfteln verschlägt nichts wider den alle Zweifel[78]
niederschlagenden Machtspruch: da steht’s geschrieben. Daher heißen auch die
Stellen desselben, die einen Glaubenspunkt darlegen sollen, schlechthin
Sprüche. Die bestellten Ausleger einer solchen Schrift sind eben durch dieses ihr
Geschäft selbst gleichsam geweihete Personen, und die Geschichte beweist, daß
kein auf Schrift gegründeter Glaube selbst durch die verwüstendsten
Staatsrevolutionen hat vertilgt werden können; indessen daß der, so sich auf
Tradition und alte öffentliche Observanzen gründete, in der Zerrüttung des Staats
zugleich seinen Untergang fand. Glücklich![79] wenn ein solches den Menschen
zu Händen gekommenes Buch, neben seinen Statuten als Glaubensgesetzen,
zugleich die reinste moralische Religionslehre mit Vollständigkeit enthält, die
zugleich mit jenen (als Vehikel ihrer Introduction) in die beste Harmonie
gebracht werden kann, in welchem Falle es, sowohl des dadurch zu erreichenden
Zwecks halber, als wegen der Schwierigkeit sich den Ursprung einer solchen
durch sie vorgegangenen Erleuchtung des Menschengeschlechts nach
natürlichen Gesetzen begreiflich zu machen, das Ansehen, gleich einer
Offenbarung, behaupten kann.
Nun noch Einiges, was diesem Begriffe eines Offenbarungsglaubens anhängt.
Es ist nur eine (wahre) Religion; aber es kann vielerlei Arten des Glaubens
geben. — Man kann hinzusetzen, daß in den mancherlei sich, der
Verschiedenheit ihrer Glaubensarten wegen, von einander absondernden Kirchen
dennoch eine und dieselbe wahre Religion anzutreffen sein kann.
Es ist daher schicklicher, (wie es auch wirklich mehr im Gebrauche ist), zu
sagen: dieser Mensch ist von diesem oder jenem (jüdischen, muhamedanischen,
christlichen, katholischen, lutherischen) Glauben, als er ist von dieser oder jener
Religion. Der letztere Ausdruck sollte billig nicht einmal in der Anrede an das
große Publikum (in Katechismen und Predigten) gebraucht werden; denn er ist
diesen zu gelehrt und unverständlich; wie denn auch die neueren Sprachen für
ihn kein gleichbedeutendes Wort liefern. Der gemeine Mann versteht darunter
jederzeit seinen Kirchenglauben, der ihm in die Sinne fällt, anstatt daß Religion
innerlich verborgen ist, und auf moralische Gesinnungen ankömmt. Man thut
den Meisten zu viel Ehre an, von ihnen zu sagen: sie bekennen sich zu dieser
oder jener Religion; denn sie kennen und verlangen keine; der statutarische
Kirchenglaube ist Alles, was sie unter diesem Worte verstehen. Auch sind die
sogenannten Religionsstreitigkeiten, welche die Welt so oft erschüttert und mit
Blut bespritzt haben, nie etwas Anders, als Zänkereien um den Kirchenglauben
gewesen, und der Unterdrückte klagte nicht eigentlich darüber, daß man ihn hinderte, seiner Religion anzuhängen, (denn das kann keine äußere Gewalt),