Die Religion innerhalb der Grenzen der bloßen Vernunft
Erste Abtheilung. Philosophische Vorstellung des Sieges des guten Princips unter Gründung eines Reichs Gottes auf Erden.
Philosophische Vorstellung des Sieges des guten Princips unter
Gründung eines Reichs Gottes auf Erden.
I. Von dem ethischen Naturzustande.
Ein rechtlich-bürgerlicher (politischer) Zustand ist das Verhältniß der Menschen
untereinander, sofern sie gemeinschaftlich unter öffentlichen Rechtsgesetzen (die
insgesammt Zwangsgesetze sind), stehen. Ein ethisch-bürgerlicher Zustand ist
der, da sie unter dergleichen zwangsfreien, d. i. bloßen Tugendgesetzen vereinigt
sind.
So wie nun dem ersteren der rechtliche (darum aber nicht immer
rechtmäßige), d. i. der juridische Naturzustand entgegengesetzt wird, so wird
von dem letzteren der ethische Naturzustand unterschieden. In beiden giebt ein
jeder sich selbst das Gesetz, und es ist kein äußeres, dem er sich, sammt allen
andern, unterworfen erkennte. In beiden ist ein jeder sein eigner Richter, und es
ist keine öffentliche machthabende Autorität da, die, nach Gesetzen, was in
vorkommenden Fällen eines Jeden Pflicht sei, rechtskräftig bestimme, und jene
in allgemeine Ausübung bringe.
In einem schon bestehenden politischen gemeinen Wesen befinden sich alle
politischen Bürger, als solche doch im ethischen Naturzustande, und sind
berechtigt, auch darin zu bleiben; denn daß jenes seine Bürger zwingen sollte, in
ein ethisches gemeines Wesen zu treten, wäre ein Widerspruch (in adiecto); weil
das letztere schon in seinem Begriffe die Zwangsfreiheit bei sich führt.
Wünschen kann es wohl jedes politische gemeine Wesen, daß in ihm auch eine
Herrschaft über die Gemüther nach Tugendgesetzen angetroffen werde; denn,
wo jener ihre Zwangsmittel nicht hinlangen, weil der menschliche Richter das
Innere anderer Menschen nicht durchschauen kann, da würden die
Tugendgesinnungen das Verlangte bewirken. Weh aber dem Gesetzgeber, der
eine auf ethische Zwecke gerichtete Verfassung durch Zwang bewirken wollte!
Denn er würde dadurch nicht allein gerade das Gegentheil der ethischen
bewirken, sondern auch seine politischen untergraben und unsicher machen. —
Der Bürger des politischen gemeinen Wesens bleibt also, was die gesetzgebende
Befugniß des letztern betrifft, völlig frei: ob er mit andern Mitbürgern, überdem
auch in eine ethische Vereinigung treten, oder lieber im Naturzustande dieser Art
bleiben wolle. Nur sofern ein ethisches gemeines Wesen doch auf öffentlichen
Gesetzen beruhen, und eine darauf sich gründende Verfassung enthalten muß,
werden diejenigen, die sich freiwillig verbinden, in diesen Zustand zu treten,
sich von der politischen Macht nicht, wie sie solche innerlich einrichten, oder nicht einrichten sollen, befehlen, aber wohl Einschränkungen gefallen lassen