Die Religion innerhalb der Grenzen der bloßen Vernunft

Erste Abtheilung. Philosophische Vorstellung des Sieges des guten Princips unter Gründung eines Reichs Gottes auf Erden.

Philosophische Vorstellung des Sieges des guten Princips unter

Gründung eines Reichs Gottes auf Erden.

 

I. Von dem ethischen Naturzustande.

 

Ein rechtlich-bürgerlicher (politischer) Zustand ist das Verhältniß der Menschen

untereinander, sofern sie gemeinschaftlich unter öffentlichen Rechtsgesetzen (die

insgesammt Zwangsgesetze sind), stehen. Ein ethisch-bürgerlicher Zustand ist

der, da sie unter dergleichen zwangsfreien, d. i. bloßen Tugendgesetzen vereinigt

sind.

So wie nun dem ersteren der rechtliche (darum aber nicht immer

rechtmäßige), d. i. der juridische Naturzustand entgegengesetzt wird, so wird

von dem letzteren der ethische Naturzustand unterschieden. In beiden giebt ein

jeder sich selbst das Gesetz, und es ist kein äußeres, dem er sich, sammt allen

andern, unterworfen erkennte. In beiden ist ein jeder sein eigner Richter, und es

ist keine öffentliche machthabende Autorität da, die, nach Gesetzen, was in

vorkommenden Fällen eines Jeden Pflicht sei, rechtskräftig bestimme, und jene

in allgemeine Ausübung bringe.

In einem schon bestehenden politischen gemeinen Wesen befinden sich alle

politischen Bürger, als solche doch im ethischen Naturzustande, und sind

berechtigt, auch darin zu bleiben; denn daß jenes seine Bürger zwingen sollte, in

ein ethisches gemeines Wesen zu treten, wäre ein Widerspruch (in adiecto); weil

das letztere schon in seinem Begriffe die Zwangsfreiheit bei sich führt.

Wünschen kann es wohl jedes politische gemeine Wesen, daß in ihm auch eine

Herrschaft über die Gemüther nach Tugendgesetzen angetroffen werde; denn,

wo jener ihre Zwangsmittel nicht hinlangen, weil der menschliche Richter das

Innere anderer Menschen nicht durchschauen kann, da würden die

Tugendgesinnungen das Verlangte bewirken. Weh aber dem Gesetzgeber, der

eine auf ethische Zwecke gerichtete Verfassung durch Zwang bewirken wollte!

Denn er würde dadurch nicht allein gerade das Gegentheil der ethischen

bewirken, sondern auch seine politischen untergraben und unsicher machen. —

Der Bürger des politischen gemeinen Wesens bleibt also, was die gesetzgebende

Befugniß des letztern betrifft, völlig frei: ob er mit andern Mitbürgern, überdem

auch in eine ethische Vereinigung treten, oder lieber im Naturzustande dieser Art

bleiben wolle. Nur sofern ein ethisches gemeines Wesen doch auf öffentlichen

Gesetzen beruhen, und eine darauf sich gründende Verfassung enthalten muß,

werden diejenigen, die sich freiwillig verbinden, in diesen Zustand zu treten,

sich von der politischen Macht nicht, wie sie solche innerlich einrichten, oder nicht einrichten sollen, befehlen, aber wohl Einschränkungen gefallen lassen