Das Unsagbare erzählen, Sexuelle Gewalt in Ungarn im Zweiten Weltkrieg
Das Verschweigen in der Justiz und die Durchsetzung der Anerkennung vor dem Gericht
170 Schweigen und Verschweigen
um einen finanziellen Schadensersatz handeln, für viele wäre auch eine
symbolische Anerkennung der Gemeinschaft ausreichend gewesen: die Im-
plementierung eines Gedenktages, die Errichtung eines Mahnmals oder die
Markierung von Orten, wo Massenvergewaltigungen ge schahen. Doch
sogar dort, wo für die von Soldaten vergewaltigten weiblichen Opfer ein
Mahnmal errichtet wird, bedeutet das ein weiteres Verschweigen, denn wo
nur von weiblichen Opfern die Rede ist, sind männliche Opfer nicht mit-gedacht. Das lässt den Anschein erwecken, dass über sexualisierte Kriegs-
gewalt nur von einer weiblichen Opferperspektive gesprochen werden
kann, und Rechte können nur auf dieser Grundlage geltend gemacht wer-
den – aus der Perspektive des Mannes nicht. Losgelöst vom historischen
Kontext, wird dann der weibliche Körper der Raum, wo die Schlachten der
Erinnerungspolitik ausgefochten werden. 3
Die Sichtbarmachung von Massenvergewaltigungen von sowjetischen
Soldaten begann am Ende des Kalten Kriegs im Zuge einer allgemeinen
Kommunismusfeindlichkeit und fand eine Fortsetzung im Bereich der
Kunst, mit Filmen und literarischen Werken, sowie im Feminismus. Seit den 2000er-Jahren gibt es einen illiberalen Paradigmenwechsel, der be-
wirkte, dass die Geschichten von Frauen erzählbar wurden. Im Folgenden
sollen juristische und erinnerungspolitische Praktiken analysiert werden,
die das Schweigen über die während des Zweiten Weltkriegs verübten Ver-
gewaltigungen brechen sollten.
Das Verschweigen in der Justiz und
die Durchsetzung der Anerkennung vor dem Gericht
Sexuelle Gewalt ist laut Strafgesetzbuch eine Straftat. Im Militär gilt sie als
Gehorsamsverweigerung und als Handlung mit Sicherheitsrisiko und ist deshalb straf bar. Die sexuelle Gewalt ist auch in moralischer Hinsicht in-
akzeptabel und wird von der Gesellschaft verurteilt. Wobei die Strafmaß-
nahmen für sexuelle Gewalt selbst in Friedenszeiten und bei gut funktio-
nierenden Institutionen ungewiss sind, denn auch dann kommt nur ein
Bruchteil der Fälle vor Gericht, und die Opfer brechen nicht selten die oft
schleppend vorangehende, von unerwünschter Öffentlichkeit begleitete
juristische Prozedur ab bzw. lassen sich erst gar nicht darauf ein. Die juris-
tische Untersuchung sexueller Gewalt ist ohnehin nicht unproblematisch,
3 Lim, Afterword, S. 254.
Das Verschweigen in der Justiz 171
denn die gesetzlichen Rahmen, die Regeln und der Sprachgebrauch ver-
schaffen eher dem Täter Vorteile.4
Wenn die Vergewaltigung von einem Soldaten verübt wird, dann ist er
als Repräsentant jener Armee zu betrachten, deren Uniform er trägt. Und
die Armee ihrerseits steht für ihr Land und für ihre Nation, deshalb wird
sie alles tun – schon zum Schutz der soldatischen Männlichkeit –, damit
die Angelegenheit nicht ans Tageslicht kommt. Solche Vorfälle bringen nicht nur Schande über das Heer, sondern sie beeinträchtigen dessen Effi-
zienz, weil dadurch die gemeinschaftsstiftende Kraft, die gut funktionie-
rende soldatische Männlichkeit, beeinträchtigt wird.
Die Kriegsvergewaltigungen wurden zunächst im juristischen Rahmen
sichtbar, weil es sich hier in erster Linie um einen juristischen Normenver-
stoß handelt. Laut der Gesetze der geregelten Kriegsführung konnte ein
Soldat, der eine Vergewaltigung beging, an Ort und Stelle hingerichtet
oder vor ein Kriegsgericht gestellt werden. »Der Schutz von Frauen und
Kindern« tauchte zum ersten Mal während des Ersten Weltkriegs im öf-
fentlichen Diskurs auf, denn damals trafen zahlenmäßig riesige Armeen auf Zivilisten oder wurden in bewohnten Gebieten inmitten der Zivil-
bevölkerung stationiert. Artikel 3 der 1949 verabschiedeten Genfer Kon-
ventionen regelt die Berücksichtigung des Geschlechts bei Kriegsgefan-
genen, denn in vielen Fällen (zum ersten Mal während des Warschauer
Aufstandes) gerieten auch Frauen in Kriegsgefangenschaft, was zu diversen
Problemen führte. In den juristischen Prozessen nach dem Zweiten Welt-
krieg diente ebenfalls das Genfer Abkommen als Grundlage. Laut Arti-
kel 2 der UN-Konvention gegen Völkermord gilt die Vergewaltigung als
ein Verbrechen gegen die reproduktive Fähigkeit, das das Ziel der körper-
lichen und psychischen Vernichtung einer Gemeinschaft verfolgt, durch die Verhinderung von Geburten und die Vernichtung der Kinder. Die
Massengewaltakte von 1993 und 1994 auf dem Gebiet des ehemaligen Ju-
goslawien führten dazu, dass sexuelle Gewalt zum Kriegsverbrechen erklärt
wurde. Dies war vor allem den Menschenrechts- und Frauenrechtsaktivis-
tinnen zu verdanken, denen es gelang, in effektiver Zusammenarbeit mit
der Wissenschaft Veränderungen in der Rechtsregelung zu bewirken.
Die auf dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien verübten Massenver-
gewaltigungen veränderten die juristische Beurteilung der soldatischen
sexuellen Gewalt. 1992 wurde vom UNO-Sicherheitsrat der Internationale
Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) ins Leben gerufen,
4 Kirsten Campbell: Legal Memories. Sexual Assault, Memory, and International
Humanitarian Law, in: Signs 28.1 (2002), S. 149-178.
172 Schweigen und Verschweigen
der auf der Grundlage des Genfer Abkommens von 1949 und der Haager
Abkommen die in Jugoslawien begangenen Verbrechen gegen die Mensch-
lichkeit untersuchte. (Dieser Begriff stammt aus den Nürnberger Prozes-
sen.) Nach den Vorfällen in Bosnien galt Vergewaltigung nicht mehr als
eine Frage von Anstand, sondern als strukturelle Verletzung der Men-
schenrechte im Verlauf eines Kriegs. Das brachte gelegentlich auch eine
Veränderung in der Rechtsprechung des jeweiligen Landes mit sich, ob-wohl die lokalen Behörden der Gerichtsbarkeit wesentlich weniger Verge-
waltigungsfälle verhandelten als der Internationale Gerichtshof, weil die
gesetzlichen Unsicherheiten und die Vorurteile vor Ort die Anklageerhe-
bung verzögerten. Auf dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien kam es oft
zu Rechtsharmonisierungsstreitigkeiten, die man auch hätte lösen können,
indem man für sexuelle Gewalt auf der Ebene der juristischen Entität der
verschiedenen neu entstandenen Staatsgebilde ein einheitliches Strafmaß
definiert hätte.5
Aufgrund der Praxis von ICTY fügt sich ein Bild über die Schwierigkei-
ten bei der juristischen Regelungen zusammen. 40 Prozent der vor Gericht verhandelten Fälle enthielten Elemente von sexueller Gewalt. Die Prozesse
endeten jedoch in zahlreichen Fällen mit Freispruch oder damit, dass die
Anklage fallen gelassen wurde, weil viele Zeugen nicht mehr vor Gericht
aussagen wollten bzw. die mündliche Zeugenaussage als nicht überzeu-
gend eingestuft wurde. Die Opfer verwiesen häufig darauf, dass es für eine
Frau unpassend sei, gegen die »Tradition«, und sie gingen auf die langwie-
rige und eventuell mit Presseöffentlichkeit verbundene administrative Pro-
zedur gar nicht erst ein. Das Gericht von Sarajewo berief sich auch auf die-
ses Argument und lehnte die Untersuchung der Fälle ab. Das Gericht war
auf diese neue Aufgabe nicht vorbereitet, und die weiblichen Opfer muss-ten oft zu Männern über die Gewalt, die gegen sie verübt wurde, sprechen.
Etwa die Hälfte der Frauen, die eine Zeugenaussage ablegten, wurde von
einem unterstützenden Freund oder Familienmitglied begleitet. Den Op-
fern wurde eine finanzielle Entschädigung zugesprochen, was für die ar-
men Frauen vom Land motivierend gewirkt haben mochte, denn oft war
das die einzige Einnahmequelle der Familie. Diejenigen, die eine Aussage
machten, entschieden sich in erster Linie wegen der finanziellen Kom-
pensation dafür, das Schweigen zu brechen. Aus der Analyse der Gerichts-
praxis geht eindeutig hervor, dass die Rechtsharmonisierung auf interna-tionaler und nationaler Ebene, die Wertvorstellungen und Vorurteile der
5 Kirsten Campbell: Rape as a »Crime against Humanity«. Trauma, Law and Justice
in the ICTY, in: Journal of Human Rights 2.4 (2003), S. 507-515. Das Verschweigen in der Justiz 173
Juristen, die gesellschaftlichen Vorurteile sowie die finanziellen Engpässe
allesamt Einfluss auf den Erfolg der formellen Rechtspraxis nehmen.6
In Ungarn verlief dieser Prozess nach dem Zweiten Weltkrieg anders.
Die sowjetischen Truppen, die vom 31. August 1944 bis zum 16. Juni 1991
in Ungarn stationiert waren, standen außerhalb der ungarischen Gerichts-
barkeit. Eine Kultur-, Wirtschafts- und Mentalitätsgeschichte dieses Zeit-
raums ist die ungarische Geschichtswissenschaft noch schuldig.7 Dieses große Versäumnis kann nur wenig damit entschuldigt werden, dass es
schwierig ist, an sowjetische Quellen heranzukommen; traditionelle kriegs-
wissenschaftliche Studien analysieren ja auch nur, inwieweit das Verhalten
der Soldaten den Regeln entspricht. Die Rote Armee war bis zum Friedens-
schluss als Besatzungsmacht anwesend, und ihr juristischer Status wurde
vom Alliierten Kontrollrat geregelt. Ungarn stand unter militärischer Ver-
waltung, und gegen die Gräueltaten der Soldaten konnte nur bei den So-
wjets Klage erhoben werden – in der Regel erfolglos. Die Kläger wurden
oft sogar verhaftet und in ein Arbeitslager nach Sibirien deportiert. Als Ka-
sernen für die sowjetischen Soldaten dienten die Gebäude, die zuvor die deutschen und ungarischen Soldaten zu diesem Zweck genutzt hatten,
aber viele Soldaten wurden auch bei der Zivilbevölkerung einquartiert, was
zu unzähligen Konflikten führte. In Kecskemét bezogen sowjetische Offi-
ziere zum Beispiel verlassene bzw. von der Horthy-Administration enteig-
nete Häuser von Juden. Anderswo kam es vor, dass sie, selbst wenn sie in
ein Haus oder eine Wohnung gar nicht einzogen, es ausraubten. Das so-
wjetische Militärkommando bedrängte die Stadtleitung ununterbrochen
mit neuen Einquartierungsansprüchen. Das war eine große Last für die
Bevölkerung, die aus dem »verlassenen«8 jüdischen Vermögen finanziert
wurde. Die Einrichtung eines sowjetischen Krankenhauses in Kecskemét wurde ebenfalls durch die Beschlagnahmung des Eigentums der lokalen
6 Gabriela Mischkowski: The Trouble with Rape Trials. Views of Witnesses, Persecutors
and Judges on Persecuting Sexualised Violence during the War in the former Yugoslavia.
Köln, Medica Mondiale, 2009. (Die Analyse reicht bis in das Jahr 2009.) 7 Vgl.: Róbert Rigó: Elitváltások évtizede Kecskeméten (1938-1948). Budapest–Pécs,
Állambiztonsági Szolgálatok Történeti Levéltára – Kronosz Kiadó, 2014. Dieser her-
vorragende Band über die Geschichte der Stadt Kecskemét stützt sich ausschließlich
auf lokale Quellen.
8 Als »verlassen« wurden nach 1945 im ungarischen Verwaltungswesen alle Bestand-
teile vormaligen Eigentums von Juden bezeichnet, die im Zeitraum von 1939 bis
1945 enteignet wurden. Vgl. Borbála Klacsmann, Neglected Restitution. The Rela-
tions of the Government Commission for Abandoned Property and the Hungarian
Jews, 1945–1948, in: The Hungarian Historical Review 9.3, Holocaust Victimhood
in Hungary: New Histories (2020), S. 512-529.
174 Schweigen und Verschweigen
Bevölkerung ermöglicht. Am 9. Januar 1945 wurden folgende Gegenstände
für das sowjetische Krankenhaus beschlagnahmt: 100 Betten, 35 Liegen,
sechs Betteinlagen, 14 Drahtmatratzen, 30 Strohsäcke, 18 Bettlaken, 13
Wolldecken, 16 Bettdecken, 130 große Kopfkissen, 25 kleine Kopfkissen,
sechs Daunendecken, vier Waschschüsseln, zwölf Glühbirnen. Laut Brief
vom Bürger meister an den Leiter des 1. Bezirks vom 6. Februar 1945 sollten
in der Begleitung der Ordnungskräfte für das Krankenhaus in Kecskemét die folgenden Ge genstände eingesammelt werden: »200-300 Stk. Betten
mit Kissen, Decken, Bettlaken, Strohsäcken, 50-60 Stk. Glühbirnen, 60
Doppelzentner Brett zum Bau von Liegeplätzen, 50-60 Doppelzentner
Kohle, 3 Wasch schüsseln.« 9 In Pápa, wo es eine große Kaserne gab, waren
am 4. April 1947 950 sowjetische Offiziere einquartiert, und man musste
auch den Offizieren der neu hinzu kommenden Einheiten Wohnungen in
der Stadt bereitstellen. János Kerekes, der Bürgermeister von Pápa, bat aus
diesem Grund Mátyás Rákosi, den Generalsekretär der Ungarischen Kom-
munistischen Partei, dieser möge bei dem Alliierten Kontrollrat erreichen,
dass »die Truppen, die in Pápa einquartiert werden sollen, nicht von so gro-ßer Anzahl sind«. 10 Wie groß diese Anzahl tatsächlich war, ist nicht be-
kannt, sicher aber ist, dass sich die ungarischen Behörden gegen die sowje-
tischen materiellen Ansprüche kaum wehren konnten.
Nach dem Abschluss des Friedensvertrags und bis September 1955 kon-
solidierte sich die Situation der sowjetischen Soldaten. Sie waren nun in
Kasernen, in Stützpunkten, untergebracht, oft zusammen mit ihren Fami-
lien, und von dort aus hielten sie das Land unter Kontrolle. Den Kontakt
mit den Sowjets zu pflegen war die Aufgabe und das Privileg der kommu-
nistischen Partei, die sich nicht selten erhoffte, daraus wirtschaftlichen und
politischen Nutzen zu ziehen. Die Sowjets waren in beratender Funktion auch in der ungarischen Armee präsent, aber ihre Anwesenheit war unauf-
fällig, und sie verhielten sich bewusst distanziert.11 Für die Aufrechterhal-
tung der Ordnung war der sowjetische Geheimdienst zuständig, eine Mi-
litärpolizei gab es nicht, und immer mehr Angelegenheiten wurden von
der ungarischen Militärverwaltung übernommen. Die Sowjets delegierten
jemanden zur Unter suchung der Fälle bzw. sie waren bestrebt, den Aus-
gang der Angelegenheiten zu ihren Gunsten zu beeinflussen. Nach 1956
9 Berichte der Bezirksleiter. BKML IV. 1910/u die Unterlagen der Bezirksleiter der
Stadt Kecskemét 1944-1947. Karton 1. Ich danke Róbert Rigó, dass er mir seine Aufzeichnungen großzügig zur Verfügung stellte.
10 Balogh, »Törvényes« megszállás, S. 401. 11 Magdolna Baráth: A szovjet tényező. Szovjet tanácsadók Magyarországon. Budapest,
Gondolat, 2017.
Das Verschweigen in der Justiz 175
wurden die Truppen in bewachten Wohnsiedlungen, Garnisonen, zusam-
mengezogen, und sie kamen mit der Bevölkerung praktisch nicht mehr in
Berührung.12 Am 29. Mai 1957 berichtete die Tageszeitung Népszabadság
über die Gesetzesverordnung Nr. 54 vom Jahr 1957, die in erster Linie die
Interessen der Sowjets vertrat und die Rechte und Verpflichtungen nicht
detailliert regelte. Beim Abzug der sowjetischen Armee kam es schließlich
zwangsläufig zu Streitigkeiten, denn die Einheiten verwohnten ja die Ge-bäude nicht nur, sondern sie nahmen auch alles Bewegbare mit.13 Bei Kon-
flikten mit der ungarischen Zivilbevölkerung griff die sowjetische Partei
immer wieder entschlossen in den Lauf der Rechtsprechung ein: Entweder
versuchte sie, das Opfer zu zwingen, die Anklage zurückzunehmen, oder,
wenn nichts anderes übrig blieb, zog sie die Täter aus Ungarn ab.
Die imperiale Arroganz der Sowjets sowie die damit einhergehende
Ideologie, wonach die Sowjetunion mit dem Sieg über den Faschismus das
Gute vertrat, machte die Güter des besetzten Landes für die Rote Armee
zur Beute. Die institutionalisierte Gerichtsbarkeit der besetzten Länder ig-
norierten sie. Für die Ungarn galt es fortan, die Angelegenheiten informell zu erledigen und persönliche Beziehungen spielen zu lassen. Die ungari-
schen Kommunisten taten sich mit dem Schutz der Zivilbevölkerung nicht
sonderlich hervor, sie waren vor allem bestrebt, eine PR-Katastrophe zu
verhindern. In der neuen politischen Situation erwies es sich im Interesse
der eigenen und nationalen Zukunft als wichtiger, die Sowjets ihrer Loya-
lität zu versichern. Die lokale, mit Mitgliedern der kommunistischen Par-
tei besetzte Polizei versuchte in manchen Fällen ihre politischen Bezie-
hungen spielen zu lassen. Zum Beispiel als am 10. Dezember 1945 der
Polizeipräsident des Landkreises von Balatonfüred an Mátyás Rákosi einen
Brief schrieb, in dem er diesen bat, im Interesse eines Einwohners der Stadt, eines Maurers, seinen Einfluss bei den Sowjets »spielen [zu] lassen«,
denn der Maurer hatte einen sowjetischen Soldaten verletzt, der nachts in
sein Haus geklettert war. Die Antwort kam vom unter sowjetischer Lei-
tung stehenden Alliierten Kontrollrat am 25. Februar 1946. Danach hatte
der Mann aus Balatonfüred den sowjetischen Soldaten aus Eifersucht ver-
letzt – auf Ungarisch heißt der juristische Fachterminus wortwörtlich
übersetzt »Sorge um die Liebe«. Deshalb sei es berechtigt, dass er zu fünf
Jahren Haft verurteilt wurde. Dass die Sowjets die Abwehr einer Vergewal-
tigung als »Sorge um die Liebe« bezeichneten, zeigt, dass sie sich über die
12 György Molnár: Megszállók a homályban, in: Beszélő online, 1. 9. 1996. http://
beszelo.c3.hu/cikkek/megszallok-homalyban
13 Zur Roten Armee in Ungarn vgl. BOSA HU OSA 300-40-1. 1588.
176 Schweigen und Verschweigen
ungarische Rechtsordnung im Klaren waren. Auch heute noch wird das
Motiv »Sorge um die Liebe« genannt, wenn ein Mann die Frau tötet, die
ihm emotional nahesteht. Das Generalsekretariat legte keine Berufung ein,
und auch Rákosi ließ seine Beziehungen nicht spielen. Man sollte jedoch
nicht vergessen, dass damals noch unklar war, wie sich die Hierarchie in
der Partei der ungarischen Kommunisten ausgestalten würde, und die un-
garischen Kommunisten, die die sowjetischen Säuberungen überlebten, wussten genau, dass sie stets mit einer nächsten Säuberungswelle rechnen
mussten.14
Wegen der Parallelitäten der Umstände – sowohl zeitlich als auch in dem
Sinne, dass in beiden Ländern, sowohl in Ungarn als auch in Korea, die
Vergewaltigungen von Soldaten der imperialistischen Besatzerarmee verübt
wurden – lohnt es sich, einen Vergleich zwischen dem Verschweigen der
Vergewaltigungsfälle im ungarischen Rechtssystem und der Ausbildung
des Gedächtnisses der südkoreanischen »Trostfrauen« vorzunehmen. 15 Die
»Trostfrauen« waren Sexsklavinnen, Koreanerinnen, die von der japani-
schen Armee nach der Besatzung verschleppt und weggesperrt und bis zum Ende des Krieges, also über einen langen Zeitraum, vergewaltigt wurden.
Etwa 70.000 bis 200.000 Frauen wurden während des Zweiten Weltkriegs
in die Sexsklaverei gezwungen, 80 Prozent von ihnen waren Koreanerin-
nen.16 In Japan war das System der von der Militärgewalt errichteten Bor-
delle als »Geschenk des Kaisers an sein Volk« konzipiert und diente den
kolonialen und wirtschaftlichen Aspirationen des Landes. Nirgendwo exis-
tierte eine strukturelle, staatlich betriebene Institution der Sexsklaverei
länger als in Japan (zwischen 1932 und 1945). In Polen gibt es Quellen, die
belegen, dass sowjetische Soldaten Frauen gewaltsam zur Kommandantur
schleppten und sie dort zur Befriedigung ihrer sexuellen Bedürfnisse fest-hielten. Das führte selbst noch 1947 zu Problemen der öffentlichen Sicher-
heit.17 Laut des für die polnische Exilregierung erstellten Berichts wurden
in Bydgoszcz in den sowjetischen Kasernen Frauen als Sexsklavinnen fest-
14 BOSA HU OSA 408-1-3/9.
15 Maki Kimura: Narrative as Site of Subject Construction. The »Comfort Women«
Debate, in: Feminist Theory 9.1 (2008), S. 5-24. Über die Situation in Nordkorea gibt es keine Erkenntnisse.
16 Sarah Soh Chunghee: The Korean »Comfort Women«. Movement for Redress, in:
Asian Survey 36.12 (1996), S. 1226-1240; Christina M. Chinkin: Women’s Interna-tional Tribunal on Japenese Military Sexual Slavery, in: The American Journal of International Law 95.2 (2001), S. 335-341.
17 Zaremba, Wielka Trwoga.
Das Verschweigen in der Justiz 177
gehalten.18 Im Bericht ist zwar vermerkt, dass es sich um eine unbestätigte
Information handelte, aber im kollektiven Gedächtnis finden sich ihre Ab-
drücke.
Diese Phase der Festnahmen von Frauen – auch Alaine Polcz berichtet
davon – dauerte in Ungarn nicht lange, und die Massen- und Gruppen-
vergewaltigungsfälle sind mit dem institutionalisierten Netz der japani-
schen Sexsklavinnen nicht zu vergleichen. Die schlechte internationale Presse des Massakers von Nankin und der Massenvergewaltigungen be-
wogen die Verantwortlichen in Japan dazu, den Ausbau des Systems der
Militärbordelle zu beschleunigen. Der Transport von Frauen aus den be-
setzten Ländern, aber auch aus Japan, in diese Institutionen war ausge-
sprochen gut organisiert. Wie bereits erwähnt, wurden auch vom »Dritten
Reich« Bordelle errichtet, sowohl für die Offiziere und Soldaten als auch
für die Gefangenen in den Konzentrationslagern. Das Thema war sowohl
im japanischen Kontext als auch in Deutschland bis vor Kurzem offiziell
weitgehend von Schweigen umhüllt, nicht zuletzt aufgrund von geopoli-
tischen Interessen.19 Zur Zeit des Kalten Krieges wurde in Ost- und West-deutschland zwangsläufig auf unterschiedliche Art und Weise über die
Opfer von sexueller Kriegsgewalt nachgedacht. Laut Miriam Gebhardt
galten diese Frauen unmittelbar nach 1945 als »falsche Opfer«, weil sie
nicht als Soldaten gestorben waren, nicht heldenhaft, und sie waren auch
nicht Opfer des Nationalsozialismus, hätten stattdessen die Aufmerksam-
keit auf das weniger heldenhafte Verhalten der Sieger gelenkt. Vorherr-
schend war die Meinung, sie trügen Schuld daran, was ihnen passiert
war.20 Im Osten von Deutschland, in der sowjetischen Besatzungszone,
wurde über sexuelle Gewalt von sowjetischen Soldaten schlicht gar nicht
gesprochen, Thema war hier mehr die mangelnde Moral der Frauen in den westlichen Besatzungszonen. Im Westen hingegen fand die sowjetische
soldatische sexuelle Gewalt Eingang in das kollektive Gedächtnis, aber nur
im narrativen Rahmen des Kalten Krieges.
Sowohl in Korea als auch in Ungarn bewirkte letztlich eine geopoliti-
sche Wende, dass das Schweigen durchbrochen wurde. Während es in Un-
garn der Abzug der sowjetischen Truppen war, der zu dieser Entwicklung
beitrug, ermöglichte es in Korea der Tod von Kaiser Hirohito im Jahr 1989,
über die Geschehnisse zu sprechen. Südkorea unterhielt im Kalten Krieg
18 Ostrowska, Zaremba, »Kobiecagehenna«.
19 Chunghee Sarah Soh: The Comfort Women: Sexual Violence and Postcolonial Me-
mory in Korea and Japan (Worlds of Desire: The Chicago Series on Sexuality, Gen-der, and Culture). Chicago, University of Chicago Press, 2008.
20 Gebhardt, Crimes Unspoken, S. 17-19.
178 Schweigen und Verschweigen
gute Beziehungen zu Japan, und deshalb wurden die koreanischen Zivil-
organisationen, so auch die Frauenbewegungen, unterdrückt, ihre Mitglie-
der oft inhaftiert.
Unmittelbar nach Kriegsende gaben die Frauen sich selbst die Schuld,
wenn sie von Soldaten vergewaltigt wurden, und damit trugen sie zum
Schweigen der Gesellschaft bei. In Korea setzte der öffentliche Diskurs über
diese Frage erst in den 1990er-Jahren ein; bis dahin wurden die Sexsklavin-nen – entsprechend dem offiziellen Narrativ Japans – als Prostituierte oder
Sexworker betrachtet, und es wurde herausgestellt, dass sie sich freiwillig für
die Arbeit gemeldet hätten. Allerdings waren sie mit dem Versprechen an-
geworben worden, eine gut bezahlte Arbeit zu bekommen, und von Sex-
arbeit war explizit auch keine Rede. Mit der Aufstellung des Internationalen
Frauentribunals für Kriegsverbrechen traten die konservativen Frauen-
organisationen konform mit den Zielsetzungen ihrer Regierung auf den
Plan. Mit dem Argument »der Würde der Frau« stellten sie die in Militär-
bordelle verschleppten Koreanerinnen so dar, als wären sie freiwillige Sex-
workerinnen gewesen. Vielleicht trifft das insofern tatsächlich zu, dass Frauen aus armen, patriarchalen koreanischen Familien in den ländlichen
Regionen oft tatsächlich hofften, ihr Leben würde sich zum Besseren wen-
den, wenn sie den Versprechen der japanischen Werber folgten. Es gab
aber auch Fälle – und das war die Mehrzahl –, in denen Frauen in den be-
setzten Dörfern mit Waffen zusammengetrieben und in die Sexsklaverei
verschleppt wurden. In Ungarn war ebenfalls jedem und jeder klar, was es
bedeutete, wenn sowjetische Soldaten Frauen aufforderten, beim Kartof-
felschälen »freiwillig« mitzuhelfen. In Polen wurde häufig vorgetäuscht,
die Frauen sollten verletzte Soldaten pflegen.21 Hier erfolgte das Verschlep-
pen von Frauen in Arbeitslager unabhängig von den Vergewaltigungen, aber ebenfalls als struktureller Bestandteil des Systems.
Bei der Gegenüberstellung der koreanischen »Trostfrauen« und der zum
»Malenkij Robot« verschleppten Frauen führt die Untersuchung der Rolle
des Staates mitunter zu bemerkenswerten Ergebnissen. Die koreanischen
Sexsklavinnen wurden durch die Bezeichnung »Trost« von »normalen«
Prostituierten unterschieden. Elaine Scarry zufolge führen Folter, Kon-
trollverlust und Vergewaltigung dazu, dass die Frau zu einer »lebendigen
Toten« wird. Die japanischen Behörden behaupteten hingegen, die Korea-
nerinnen hätten sich freiwillig gemeldet, in der Hoffnung gut zu verdienen bzw. Teil der Armee zu werden. Mit diesen Argumenten wollten sie sich
vor zukünftigen Entschädigungsforderungen schützen. Die Zivilorganisa-
21 Zaremba, Wielka Trwoga.
Das Verschweigen in der Justiz 179
tionen argumentierten damit, dass diese Frauen keine Sexworkerinnen wa-
ren (als solche hätten sie theoretisch eine Wahl gehabt, wann und welche
Arbeit sie übernehmen), sondern Sexsklavinnen, die gegen ihren Willen
festgehalten wurden und die bei einem Fluchtversuch ihr Leben aufs Spiel
setzten. Diese Diskussion um die Bezeichnung war ein taktischer Zug sei-
tens der Täter, um Zeit zu gewinnen, bis möglichst wenige Opfer noch am
Leben waren. In Korea waren die überlebenden Sexsklavinnen – anders als in Ungarn – zugleich auch aktive Mitstreiterinnen im erinnerungspoliti-
schen Kampf, und sie verliehen diesem Kampf Glaubwürdigkeit. Für das
System der »Trostfrauen« verurteilte die UNO Japan in einer Resolution
letztlich erst im Jahr 1996, und erst 2000 wurde der Internationale Strafge-
richtshof von Kriegsverbrechen zur Untersuchung der sexuellen Verskla-
vung von Frauen durch das japanische Militär (Women’s International
War Crimes Tribunal on Japan’s Military Sexual Slavery) ins Leben geru-
fen, der später auch das Museum zur Erinnerung an die koreanischen Sex-
sklavinnen gründete.22 Die Aufstellung eines solchen, ausschließlich aus
Frauen bestehenden Untersuchungskomitees wurde erst durch den ge-meinsamen Diskurs der Menschenrechte und die Menschenrechtsbewe-
gungen möglich.23 Die Aufstellung der Frauengerichte verfolgte den Zeck,
den ehemaligen »Trostfrauen« als Überlebende gesellschaftliche Anerken-
nung zu verschaffen, und zu bewirken, dass Japan seine Verantwortung für
die sexuelle Gewalt, die als ein Verbrechen gegen die Menschenrechte gilt,
anerkennt.24 Die Institution wollte auf der Grundlage der sozialen Ge-
schlechter für Gerechtigkeit sorgen und die Täter zur Rechenschaft ziehen.
All das wurde von Aktivistinnen im Zeichen der internationalen Solidari-
tät initiiert, außerhalb staatlicher Rahmen. 25 Kaiser Hirohito (1901–1989)
wurde 1946 nicht vor Gericht gestellt, weil Japan im sich stetig verschär-fenden Kalten Krieg pazifiziert werden sollte. Das Frauentribunal befand
Kaiser Hirohito jedoch auch persönlich verantwortlich für das System der
Sexsklaverei. Das spaltete die Aktivistinnen. Manchen von ihnen ging es
nicht darum, dass einzelne Personen verurteilt würden, sondern sie verur-
teilten die Institutionen und Strukturen, die es ermöglichten, dass wäh-
rend des Kriegs ein Netz der sexuellen Sklaverei aufgebaut werden konnte.
In Korea sind es vor allem die gebildeten christlichen Frauen aus der gesell-
schaftlichen Elite im Kreis der Erinnerungsaktivistinnen, die den Kampf
22 Soh, The Korean »Comfort Women«; Chinkin, Women’s International Tribunal. 23 Chinki, Women’s International Tribunal.
24 Eika Tai: Museum Activism against Military Sexual Slavery, in: Museum Anthro-
pology 39.1 (2016), S. 35-47.
25 Tai, Museum Activism.
180 Schweigen und Verschweigen
um Anerkennung der Opfer der sexualisierten Kriegsgewalt während des
Zweiten Weltkriegs vorantreiben.26 Anders in Ungarn, wo die vergleichs-
weise schwache Frauenbewegung die erinnerungspolitische Intervention
nicht als ihre Aufgabe betrachtete.
Große Ähnlichkeiten jedoch zeigen sich in der lückenhaften Auffind-
barkeit von Täterdokumenten. In manchen Gebieten Südostasiens, die im
Zweiten Weltkrieg von Japan ebenfalls besetzt waren, sind zwar Unter-lagen im Zusammenhang mit der Sexsklaverei erhalten geblieben, in Korea
jedoch vernichteten die Japaner solche Dokumente.27 In Ungarn wurden
die Unterlagen zwar nicht vollständig vernichtet, aber sie werden in Mili-
tärarchiven in Russland bzw. in der Ukraine auf bewahrt. Zu den russi-
schen Militärarchiven erhalten ungarische Forscherinnen zwar weiterhin
keinen Zugang, aber die Archive der Ukraine wurden inzwischen geöffnet,
und hier lässt sich einiges erhoffen.
Um eine Anerkennung von sexualisierter Kriegsgewalt herbeizuführen,
wurden in Korea und in Ungarn Zeugenaussagen dazu genutzt, die Verbre-
chen zu dokumentieren und die historische Wahrheit nachzuweisen, quasi als alternative Quellen. Vor diesem Hintergrund ist es von Bedeutung, dass
es in den ungarischen Fällen nur sehr wenige Aussagen gibt, in denen die
Opfer selbst über das berichten, was ihnen widerfuhr. Stattdessen erzählen
häufig Frauen, die nicht selbst vergewaltigt wurden, bzw. ungarische Män-
ner darüber, was ungarischen Frauen passierte. Durch diese Perspektive,
aus der die Frau als Objekt der Erzählung erscheint, wird dem Opfer die
Handlungsfähigkeit, das Agens-Sein abgesprochen, die Frau tritt aus-
schließlich als Opfer in Erscheinung, und das trägt zur Herausbildung
einer homo genen Opfergruppe bei.
Eine andere, von den japanischen Tätern angewandte Taktik, die Über-lebenden zum Schweigen zu bringen, war, dass sie widersprüchliche Ele-
mente der mündlichen Zeugenaussagen für ihre Zwecke nutzten. Erschwe-
rend kommt hinzu, dass die koreanischen Forscher die Zeugenaussagen in
vielen Fällen in einer stark redigierten Form veröffentlichten. Die Über-
lebenden erzählten ihre Geschichten abweichend, je nachdem, wann und
wem gegenüber sie ihre Zeugenaussage ablegten. Die von ihnen erzählten
Geschichten sind oft widersprüchlich, nicht zuletzt, weil sie nicht über die
Grenzen des Patriarchats hinausdenken konnten. Um den Status der Män-
ner innerhalb des Systems nicht anzutasten, waren sie stets darauf bedacht,
Entschuldigungen zu finden, obwohl die Männer, ihre eigenen Landsleute,
26 Soh, The Korean »Comfort Women«.
27 Ebd.
Das Verschweigen in der Justiz 181
nichts zu ihrem Schutz unternommen hatten. In Ungarn entstand eine stan-
dardisierte Erzählweise, wie die Überlebenden ihre Geschichten erzählten.
Der Vergleich der koreanischen und der ungarischen Fälle bietet unter
anderem auch dafür eine Erklärung, warum in Ungarn häufig über Verge-
waltigungen berichtet wurde, als wäre sie den erzählenden Personen gar
nicht selbst widerfahren. Das Subjekt des Erzählenden entsteht im Prozess
des Erzählens. Anders als in Korea konnte es sich in Ungarn nicht heraus-bilden. In beiden Fällen kann man allerdings eine Medikalisierung der Op-
fer beobachten. Die ungarischen Frauen konnten die erlittene Vergewalti-
gung mitteilen, indem sie sie über die Geschlechtskrankheiten erzählten.
In Korea hingegen gab es im Laufe der Zeit einen Wandel in den Aussagen
der Opfer, weil sie mitunter an einem posttraumatischen Stresssyndrom
(PTSD) litten. Damit wurde erklärt, dass es von ein und demselben Fall
abweichende Erinnerungen geben konnte. Die zweite Welle des Feminis-
mus verband das strukturalistische Erklärungsprinzip der sexuellen Gewalt
als Kriegswaffe mit der kolonialistischen Unterdrückung. Dies schuf eine
Diskursgrundlage, in der die koreanischen Sexsklavinnen ihre Geschichten über die japanischen Täter erzählen konnten, ohne dass ihnen ein Verlust
ihrer Würde drohte. Die Rolle, die Ungarn im Zweiten Weltkrieg spielte,
hat sich relativierend auf das im Rahmen dieses Diskurses eindeutige Ver-
hältnis von Opfer und Täter ausgewirkt. Angesichts der Gräueltaten der
ungarischen Truppen auf dem Territorium der Sowjetunion wurde der
Opferstatus der vergewaltigten Ungarinnen infrage gestellt. Dieses Argu-
ment wurde zwar auch gegenüber den koreanischen Truppen ins Feld ge-
führt, die später im Vietnamkrieg selbst als Invasoren auftraten, doch dies
nahm den Geschichten der Sexsklavinnen nicht den Raum, vielmehr tra-
ten die gemeinsamen Züge des Militarismus noch schärfer hervor, zum Beispiel die Betonung der soldatischen Männlichkeit. Dadurch, dass sich
im kollektiven Gedächtnis das Täterprofil vom sowjetischen Soldaten als
»Asiaten« herausbildete, blieb für die Frauen beim Erzählen ihrer Ge-
schichte als erzählendes Subjekt nur die Position des Opfers. Das führt
dazu, dass die Frauen ihre Geschichte so erzählen, also wäre sie einer ande-
ren Frau passiert.
Die juristische Anerkennung des Gedächtnisses der koreanischen Sex-
sklavinnen erhielt infolge des politischen Drucks aus der koreanischen
katholischen Elite internationale Öffentlichkeit, die Möglichkeit der fi-nanziellen Entschädigung wirkte ebenfalls motivierend. Die Niederlande
erhoben eine Anklage auf Entschädigung, denn 35 Staatsbürgerinnen wa-
ren ebenso wie die Koreanerinnen von den Japanern als Sexsklavinnen fest-
gehalten worden. Korea wagte diesen Schritt nicht, weil die Opfer 182 Schweigen und Verschweigen
fürchteten, keine Chancen mehr auf dem Heiratsmarkt zu haben, wenn
ihre Vergangenheit öffentlich bekannt würde.28 In Indonesien wurden
50 Seniorenheime für ehemalige »Trostfrauen« errichtet, die keine Familie
hatten, die für sie hätte sorgen können. In Korea erhielten die Überleben-
den Anspruch auf eine Kriegsrente bzw. auf andere finanzielle Zuschüsse.
In Ungarn stand eine Entschädigungsregelung außer Reichweite, und so
kam es auch nicht zu einer Institutionalisierung. In Korea hingegen trug die institutionelle, juristische und finanzielle Anerkennung dazu bei, dass
die Bezeichnung »Trostfrau« ihre tabuisierte Bedeutung nach und nach
verlor und mit dem Opferstatus einen positiven Identitätsinhalt gewann.
Wobei die koreanische Regierung, darin der bosnischen oder der kosovari-
schen ähnlich, wenig angetan davon war, dass die Opfer von sexueller Ge-
walt Entschädigung und damit gesellschaftliche Anerkennung erhielten.
Sexuelle Gewalt gegen ihre Frauen ist auch für die Männer eine Demü-
tigung, und die Regierungen, die sich mehrheitlich aus Männern zusam-
mensetzten, richteten ihre Aufmerksamkeit lieber auf die Zukunft als auf
die schmerzhaften Erfahrungen der Vergangenheit. Auf internationalen Druck rief die japanische Regierung als Geste des Bedauerns den Fonds für
asiatische Frauen (Asian Women’s Fund ) ins Leben. Die Sprache dieses
Sühneaktes, zu der es erst Jahrzehnte nach den Straftaten kam, trägt not-
wendigerweise Merkmale des inzwischen veränderten öffentlichen Diskur-
ses. Etwa 240 Frauen wurde eine Entschädigung zugesprochen, aber nur 80
von ihnen nahmen den zuerkannten Betrag auch an, denn der koreanische
Staat startete eine Kampagne gegen das Bestreben der japanischen Regie-
rung, die staatlich organisierte und systematische sexuelle Gewalt hinter
individueller Wiedergutmachung zu kaschieren.
Kriegsvergewaltigungen juristisch sichtbar zu machen erfordert seitens der Opfer einen sehr hohen individuellen Preis. Unter anderem auch auf-
grund der Unterschiede, die es beim Sprechen über sexuelle soldatische Ge-
walt und häusliche Gewalt gibt: Während Erstere Gegenstand von politi-
schen und geopolitischen Ränken ist, wird über Letztere nicht gesprochen.
Ein weiteres Problem ist, dass es in Bezug auf die tatsächlichen Gründe, die
im Militarismus liegen, zu keiner kritischen Auseinandersetzung kommt.
Ohne die strukturellen Gründe der sexuellen Gewalt darzulegen, bleibt die
Geschichte eines Vergewaltigungsfalls jedoch pure Pornografie, was der
Aufrechterhaltung jener symbolischen Ordnung dient, der Opfer und Ak-
tivisten durch die Forderung nach Sichtbarkeit doch entgegentreten.
28 Chunghee Sarah Soh: Human Rights and the »Comfort Women«, in: Peace Re-
view 12.1 (2000), S. 123-129.