Das Unsagbare erzählen, Sexuelle Gewalt in Ungarn im Zweiten Weltkrieg

Probleme der Methodologie

10 Einleitung

 

worden wäre, und die beiden Soldaten wären bei dem Versuch, ihr zu hel-

fen, getötet worden. Der Film endet mit dem Urteilsspruch, der auf das

Rehabilitationsgesuch aus dem Jahr 1992 antwortet. Eine der drei Töchter,

die die Zwangsarbeit in der Sow jetunion überlebte, wird daraufhin reha-

bilitiert, die anderen drei Familienmitglieder – die Eltern und den Sohn –

befindet das nun russische Gericht weiterhin der terroristischen Handlun-

gen für schuldig und lässt das Urteil gelten.

Der Film und seine Rezeption beim Publikum veranschaulichen, auf

welche methodischen Schwierigkeiten man bei der Beschreibung von sexu-

ellen Gewalttaten stößt, die während des Zweiten Weltkriegs in Ungarn

verübt wurden: Es fehlt an Quellen, der Interpretationsrahmen ist variabel

und das Thema, die durch Tabus belegte Vergewaltigung, ist schon auf der

sachlichen Ebene ein ausgesprochen schwieriges Terrain.

 

Probleme der Methodologie

 

Zum Erzählen von Geschichte verwenden Historikerinnen und Historiker

Quellen. Für das Thema der Vergewaltigungen zur Zeit des Zweiten Welt-

kriegs stehen allerdings nur wenige Quellen zur Verfügung, und diese we-

nigen sind hinsichtlich der Methodik mit großer Vorsicht zu handhaben.

Es handelt sich um etwas Intimes und Persönliches; Täter und Opfer der Gewalttaten, aber auch die Zeugen sind häufig, aus unterschiedlichen

Gründen, daran interessiert, dass über den Vorfall nicht gesprochen wird.

Über die erlittene Gewalt schwiegen selbst die Betroffenen, aus Scham bzw.

weil es keine zur Beschreibung erforderliche Terminologie gab, und auch

keine Menschen in ihrer Umgebung, die hätten zuhören wollen. Im Krieg-

salltag war es darüber hinaus nicht selten vorgekommen, dass sie getötet

worden waren. So blieben weder Zeugen des Verbrechens noch Quellen

erhalten. Zwar lässt der die Ermittlung leitende sowjetische Offizier im

Film von Sándor Sára in der Anklageschrift pro tokollieren, dass die Zivi-

listen auf dem Bauernhof den gewalttätigen Rotar misten aus Notwehr töteten, allerdings bleibt das folgenlos, denn später wird dies ja auf höhere

Anweisung geändert. Und selbst die his torische Überlieferung der mani-

pulierten Anklageschrift bleibt für zukünftige Forscherinnen und Forscher

völlig nutzlos, denn die Unterlagen und Krankenakten, die die Sowjetische

Armee betreffen, befinden sich in geschlossenen Militärarchiven und sind

für die Forschung bis heute nicht freigegeben.

Eine Herausforderung stellt ebenfalls dar, dass es außerordentlich

schwierig, nahezu unmöglich ist, das vollständige Aktenmaterial für einen Probleme der Methodologie 11

 

Fall lückenlos zusammenzutragen. Meistens blieben nur vereinzelte Ko-

pien erhalten, und die Vorgeschichte oder die später entstandenen Akten

fehlen. Aus diesem Grund ist bei der Auswertung der überlieferten und

zugänglichen Dokumente äußerste Vorsicht geboten. Es können viele

Fälle für die größere Argumentationslinie angeführt werden, aber wegen

der Art des Verbrechens und seiner Folgen ist es schwierig, zu allgemein-

gültigen Feststellungen zu gelangen.

Unter den chaotischen Verhältnissen des Krieges herrschte ein Macht-

vakuum, schon deshalb entstanden nur wenige schriftliche Dokumenta-

tionen. Eine Folge davon ist, dass sich bestimmte Erkenntnisse nur aus

mittelbaren Quellen erschließen lassen. Schriftliche Zeugnisse, die ein-

zelne Fälle dokumentieren würden, fehlen, die wenigen, die es gibt, sind

beliebig. Zudem hielten es zur Zeit der sowjetischen Besatzung auch die

Polizisten und Beamten der Staatsverwaltung des gescheiterten Horthy-

und Szálasi-Regimes anfangs nicht für ratsam, Aufmerksamkeit auf sich zu

ziehen, und so wagten sie es kaum, sexuelle Gewalttaten von sowjetischen

Soldaten auch nur anzusprechen, geschweige denn Ermittlungen durchzu-führen, die von vornherein von ungewissem Ausgang waren. Nach dem

Abzug der Front gab es zwar eine Korrespondenz zwischen den ungari-

schen Beamten und den Leitern des Alliierten Kontrollrats, aber diese war

nur von mäßigem Erfolg, denn Gesuche solcher Art fanden im Kreis der

sowjetischen Heeresleitung keinerlei Echo. Und die Täter waren offen-

sichtlich am allerwenigsten daran interessiert, dass nach ihrem Vergehen

Spuren zurückblieben.

Was also bleibt? Zur Analyse der Sexualdelikte können schriftliche

Quellen aus dem Bereich der auswärtigen Angelegenheiten, der Staats-

verwaltung, des Militärs, des Gesundheitswesens und der kirchlichen Be-hörden herangezogen werden. In den zeitgenössischen, im Ungarischen

National archiv auf bewahrten Akten des Außenministeriums finden sich

Beschwerdeschriften aus mehreren Teilen des Landes über die Abscheu-

lichkeiten gegen die Zivilbevölkerung. Aber das Außenministerium eines

Landes, das gerade unter sowjetischer Besetzung stand, war ganz und gar

nicht in der Lage, sich auch nur die kleinsten Hoffnungen zu machen, dass

an die Sowjets gerichtete Beschwerdeschriften irgendeine Aussicht auf Er-

folg haben würden, in welcher Angelegenheit auch immer.

Ein ebenso löchriges Schicksal ereilte die Akten der ausländischen Dip-

lomatie, die in den letzten Kriegswochen über Ungarn verfasst wurden. Zu dieser Zeit hielten nur noch wenige diplomatische Vertretungen den Be-

trieb aufrecht, und wie andernorts auch wurden die Diplomaten zurück-

beordert, als sich die sowjetische Armee auf dem Vormarsch befand. Dank 12 Einleitung

 

der Schweizerischen Gesandtschaft erhielt ich jedoch Zugang zu wichti-

gen, bis dahin unbekannten Quellen. 2 Beim ersten Dokument handelt es

sich um eine Aktennotiz vom 15. März 1945, in der der Leiter der Schutz-

machtabteilung des Generalkonsulates in Wien, Max Feller, die Erfahrun-

gen eines aus Ungarn geflüchteten schweizerischen Ehepaars schildert: Da-

nach plünderten die Sowjets die Leute bis aufs Hemd, schändeten Frauen

bis zum Alter von 60 Jahren, und was sie (die Sowjets) an Mobilien und Lebensmitteln nicht hatten mitnehmen können, hätten sie vernichtet. Der

Berichtende hatte augenscheinlich u. a. mit einem ungarischen Offizier ge-

sprochen, der nach der Besetzung von Budapest beim Ausbruch aus der

umstellten Stadt zugegen war und es hinüber zu den deutschen Linien ge-

schafft hatte. Der Offizier berichtete, die Sowjets hätten die Keller ohne

Rücksicht darauf, ob sich Zivilisten dort aufhielten, mit Flammenwerfern

ausgeräuchert. Zudem sei die Wasserknappheit so groß gewesen, dass für

eine lächerliche Menge Trinkwasser 100 Pengő bezahlt worden seien.

Das zweite Dokument aus diplomatischem Zusammenhang ist das 50-seitige Kapitel 9 eines Berichtes, der im Eidgenössischen Politischen De-

partement von Oberrichter J. O. Kehrli verfasst wurde. Neben der Schilde-

rung von Verletzungen der Immunitäts- und Eigentumsrechte wird hier ein

Unterkapitel der Gewalt gegen Frauen gewidmet. In dieser Quelle werden

die Verhältnisse in Budapest vor, während und nach der Besatzung durch

die Sowjets im Zeitraum vom 15. Dezember 1944 bis April 1945 anhand der

Aussagen von Mitarbeitern der Schweizerischen Gesandtschaft und diplo-

matischer Vertretungen anderer Länder, Mitarbeitern von ausländischen

Unternehmen bzw. von Aristokraten detailliert dargestellt. Auf diese Weise

entsteht ein Bild über die Situation der in Budapest verblie benen ausländi-

schen Staatsbürger, die während der Kampfhandlungen darauf hofften, ihr ausländischer Pass werde sie retten. Innerhalb ihres informellen Netzwerks

informierten sie sich gegenseitig und standen einander mit Rat und Tat zur

Seite. Im Bericht wird minutiös festgehalten, was, wie und von welchem

materiellen Wert die hier nur als »Russen« bezeichneten Soldaten konfis-

ziert hatten, und wie es den Betroffenen trotz ihrer Schutzbriefe nicht ge-

 

2 An dieser Stelle möchte ich mich bei Róbert Rigó dafür bedanken, dass er mich

auf diese Quelle aufmerksam machte, sowie bei Katalin Zöllner, die für mich die

Akten in der Schweiz besorgte. Die beiden Dokumente, die ich von der Schweize-

rischen Gesandtschaft zur Verfügung gestellt bekam, haben keine Archivkennziffer.

Auf dem längeren der beiden steht mit Bleistift geschrieben E 2001 (D) 7/15; in der

öffentlich zugänglichen Online-Datenbank von Akten der Schweizerischen Diplo-

matie, wo auch Berichte der Schweizerischen Gesandtschaft in Ungarn veröffent-

licht werden, ist diese Kennziffer nicht zu finden. http://dodis.ch / P39044

Probleme der Methodologie 13

 

lang, das zu verhindern. Im 15-seitigen Bericht über die Gewalttaten gegen

Frauen steht gleich im ersten Satz, dass die Angehörigen der schweizeri-

schen Gesandtschaft heil davonkamen. Das sei u. a. dem Dolmetscher der

Gesandtschaft, Dr. Víg, zu verdanken gewesen, der laut einer Berichterstat-

terin »die Russen« gut kannte und insistierte, dass die Mitarbeiter angemes-

sene Schutzmaßnahmen treffen: Autos und andere Wertgegenstände galt es

zu verstecken. Gleiches galt für Frauen. Eine weitere Sekretärin berichtete, sie sei mit einem Fräulein Lehmann in Pest zu Fuß unterwegs gewesen, als

sie einem »Russen« begegneten, keinem Offizier, ihrer Einschätzung zu-

folge ein »russischer Jude«, der sich mit ihnen in gutem Deutsch unterhielt.

Ein des Deutschen mächtiger russischer Soldat war also eine Erwähnung

wert. Die fünf Sekretärinnen schilderten auch Ereignisse, die sie nicht selbst

erlebt, sondern von denen sie gehört hatten: von betrunkenen, aufdring-

lichen Soldaten, die Frauen zum »Kartoffelschälen« mitnahmen, von Er-

schießungen der Widerspenstigen, von den Schreien der Frauen in den

Kellern, von Krankenschwestern des Roten Kreuzes, die im Krankenhaus

gruppenweise vergewaltigt wurden. In den Berichten wurde den »russi-schen Soldaten« zur näheren Bezeichnung in Klammern »Mongolentyp«

hinzugefügt. Die Soldaten hätten sich nur unter Einfluss von Alkohol »wie

Tiere« benommen, und die Berichtenden äußerten ihre Hoffnung, dass

sich die Truppen der zweiten Welle weniger barbarisch aufführen würden.

Auch wurde erwähnt, dass auf der Budaer Seite und in Vác Massenverge-

waltigungen verübt worden seien. Ein Mann urteilte, die Ungarinnen seien

nicht unbedingt frei von Schuld gewesen, wenn sie von sowjetischen Solda-

ten vergewaltigt wurden. Auch wird erwähnt, manche der jungen Ungarin-

nen hätten sich den Russen für materielle Gegenleistung freiwillig zur Ver-fügung gestellt. Jüdinnen hingegen hätten die Soldaten umarmt und

geküsst und sie als Befreier begrüßt. Bedauerlicherweise hätten sie dann

»die Belohnung dafür recht bald in Empfang nehmen« müssen. So steht es

verklausuliert im Bericht.

Einzelne Fälle finden sich auch in ungarischen Verwaltungsakten und,

das ganze Land betreffend, in den Berichten der Obergespane – der Ver-

waltungsleiter der Komitate – Erwähnung, aber diese reichen nicht aus,

um ein vollständiges Bild für das gesamte Land zu gewinnen. Im

Ungarischen Nationalarchiv sind im Archivbestand des ungarischen Ge-

sundheitswesens – in dem die Folgen von Vergewaltigungen wie Ge-schlechtskrankheiten oder unerwünschte Schwangerschaften dokumen-

tiert werden – Fälle aus der Provinz nur in einigen wenigen amtsärztlichen

Berichten zu finden. Im Stadtarchiv von Budapest werden amtsärztliche

Berichte und die überlieferten Unterlagen mancher Krankenhäuser 14 Einleitung

 

bewahrt, doch auch diese liefern nur lückenhafte Informationen zum

Thema, noch dazu sind sie aus persönlichkeitsrechtlichen Gründen für die

Forschung nur eingeschränkt zugänglich. Informativ könnten die Adopti-

onsunterlagen und Dokumente von Waisenhäusern sein, allerdings ist ihre

systematische Erforschung aus juristischen, ethischen und logistischen

Gründen nicht möglich.

In den Teilen des Landes, die während des Vormarsches der Roten Armee mehrmals den Besatzer wechselten, nahmen die zurückgekehrten

Pfeilkreuzler die Gräueltaten der dort stationierten Sowjets in ihre Berichte

auf. Diese erhalten gebliebenen Dokumente sind jedoch als glaubwürdige

Quellen von geringem Wert. Gleich nach der Übernahme der von den So-

wjets provisorisch besetzten Gebiete schickten die Pfeilkreuzler Kommis-

sionen dorthin, um die Lage zu erschließen, anschließend streuten sie die

so entstandenen Berichte über die Übergriffe gegenüber der Zivilbevölke-

rung so breit wie möglich, um mit dem Argument »Frau und Heim müs-

sen verteidigt werden« die immer stärker schwindende Kampfmoral der

Soldaten aufrechtzuerhalten.

Auch die Urteile der Volksgerichte3 sind mit Vorsicht zu genießen. Ihre

Protokolle lassen sich zwar grundsätzlich als Quellen verwenden, in erster

Linie sind sie aber aus mikrohistorischer Sicht nützlich. Wegen der Mängel

in der Volksgerichtsbarkeit fällten die Leiter der überlasteten Institution

 

3 Die Provisorische Nationale Regierung verabschiedete gemäß der Verpflichtungen

des im Januar 1945 unterzeichneten Waffenstillstandsabkommens in den folgenden

Monaten mehrere Anordnungen und Gesetze zur Institution der Volksgerichte. Da-

durch wurde es möglich, Prozesse gegen Täter in die Wege zu leiten, die beschuldigt

wurden, Kriegs- und volksfeindliche Verbrechen begangen zu haben. Es entstanden

spezielle Gerichte, unabhängig von der ungarischen Gerichtsbarkeit, die bis Ende

Oktober 1949 in Betrieb waren. Im neu auszubauenden Rechtswesen spielten diese

zivilen Volksrichter der ersten Instanz sowie die professionellen Volksrichter eine

wichtige Rolle. Obwohl neben den Volksgerichtsräten auch qualifizierte Richter

ernannt wurden, traten diese hier nicht in der traditionellen Rolle auf. Sie hatten die

Aufgabe, den Volksrichtern des Rates bei der Verschriftlichung der Urteile zu helfen.

Auf Vorschlag von István Ries, dem Justizminister, wurden solche Personen zu pro-

fessionellen Volksrichtern ernannt, die auf institutioneller Ebene mit dem Rechts-

wesen des Horthy-Systems keine Berührungspunkte gehabt hatten. (A. P.) Mehr zur

widersprüchlichen Beschaffenheit der Volksgerichte in Ungarn siehe: Andrea Pető:

Problems of Transitional Justice in Hungary: An Analysis of the People’s Tribunals

in Post-War Hungary and the Treatment of Female Perpetrators, in: Zeitgeschichte

34 (2007) 6, S. 335-349; István Deák: Political Justice in Austria and Hungary after

WWII , in: Retribution and Reparation in the Transition to Democracy. Hg. v. Jon

Elster. Cambridge, 2006, S. 124-146; Ildikó Barna, Andrea Pető: Political Justice in

Budapest after World War II. CEU Press, Budapest/New York, 2015. Probleme der Methodologie 15

 

ihre Urteile über die Zivilisten, die gegen die plündernden und übergrif-

figen sowjetischen Soldaten auftraten, auf der Grundlage desselben Para-

grafen, der bei den Urteilen über die Zivilisten, die während des Zweiten

Weltkriegs Juden töteten oder anzeigten, zur Anwendung kam.4 Darüber

hinaus mussten die Volksgerichte auch in privaten Streitigkeiten Urteile

fällen. So zum Beispiel im Streitfall von Frau Gy. N., der am 31. August

1945 vom Szegediner Volksgericht verhandelt wurde. Frau Gy. N. war von einer Freundin angezeigt worden, weil sie mutmaßlich Sowjets diffamiert

haben sollte. Die Angeklagte wurde jedoch nach einer ausführlichen Ver-

nehmung freigesprochen, nachdem sich herausgestellt hatte, dass Soldaten

in ihre Wohnung eingedrungen waren und sie vergewaltigt hatten, was sie

auch mit einem ärztlichen Attest nachweisen konnte. Auf dieser Fakten-

basis entschied das Gericht, man könne von ihr kaum erwarten, dass sie

allzu große Sympathien für die Sowjets auf bringen würde.5 Das Volksge-

richt wurde auch in Angelegenheiten angerufen, wie etwa im Fall des P. J.

aus Balassagyarmat, der seine Frau als »Russenhure« bezeichnet hatte, weil

sie angeblich mit einem russischen Soldaten eine Beziehung eingegangen war. Vom Gremium musste nun zunächst untersucht werden, ob diese

Aussage, dem ersten Anschein nach eine Privatangelegenheit, im Sinne des

Volks gerichts gesetzes als Kriegsverbrechen galt. Das Verfahren endete am

25. Juni 1947 mit einem Freispruch, da sich die Anschuldigung des Ange-

klagten nur auf die sexuellen Gewohnheiten seiner Frau bezog und nicht

auf die Gesamtheit der in Ungarn stationierten Roten Armee.6

Von denen, die sich gegen sexuelle Gewalttaten wehrten, schaffte es

nicht jeder oder jede bis zum Volksgericht. Es kam vor – wie auch im Film

von Sándor Sára –, dass sowohl die Täter als auch ungarische Zivilisten, die

Widerstand leisteten, von den Rotarmisten erschossen wurden. In diesen Fällen blieben für die Nachwelt keinerlei schriftliche Spuren erhalten. Die

Männer, die versuchten, ihre weiblichen Familienmitglieder zu verteidi-

gen, wurden oft verschleppt und Jahre später nach sowjetischem Recht ver-

urteilt. Die Unterlagen dieser Gerichtsverhandlungen sind bis heute nicht

zugänglich. Die Täter wurden in der Regel wegen »terroristischer Hand-

lungen« verurteilt, ein weit ausdehnbarer Begriff, der etwa bei berechtigter

Notwehr gegen sexuelle Gewalt, aber auch bei sonstigen Formen des Wi-

 

4 Ildikó Barna, Andrea Pető: A politikai igazságszolgáltatás a II. világháború utáni

Budapesten. Budapest 2012.

5 Béni L. Balogh (Hg.): »Törvényes« megszállás. Szovjet csapatok Magyarországon

1944–1947. Budapest 2015, S. 341-345.

6 Ebd., S. 402-404.