Das Unsagbare erzählen, Sexuelle Gewalt in Ungarn im Zweiten Weltkrieg
Probleme der Methodologie
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worden wäre, und die beiden Soldaten wären bei dem Versuch, ihr zu hel-
fen, getötet worden. Der Film endet mit dem Urteilsspruch, der auf das
Rehabilitationsgesuch aus dem Jahr 1992 antwortet. Eine der drei Töchter,
die die Zwangsarbeit in der Sow jetunion überlebte, wird daraufhin reha-
bilitiert, die anderen drei Familienmitglieder – die Eltern und den Sohn –
befindet das nun russische Gericht weiterhin der terroristischen Handlun-
gen für schuldig und lässt das Urteil gelten.
Der Film und seine Rezeption beim Publikum veranschaulichen, auf
welche methodischen Schwierigkeiten man bei der Beschreibung von sexu-
ellen Gewalttaten stößt, die während des Zweiten Weltkriegs in Ungarn
verübt wurden: Es fehlt an Quellen, der Interpretationsrahmen ist variabel
und das Thema, die durch Tabus belegte Vergewaltigung, ist schon auf der
sachlichen Ebene ein ausgesprochen schwieriges Terrain.
Probleme der Methodologie
Zum Erzählen von Geschichte verwenden Historikerinnen und Historiker
Quellen. Für das Thema der Vergewaltigungen zur Zeit des Zweiten Welt-
kriegs stehen allerdings nur wenige Quellen zur Verfügung, und diese we-
nigen sind hinsichtlich der Methodik mit großer Vorsicht zu handhaben.
Es handelt sich um etwas Intimes und Persönliches; Täter und Opfer der Gewalttaten, aber auch die Zeugen sind häufig, aus unterschiedlichen
Gründen, daran interessiert, dass über den Vorfall nicht gesprochen wird.
Über die erlittene Gewalt schwiegen selbst die Betroffenen, aus Scham bzw.
weil es keine zur Beschreibung erforderliche Terminologie gab, und auch
keine Menschen in ihrer Umgebung, die hätten zuhören wollen. Im Krieg-
salltag war es darüber hinaus nicht selten vorgekommen, dass sie getötet
worden waren. So blieben weder Zeugen des Verbrechens noch Quellen
erhalten. Zwar lässt der die Ermittlung leitende sowjetische Offizier im
Film von Sándor Sára in der Anklageschrift pro tokollieren, dass die Zivi-
listen auf dem Bauernhof den gewalttätigen Rotar misten aus Notwehr töteten, allerdings bleibt das folgenlos, denn später wird dies ja auf höhere
Anweisung geändert. Und selbst die his torische Überlieferung der mani-
pulierten Anklageschrift bleibt für zukünftige Forscherinnen und Forscher
völlig nutzlos, denn die Unterlagen und Krankenakten, die die Sowjetische
Armee betreffen, befinden sich in geschlossenen Militärarchiven und sind
für die Forschung bis heute nicht freigegeben.
Eine Herausforderung stellt ebenfalls dar, dass es außerordentlich
schwierig, nahezu unmöglich ist, das vollständige Aktenmaterial für einen Probleme der Methodologie 11
Fall lückenlos zusammenzutragen. Meistens blieben nur vereinzelte Ko-
pien erhalten, und die Vorgeschichte oder die später entstandenen Akten
fehlen. Aus diesem Grund ist bei der Auswertung der überlieferten und
zugänglichen Dokumente äußerste Vorsicht geboten. Es können viele
Fälle für die größere Argumentationslinie angeführt werden, aber wegen
der Art des Verbrechens und seiner Folgen ist es schwierig, zu allgemein-
gültigen Feststellungen zu gelangen.
Unter den chaotischen Verhältnissen des Krieges herrschte ein Macht-
vakuum, schon deshalb entstanden nur wenige schriftliche Dokumenta-
tionen. Eine Folge davon ist, dass sich bestimmte Erkenntnisse nur aus
mittelbaren Quellen erschließen lassen. Schriftliche Zeugnisse, die ein-
zelne Fälle dokumentieren würden, fehlen, die wenigen, die es gibt, sind
beliebig. Zudem hielten es zur Zeit der sowjetischen Besatzung auch die
Polizisten und Beamten der Staatsverwaltung des gescheiterten Horthy-
und Szálasi-Regimes anfangs nicht für ratsam, Aufmerksamkeit auf sich zu
ziehen, und so wagten sie es kaum, sexuelle Gewalttaten von sowjetischen
Soldaten auch nur anzusprechen, geschweige denn Ermittlungen durchzu-führen, die von vornherein von ungewissem Ausgang waren. Nach dem
Abzug der Front gab es zwar eine Korrespondenz zwischen den ungari-
schen Beamten und den Leitern des Alliierten Kontrollrats, aber diese war
nur von mäßigem Erfolg, denn Gesuche solcher Art fanden im Kreis der
sowjetischen Heeresleitung keinerlei Echo. Und die Täter waren offen-
sichtlich am allerwenigsten daran interessiert, dass nach ihrem Vergehen
Spuren zurückblieben.
Was also bleibt? Zur Analyse der Sexualdelikte können schriftliche
Quellen aus dem Bereich der auswärtigen Angelegenheiten, der Staats-
verwaltung, des Militärs, des Gesundheitswesens und der kirchlichen Be-hörden herangezogen werden. In den zeitgenössischen, im Ungarischen
National archiv auf bewahrten Akten des Außenministeriums finden sich
Beschwerdeschriften aus mehreren Teilen des Landes über die Abscheu-
lichkeiten gegen die Zivilbevölkerung. Aber das Außenministerium eines
Landes, das gerade unter sowjetischer Besetzung stand, war ganz und gar
nicht in der Lage, sich auch nur die kleinsten Hoffnungen zu machen, dass
an die Sowjets gerichtete Beschwerdeschriften irgendeine Aussicht auf Er-
folg haben würden, in welcher Angelegenheit auch immer.
Ein ebenso löchriges Schicksal ereilte die Akten der ausländischen Dip-
lomatie, die in den letzten Kriegswochen über Ungarn verfasst wurden. Zu dieser Zeit hielten nur noch wenige diplomatische Vertretungen den Be-
trieb aufrecht, und wie andernorts auch wurden die Diplomaten zurück-
beordert, als sich die sowjetische Armee auf dem Vormarsch befand. Dank 12 Einleitung
der Schweizerischen Gesandtschaft erhielt ich jedoch Zugang zu wichti-
gen, bis dahin unbekannten Quellen. 2 Beim ersten Dokument handelt es
sich um eine Aktennotiz vom 15. März 1945, in der der Leiter der Schutz-
machtabteilung des Generalkonsulates in Wien, Max Feller, die Erfahrun-
gen eines aus Ungarn geflüchteten schweizerischen Ehepaars schildert: Da-
nach plünderten die Sowjets die Leute bis aufs Hemd, schändeten Frauen
bis zum Alter von 60 Jahren, und was sie (die Sowjets) an Mobilien und Lebensmitteln nicht hatten mitnehmen können, hätten sie vernichtet. Der
Berichtende hatte augenscheinlich u. a. mit einem ungarischen Offizier ge-
sprochen, der nach der Besetzung von Budapest beim Ausbruch aus der
umstellten Stadt zugegen war und es hinüber zu den deutschen Linien ge-
schafft hatte. Der Offizier berichtete, die Sowjets hätten die Keller ohne
Rücksicht darauf, ob sich Zivilisten dort aufhielten, mit Flammenwerfern
ausgeräuchert. Zudem sei die Wasserknappheit so groß gewesen, dass für
eine lächerliche Menge Trinkwasser 100 Pengő bezahlt worden seien.
Das zweite Dokument aus diplomatischem Zusammenhang ist das 50-seitige Kapitel 9 eines Berichtes, der im Eidgenössischen Politischen De-
partement von Oberrichter J. O. Kehrli verfasst wurde. Neben der Schilde-
rung von Verletzungen der Immunitäts- und Eigentumsrechte wird hier ein
Unterkapitel der Gewalt gegen Frauen gewidmet. In dieser Quelle werden
die Verhältnisse in Budapest vor, während und nach der Besatzung durch
die Sowjets im Zeitraum vom 15. Dezember 1944 bis April 1945 anhand der
Aussagen von Mitarbeitern der Schweizerischen Gesandtschaft und diplo-
matischer Vertretungen anderer Länder, Mitarbeitern von ausländischen
Unternehmen bzw. von Aristokraten detailliert dargestellt. Auf diese Weise
entsteht ein Bild über die Situation der in Budapest verblie benen ausländi-
schen Staatsbürger, die während der Kampfhandlungen darauf hofften, ihr ausländischer Pass werde sie retten. Innerhalb ihres informellen Netzwerks
informierten sie sich gegenseitig und standen einander mit Rat und Tat zur
Seite. Im Bericht wird minutiös festgehalten, was, wie und von welchem
materiellen Wert die hier nur als »Russen« bezeichneten Soldaten konfis-
ziert hatten, und wie es den Betroffenen trotz ihrer Schutzbriefe nicht ge-
2 An dieser Stelle möchte ich mich bei Róbert Rigó dafür bedanken, dass er mich
auf diese Quelle aufmerksam machte, sowie bei Katalin Zöllner, die für mich die
Akten in der Schweiz besorgte. Die beiden Dokumente, die ich von der Schweize-
rischen Gesandtschaft zur Verfügung gestellt bekam, haben keine Archivkennziffer.
Auf dem längeren der beiden steht mit Bleistift geschrieben E 2001 (D) 7/15; in der
öffentlich zugänglichen Online-Datenbank von Akten der Schweizerischen Diplo-
matie, wo auch Berichte der Schweizerischen Gesandtschaft in Ungarn veröffent-
licht werden, ist diese Kennziffer nicht zu finden. http://dodis.ch / P39044
Probleme der Methodologie 13
lang, das zu verhindern. Im 15-seitigen Bericht über die Gewalttaten gegen
Frauen steht gleich im ersten Satz, dass die Angehörigen der schweizeri-
schen Gesandtschaft heil davonkamen. Das sei u. a. dem Dolmetscher der
Gesandtschaft, Dr. Víg, zu verdanken gewesen, der laut einer Berichterstat-
terin »die Russen« gut kannte und insistierte, dass die Mitarbeiter angemes-
sene Schutzmaßnahmen treffen: Autos und andere Wertgegenstände galt es
zu verstecken. Gleiches galt für Frauen. Eine weitere Sekretärin berichtete, sie sei mit einem Fräulein Lehmann in Pest zu Fuß unterwegs gewesen, als
sie einem »Russen« begegneten, keinem Offizier, ihrer Einschätzung zu-
folge ein »russischer Jude«, der sich mit ihnen in gutem Deutsch unterhielt.
Ein des Deutschen mächtiger russischer Soldat war also eine Erwähnung
wert. Die fünf Sekretärinnen schilderten auch Ereignisse, die sie nicht selbst
erlebt, sondern von denen sie gehört hatten: von betrunkenen, aufdring-
lichen Soldaten, die Frauen zum »Kartoffelschälen« mitnahmen, von Er-
schießungen der Widerspenstigen, von den Schreien der Frauen in den
Kellern, von Krankenschwestern des Roten Kreuzes, die im Krankenhaus
gruppenweise vergewaltigt wurden. In den Berichten wurde den »russi-schen Soldaten« zur näheren Bezeichnung in Klammern »Mongolentyp«
hinzugefügt. Die Soldaten hätten sich nur unter Einfluss von Alkohol »wie
Tiere« benommen, und die Berichtenden äußerten ihre Hoffnung, dass
sich die Truppen der zweiten Welle weniger barbarisch aufführen würden.
Auch wurde erwähnt, dass auf der Budaer Seite und in Vác Massenverge-
waltigungen verübt worden seien. Ein Mann urteilte, die Ungarinnen seien
nicht unbedingt frei von Schuld gewesen, wenn sie von sowjetischen Solda-
ten vergewaltigt wurden. Auch wird erwähnt, manche der jungen Ungarin-
nen hätten sich den Russen für materielle Gegenleistung freiwillig zur Ver-fügung gestellt. Jüdinnen hingegen hätten die Soldaten umarmt und
geküsst und sie als Befreier begrüßt. Bedauerlicherweise hätten sie dann
»die Belohnung dafür recht bald in Empfang nehmen« müssen. So steht es
verklausuliert im Bericht.
Einzelne Fälle finden sich auch in ungarischen Verwaltungsakten und,
das ganze Land betreffend, in den Berichten der Obergespane – der Ver-
waltungsleiter der Komitate – Erwähnung, aber diese reichen nicht aus,
um ein vollständiges Bild für das gesamte Land zu gewinnen. Im
Ungarischen Nationalarchiv sind im Archivbestand des ungarischen Ge-
sundheitswesens – in dem die Folgen von Vergewaltigungen wie Ge-schlechtskrankheiten oder unerwünschte Schwangerschaften dokumen-
tiert werden – Fälle aus der Provinz nur in einigen wenigen amtsärztlichen
Berichten zu finden. Im Stadtarchiv von Budapest werden amtsärztliche
Berichte und die überlieferten Unterlagen mancher Krankenhäuser 14 Einleitung
bewahrt, doch auch diese liefern nur lückenhafte Informationen zum
Thema, noch dazu sind sie aus persönlichkeitsrechtlichen Gründen für die
Forschung nur eingeschränkt zugänglich. Informativ könnten die Adopti-
onsunterlagen und Dokumente von Waisenhäusern sein, allerdings ist ihre
systematische Erforschung aus juristischen, ethischen und logistischen
Gründen nicht möglich.
In den Teilen des Landes, die während des Vormarsches der Roten Armee mehrmals den Besatzer wechselten, nahmen die zurückgekehrten
Pfeilkreuzler die Gräueltaten der dort stationierten Sowjets in ihre Berichte
auf. Diese erhalten gebliebenen Dokumente sind jedoch als glaubwürdige
Quellen von geringem Wert. Gleich nach der Übernahme der von den So-
wjets provisorisch besetzten Gebiete schickten die Pfeilkreuzler Kommis-
sionen dorthin, um die Lage zu erschließen, anschließend streuten sie die
so entstandenen Berichte über die Übergriffe gegenüber der Zivilbevölke-
rung so breit wie möglich, um mit dem Argument »Frau und Heim müs-
sen verteidigt werden« die immer stärker schwindende Kampfmoral der
Soldaten aufrechtzuerhalten.
Auch die Urteile der Volksgerichte3 sind mit Vorsicht zu genießen. Ihre
Protokolle lassen sich zwar grundsätzlich als Quellen verwenden, in erster
Linie sind sie aber aus mikrohistorischer Sicht nützlich. Wegen der Mängel
in der Volksgerichtsbarkeit fällten die Leiter der überlasteten Institution
3 Die Provisorische Nationale Regierung verabschiedete gemäß der Verpflichtungen
des im Januar 1945 unterzeichneten Waffenstillstandsabkommens in den folgenden
Monaten mehrere Anordnungen und Gesetze zur Institution der Volksgerichte. Da-
durch wurde es möglich, Prozesse gegen Täter in die Wege zu leiten, die beschuldigt
wurden, Kriegs- und volksfeindliche Verbrechen begangen zu haben. Es entstanden
spezielle Gerichte, unabhängig von der ungarischen Gerichtsbarkeit, die bis Ende
Oktober 1949 in Betrieb waren. Im neu auszubauenden Rechtswesen spielten diese
zivilen Volksrichter der ersten Instanz sowie die professionellen Volksrichter eine
wichtige Rolle. Obwohl neben den Volksgerichtsräten auch qualifizierte Richter
ernannt wurden, traten diese hier nicht in der traditionellen Rolle auf. Sie hatten die
Aufgabe, den Volksrichtern des Rates bei der Verschriftlichung der Urteile zu helfen.
Auf Vorschlag von István Ries, dem Justizminister, wurden solche Personen zu pro-
fessionellen Volksrichtern ernannt, die auf institutioneller Ebene mit dem Rechts-
wesen des Horthy-Systems keine Berührungspunkte gehabt hatten. (A. P.) Mehr zur
widersprüchlichen Beschaffenheit der Volksgerichte in Ungarn siehe: Andrea Pető:
Problems of Transitional Justice in Hungary: An Analysis of the People’s Tribunals
in Post-War Hungary and the Treatment of Female Perpetrators, in: Zeitgeschichte
34 (2007) 6, S. 335-349; István Deák: Political Justice in Austria and Hungary after
WWII , in: Retribution and Reparation in the Transition to Democracy. Hg. v. Jon
Elster. Cambridge, 2006, S. 124-146; Ildikó Barna, Andrea Pető: Political Justice in
Budapest after World War II. CEU Press, Budapest/New York, 2015. Probleme der Methodologie 15
ihre Urteile über die Zivilisten, die gegen die plündernden und übergrif-
figen sowjetischen Soldaten auftraten, auf der Grundlage desselben Para-
grafen, der bei den Urteilen über die Zivilisten, die während des Zweiten
Weltkriegs Juden töteten oder anzeigten, zur Anwendung kam.4 Darüber
hinaus mussten die Volksgerichte auch in privaten Streitigkeiten Urteile
fällen. So zum Beispiel im Streitfall von Frau Gy. N., der am 31. August
1945 vom Szegediner Volksgericht verhandelt wurde. Frau Gy. N. war von einer Freundin angezeigt worden, weil sie mutmaßlich Sowjets diffamiert
haben sollte. Die Angeklagte wurde jedoch nach einer ausführlichen Ver-
nehmung freigesprochen, nachdem sich herausgestellt hatte, dass Soldaten
in ihre Wohnung eingedrungen waren und sie vergewaltigt hatten, was sie
auch mit einem ärztlichen Attest nachweisen konnte. Auf dieser Fakten-
basis entschied das Gericht, man könne von ihr kaum erwarten, dass sie
allzu große Sympathien für die Sowjets auf bringen würde.5 Das Volksge-
richt wurde auch in Angelegenheiten angerufen, wie etwa im Fall des P. J.
aus Balassagyarmat, der seine Frau als »Russenhure« bezeichnet hatte, weil
sie angeblich mit einem russischen Soldaten eine Beziehung eingegangen war. Vom Gremium musste nun zunächst untersucht werden, ob diese
Aussage, dem ersten Anschein nach eine Privatangelegenheit, im Sinne des
Volks gerichts gesetzes als Kriegsverbrechen galt. Das Verfahren endete am
25. Juni 1947 mit einem Freispruch, da sich die Anschuldigung des Ange-
klagten nur auf die sexuellen Gewohnheiten seiner Frau bezog und nicht
auf die Gesamtheit der in Ungarn stationierten Roten Armee.6
Von denen, die sich gegen sexuelle Gewalttaten wehrten, schaffte es
nicht jeder oder jede bis zum Volksgericht. Es kam vor – wie auch im Film
von Sándor Sára –, dass sowohl die Täter als auch ungarische Zivilisten, die
Widerstand leisteten, von den Rotarmisten erschossen wurden. In diesen Fällen blieben für die Nachwelt keinerlei schriftliche Spuren erhalten. Die
Männer, die versuchten, ihre weiblichen Familienmitglieder zu verteidi-
gen, wurden oft verschleppt und Jahre später nach sowjetischem Recht ver-
urteilt. Die Unterlagen dieser Gerichtsverhandlungen sind bis heute nicht
zugänglich. Die Täter wurden in der Regel wegen »terroristischer Hand-
lungen« verurteilt, ein weit ausdehnbarer Begriff, der etwa bei berechtigter
Notwehr gegen sexuelle Gewalt, aber auch bei sonstigen Formen des Wi-
4 Ildikó Barna, Andrea Pető: A politikai igazságszolgáltatás a II. világháború utáni
Budapesten. Budapest 2012.
5 Béni L. Balogh (Hg.): »Törvényes« megszállás. Szovjet csapatok Magyarországon
1944–1947. Budapest 2015, S. 341-345.
6 Ebd., S. 402-404.